Entscheidung
3 StR 20/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 2 0 / 1 4 vom 20. März 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstim- mig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 4. September 2013 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Adhäsionsentscheidung getroffen hat. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Ne- benklägers wird abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren ent- standenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren erkannt. Daneben hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenklä- ger 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis- 1 - 3 - zinssatz seit dem 28. August 2013 zu zahlen und festgestellt, dass der Ange- klagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger jeden materiellen sowie jeden weiteren immateriellen auf der abgeurteilten Tat beruhenden Schaden zu ersetzen. Die Revision des Angeklagten, mit der dieser die nicht ausgeführte Formal- sowie die Sachrüge erhebt, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sin- ne des § 349 Abs. 2 StPO. Demgegenüber kann die Adhäsionsentscheidung nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zur Begründung der Höhe des Schmerzensgeldan- spruchs lediglich in einem Satz pauschal auf die Schwere der Verletzungen des Nebenklägers und die sonstigen Tatfolgen verwiesen. Derartige rudimentäre, formelhafte Erwägungen genügen den Anforderungen an die Begründungs- pflicht, die auch für die im Strafurteil getroffene Entscheidung über zivilrechtli- che Ansprüche gilt, grundsätzlich nicht. Die Verurteilung zu Schmerzensgeld erfordert regelmäßig zumindest auch die ausdrückliche Erörterung der wirt- schaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 3 StR 326/11, juris Rn. 13 mwN). Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entschei- dung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3, 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzu- sehen (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN). 2 3 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, § 472a Abs. 2 StPO. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol 4