Leitsatz
IX ZB 16/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 16/13 vom 20. Februar 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 78 Abs. 1 Beschließt die Gläubigerversammlung, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zur Prü- fung und Durchsetzung eines Anspruchs gegen den Insolvenzverwalter eingesetzt werden soll, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, die Aufhebung dieses Be- schlusses zu beantragen. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13 - LG Arnsberg AG Arnsberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 20. Februar 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 6. Februar 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Ver- mögen des Schuldners. Auf Antrag mehrerer Gläubiger bestimmte das Insol- venzgericht einen Termin für eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfass- sung über die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Durchsetzung eines auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichteten Anspruchs gegenüber dem Insolvenzverwalter. In der Versammlung fassten die anwesenden Gläubiger einstimmig den Beschluss, es solle ein Sonderinsolvenzverwalter eingesetzt werden zur Prüfung und Durchsetzung eines gegen den Insolvenzverwalter ge- richteten Schadensersatzanspruchs. Der weitere Beteiligte beantragte in der Versammlung die Aufhebung dieses Beschlusses nach § 78 Abs. 1 InsO. Zur 1 - 3 - Begründung führte er insbesondere aus, die Voraussetzungen eines Scha- densersatzanspruchs seien nicht gegeben. Die Einsetzung eines Sonderinsol- venzverwalters verursache daher nur zusätzliche Kosten; dies widerspreche dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger. Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgelehnt. Die sofortige Beschwer- de des weiteren Beteiligten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerde- gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Antrag des weiteren Be- teiligten auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung sei unzu- lässig, weil ihm die Antragsbefugnis fehle. Das in § 78 Abs. 1 InsO für den In- solvenzverwalter vorgesehene Antragsrecht könne aus systematischen und teleologischen Gründen hier nicht gelten. Sein Antragsrecht diene dem gemein- samen Interesse aller Gläubiger. Einen Anspruch der Gläubiger auf Ersatz ei- nes Gesamtschadens gegen den Insolvenzverwalter könne dieser nach § 92 Satz 2 InsO nicht selbst geltend machen. Die Prüfung und Durchsetzung sol- cher Ansprüche könne nur durch einen Sonderinsolvenzverwalter erfolgen. Ge- gen dessen Bestellung stehe dem Insolvenzverwalter kein Beschwerderecht zu. Das der Beschwerdebefugnis entgegenstehende Interesse der Verfahrensbetei- ligten an einer alsbaldigen Klärung der gegen den Insolvenzverwalter erhobe- nen Vorwürfe sowie an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens liefe 2 3 4 - 4 - leer, wenn der Insolvenzverwalter die Aufhebung eines Beschlusses der Gläu- bigerversammlung beantragen könne, der die Bestellung eines Sonderinsol- venzverwalters lediglich vorbereiten solle. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Mit Recht hat das Beschwerdegericht eine Berechtigung des weiteren Beteiligten, die Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung zu beantragen, verneint. a) Nach § 78 Abs. 1 InsO ist neben absonderungsberechtigten Gläubi- gern und nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern auch der Insolvenzverwalter berechtigt, noch in der Gläubigerversammlung die Aufhebung eines Beschlus- ses derselben zu beantragen. Auf einen solchen Antrag hat das Insolvenzge- richt den Beschluss aufzuheben, wenn der Beschluss dem gemeinsamen Inte- resse der Insolvenzgläubiger widerspricht. Der Anwendungsbereich dieser Re- gelung ist im Wege der teleologischen Reduktion dahin zu beschränken, dass das Antragsrecht des Insolvenzverwalters entfällt, wenn der Beschluss der Gläubigerversammlung darauf gerichtet ist, einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen mit der Aufgabe, einen Anspruch der Gläubiger gegen den Insol- venzverwalter auf Ersatz eines Gesamtschadens zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. b) Die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollstän- digkeit des Gesetzes voraus (BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174; Beschluss vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, 1510; Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 5 6 7 - 5 - 179, 27 Rn. 22; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 31). