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Beschluss

IX ZB 16/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Antragsrecht des Insolvenzverwalters nach § 78 Abs. 1 InsO entfällt, wenn die Gläubigerversammlung die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter beschließt. • Für die Bestellung und Rechtsstellung eines Sonderinsolvenzverwalters besteht in der InsO eine Regelungslücke, die teleologisch zu schließen ist. • Die Beschränkung des Antragsrechts dient dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger an einer zügigen und unverfälschten Prüfung von gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Ansprüchen.
Entscheidungsgründe
Kein Aufhebungsantrag des Insolvenzverwalters gegen Beschluss zur Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters • Das Antragsrecht des Insolvenzverwalters nach § 78 Abs. 1 InsO entfällt, wenn die Gläubigerversammlung die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter beschließt. • Für die Bestellung und Rechtsstellung eines Sonderinsolvenzverwalters besteht in der InsO eine Regelungslücke, die teleologisch zu schließen ist. • Die Beschränkung des Antragsrechts dient dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger an einer zügigen und unverfälschten Prüfung von gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Ansprüchen. Der weitere Beteiligte war Insolvenzverwalter. Gläubiger beantragten in einer Gläubigerversammlung die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung und Durchsetzung eines gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Schadensersatzanspruchs; die anwesenden Gläubiger beschlossen dies einstimmig. Der Insolvenzverwalter beantragte in der Versammlung nach § 78 Abs. 1 InsO die Aufhebung dieses Beschlusses mit der Begründung, ein Schadensersatzanspruch liege nicht vor und die Bestellung würde unnötige Kosten verursachen. Das Insolvenzgericht lehnte den Aufhebungsantrag ab. Auch die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters blieb erfolglos. Hiergegen richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • § 78 Abs. 1 InsO erlaubt dem Insolvenzverwalter, die Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung zu beantragen, wenn der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht. • Die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter ist in der InsO nicht ausdrücklich geregelt; somit besteht eine Regelungslücke, die durch teleologische Reduktion zu schließen ist. • Aufgrund dieser planwidrigen Unvollständigkeit ist das Antragsrecht des Insolvenzverwalters nach § 78 Abs. 1 InsO außerhalb seines allgemeinen Anwendungsbereichs ausgeschlossen, wenn die Gläubigerversammlung die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter fordert. • Die von § 78 Abs. 1 InsO verfolgten Zwecke (Schutz der gemeinsamen Gläubigerinteressen, Verhinderung von Mehrheitsmissbrauch und Wahrung der Interessen nicht erschienener Gläubiger) sprechen in diesem Fall gegen ein Antragsrecht des Insolvenzverwalters, weil die Verfolgung solcher Ansprüche angesichts der Interessenkollision nicht dem Insolvenzverwalter selbst überlassen werden kann (vgl. § 92 Satz 2 InsO) und die Entscheidung über die Bestellung ohnehin dem Insolvenzgericht obliegt. • Die Ablehnung des Aufhebungsantrags schützt das Interesse aller Gläubiger an einer zügigen und unverfälschten Klärung der gegen den Insolvenzverwalter erhobenen Vorwürfe; masseschädliche oder rechtswidrige Verfolgungen kann das Insolvenzgericht berücksichtigen. Der Rechtsbeschwerde wurde auf Kosten des weiteren Beteiligten stattgegeben zurückgewiesen und der Wert des Verfahrens auf 5.000 € festgesetzt. Das Bundesgerichtshof bestätigt damit, dass der Insolvenzverwalter nach § 78 Abs. 1 InsO keinen Anspruch auf Aufhebung eines Gläubigerbeschlusses hat, der die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn zum Gegenstand hat. Gründe sind die planwidrige Regelungslücke hinsichtlich des Sonderinsolvenzverwalters, die teleologisch zu schließen ist, sowie das gebotene Vertrauen der Gläubiger in eine unabhängige Klärung von Interessenkollisionen. Damit bleibt der Beschluss der Gläubigerversammlung wirksam und das Insolvenzgericht ist befugt, über die tatsächliche Bestellung und die Grenzen der Rechtsverfolgung zu entscheiden.