Entscheidung
V ZR 136/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 136/13 vom 13. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundes- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beklagten haben durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem sie beschwerenden Berufungsurteil eingelegt. Diese hat das Mandat nieder- gelegt. Die Beklagten beantragen unter Hinweis auf die am 16. September 2013 ablaufende Begründungsfrist und unter Beifügung einer Vielzahl von Absagen anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte, ihnen einen Notanwalt zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens beizuordnen. 1 2 - 3 - II. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor. Nach der Vorschrift des § 78b ZPO hat das Prozessgericht der Partei in einem Anwaltsprozess einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Verteidigung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfol- gung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 1. § 78b ZPO ist nicht unmittelbar einschlägig, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden, das Mandatsverhältnis jedoch ohne ausreichenden Grund gekündigt oder die Kündigung des Man- dats durch den Rechtsanwalt schuldhaft veranlasst hat (vgl. Senat, Be- schluss vom 4. Juli 2013 - V ZR 1/13, Rn. 3 juris mwN). Hiervon ist vorlie- gend auszugehen. Aus den Anfragen der Beklagten an andere beim Bun- desgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte ergibt sich, dass die bisherige Anwältin das Mandat niedergelegt hat, weil sie nicht bereit war, den Be- schwerdebegründungsentwurf nach den Vorstellungen der Beklagten bzw. von deren zweitinstanzlichem Bevollmächtigten zu überarbeiten. Eine Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass ein beim Bundesgerichtshof zuge- lassener Rechtsanwalt Schriftsätze nach ihren Vorgaben fertigt. Dieser soll die Rechtsmittelbegründungen aufgrund seiner besonderen Kenntnisse des Revisionsrechts unter Einschätzung der in Betracht kommenden Zulassungs- bzw. Revisionsgründe vielmehr in eigener Verantwortung verfassen (vgl. Se- nat, aaO, Rn. 4 u. 6). 2. Den Beklagten ist auch nicht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 78b ZPO ein Notanwalt beizuordnen. Dem steht entgegen, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) verlangen kann, wenn die Beiordnung dazu führt, dass er die Begründung einer Nichtzulas- 3 4 5 - 4 - sungsbeschwerde gemäß den Vorgaben der Partei bzw. von deren zweitin- stanzlichem Bevollmächtigten anfertigen soll. So läge es hier. Den Absagen der angefragten Rechtsanwälte lässt sich entnehmen, dass die Beklagten weiterhin eine Veränderung des von der zunächst beauftragten Anwältin er- stellten Begründungsentwurfs nach ihren Vorgaben verlangen. So heißt es in der Absage eines der Anwälte, er sehe seine Aufgabe nicht darin, „Schrift- satzentwürfe von Kollegen nach den Vorgaben von Mandanten zu überarbei- ten“; ein weiterer Anwalt schreibt, dass er mit den „beigefügten ‚zwingenden‘ Vorgaben zur Ergänzung der Rechtsmittelbegründung“ nichts anfangen kön- ne. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 24.01.2012 - 13 C 98/11 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 11.04.2013 - 15 S 38/12 -