Entscheidung
4 StR 57/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 5 7 / 1 4 vom 13. März 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der stellvertretende Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2014 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisions- instanz wird abgelehnt. Gründe: 1. Der Nebenklägerin war die "vorsorglich" beantragte Prozesskosten- hilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirt- schaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH, Be- schluss vom 16. März 1983 – IV b ZB 73/82, NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen. 2. Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der ab- schließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfah- ren - nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwir- 1 2 - 3 - kend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 223/83, NJW 1985, 921; vom 30. September 1981 - IV b ZR 694/80, NJW 1982, 446). 3. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte sein Rechtsmittel zwischen- zeitlich zurückgenommen hat, ist ein Zuwarten auch nicht zur Gewährung recht- lichen Gehörs geboten (vgl. zum Ganzen Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 397a Rn. 10, 15; BGH, Beschluss vom 6. April 1993 - 1 StR 132/93). Mutzbauer 3