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Entscheidung

IV ZR 350/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z R 3 5 0 / 1 3 vom 21. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller am 21. Februar 2014 beschlossen: Es wird angeordnet, dass die Klägerin wegen der Pro- zesskosten der Beklagten bis zum 28. März 2014 eine weitere Sicherheit in Höhe von 7.356,94 € zu leisten hat. Gründe: Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Pro- zesskostensicherheit sind nach § 112 Abs. 3 ZPO gegeben. Die Bekla g- ten haben die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Pro- zesskosten mit ihrer Klageerwiderung vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erh o- ben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148 unter 1 m.w.N.). Das Landgericht hat mit Zwischenurteil vom 31. Juli 2012 die Sicherheit nach den voraussichtlichen Anwaltskosten der B e- klagten für die ersten beiden Rechtszüge und den Gerichtskosten der Berufungsinstanz berechnet. Da nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten die angeordnete Sicherheit die Verfahrensgebühren des drit- ten Rechtszuges nicht abdeckt und die Klägerin weiterhin ihren gewöhn- lichen Aufenthalt in Südafrika hat, können die Beklagten eine weitere Si- cherheit verlangen. Die Klägerin kann von der Pflicht zur Sicherheitsleis- tung nicht deshalb befreit werden, weil ihre Rechtsschutzversicherung 1 - 3 - für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Deckung zugesagt hat. Die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung gehört nicht zu den Befreiungstatbeständen gemäß § 110 Abs. 2 ZPO. Der Antrag auf Stel- lung einer weiteren Prozesskostensicherheit ist auch nicht treuwidrig. Die Höhe der weiteren Sicherheit bemisst der Senat auf der Grundlage des Streitwerts von 102.537,18 € nach den möglichen An- waltskosten für die dritte Instanz (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit möglicher anschließender Revision: 2,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 3.456,90 €, 0,3-Erhöhungsgebühr in Höhe von 450,90 €, 1,5-Terminsge- bühr in Höhe von 2.254,50 €, Auslagenpauschale in Höhe von 20 €, zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 1.174,64 €, insgesamt 7.356,94 €). Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 19.03.2013 - 4 O 67/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.08.2013 - 5 U 70/13 - 2