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Entscheidung

V ZR 253/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 253/13 vom 12. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird zu- rückgewiesen. Gründe: Dem Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu ent- sprechen. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt ge- funden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dass es sich so verhält, ist von der Partei sub- stantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425; Beschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Hieran fehlt es. Warum sowohl die Rechtsanwälte P. , die zunächst die Vertretung der Kläger übernommen und die Nichtzulas- sungsbeschwerde eingelegt haben, als auch später Rechtsanwalt Prof. Dr. V. das Mandat niedergelegt haben, erläutern die Kläger nicht. Ihr 1 2 - 3 - Hinweis, es sei von ihrer Seite nicht zu Differenzen mit Prof. Dr. V. ge- kommen, genügt nicht. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Bestel- lung eines Notanwalts nicht deshalb verlangt werden kann, weil der bisher zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nach den Vorstellun- gen oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen An- spruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (vgl. näher BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 12 sowie Senat, Be- schluss vom 13. September 2013 - V ZR 136/13, AnwBl 2013, 826). Stresemann Lemke Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Syke, Entscheidung vom 19.07.2012 - 26 C 1468/11 - LG Verden, Entscheidung vom 21.08.2013 - 2 S 95/12 -