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Bestellung eines Sonderinsol- venzverwalters ist in der Insolvenzordnung nicht geregelt. Der Gesetzgeber verzichtete im Gesetzgebungsverfahren auf eine zunächst vorgesehene dies- bezügliche Bestimmung (§ 77 RegE-InsO), weil die Bestellung eines Sonderin- solvenzverwalters auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung für möglich erachtet wurde (BT-Drucks. 12/2443, S. 20; 12/7302, S. 162). Damit hat der Gesetzgeber die nähere Bestimmung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters sowie seiner Rechtsstellung der Rechtsprechung überlassen. Ungeregelt blieb auch, inwieweit die allgemei- nen Vorschriften, wie etwa die Norm des § 78 Abs. 1 InsO, anwendbar sein soll- ten. c) Die danach bestehende Regelungslücke ist nach Sinn und Zweck des Regelungszusammenhangs in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, aaO Rn. 37; BVerfGE 35, 263, 279; 88, 145, 166 f; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 210 f) in der Weise zu schließen, dass das in § 78 Abs. 1 InsO vor- gesehene Antragsrecht des Insolvenzverwalters ausgeschlossen ist, wenn die Gläubigerversammlung beschließt, die Einsetzung eines Sonderinsolvenzver- walters zur Prüfung und Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Insolvenzverwalter zu beantragen. aa) Nach der im Regierungsentwurf zur Insolvenzordnung noch enthalte- nen Regelung wäre der Insolvenzverwalter nicht berechtigt gewesen, gegen die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters mit der Aufgabe, Schadenser- 8 9 10 - 6 - satzansprüche gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen, Beschwerde einzu- legen. Der Bundesgerichtshof hat ein Beschwerderecht des Insolvenzverwalters in solchen Fällen auch für das geltende Recht verneint (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, NZI 2007, 237). Dies dient dem Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer baldigen Klärung der gegen den Insolvenzver- walter behaupteten Ansprüche, die wegen der bestehenden Interessenkollision nicht vom Insolvenzverwalter selbst, sondern nur durch einen neuen Verwalter oder einen Sonderinsolvenzverwalter geltend gemacht werden können (§ 92 Satz 2 InsO), sowie einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007, aaO Rn. 10). Diese Gründe stehen auch ei- nem Antragsrecht des Insolvenzverwalters nach § 78 Abs. 1 InsO entgegen, wenn die Gläubigerversammlung beschlossen hat, die Bestellung eines Son- derinsolvenzverwalters zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter zu fordern. bb) Der Zweck der Regelung in § 78 Abs. 1 InsO verlangt in diesem Fall ein Antragsrecht des Insolvenzverwalters nicht. Das dort normierte Recht, die Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung zu beantragen, soll das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger schützen und dem Miss- brauch einer Mehrheit in der Gläubigerversammlung entgegenwirken. Das An- tragsrecht des Insolvenzverwalters im Besonderen soll die Interessen der nicht erschienenen Gläubiger wahren (BT-Drucks. 12/2443, S. 134 zu § 89 RegE- InsO); im Übrigen hat der Insolvenzverwalter die gesetzeskonforme Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten (MünchKomm-InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 78 Rn. 4; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 78 Rn. 6; Pape, ZInsO 2000, 469, 475). Fordert die Gläubigerversammlung die Bestellung eines Sonderinsolvenz- verwalters, der einen Gesamtschaden gegen den Insolvenzverwalter geltend machen soll, liegt dies regelmäßig im gemeinsamen Interesse aller Insolvenz- 11 - 7 - gläubiger, auch der abwesenden, denn die erfolgreiche Durchsetzung eines solchen Anspruchs kommt allen Insolvenzgläubigern zugute. Im Übrigen obliegt die Entscheidung über den Antrag der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters letztlich dem Insolvenzgericht. Sollte die be- absichtigte Rechtsverfolgung gegen den Insolvenzverwalter ausnahmsweise masseschädlich oder gar gesetzeswidrig sein, kann dies vom Insolvenzgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden. Vill Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Arnsberg, Entscheidung vom 08.10.2012 - 21 IN 288/07 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 06.02.2013 - I-6 T 367/12 -