Entscheidung
1 StR 36/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 3 6 / 1 4 vom 12. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2014 beschlos- sen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts München I vom 18. Oktober 2013 dahin geändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. 4. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Versa- gung einer Entschädigung wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverlet- zung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit der auf eine Verfah- rensrüge und die Sachrüge gestützten Revision sowie mit der sofortigen Be- schwerde gegen die Versagung einer Entschädigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG. Auf die insoweit näher ausgeführte Sachrüge war die angefochtene Entscheidung dahin zu ändern, dass die Strafaussetzung zur Bewährung ent- fällt; die weitergehende Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der sofortigen Beschwerde bleibt der Erfolg versagt. 1 2 - 3 - Zur Frage der Aufhebung der Bewährungsentscheidung hat der Gene- ralbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 21. Januar 2014 ausgeführt: "Der Ausspruch über die Aussetzung der gegen die Angeklagte verhäng- ten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten kann nicht bestehen bleiben. Die Strafe war bereits im Zeitpunkt des Urteils durch den im BZKH Tauf- kirchen erlittenen Freiheitsentzug voll verbüßt. Denn nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB wird auch der aufgrund einer Anordnung nach § 126 a StPO erfolgte Freiheitsentzug (UA S. 7; SA Bd. I Bl. 154) auf die Strafe ange- rechnet (BGH, Beschluss vom 25. November 1998 - 2 StR 514/98 - m. w. N.). Von der Möglichkeit, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO von der An- rechnung abzusehen, hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Ist aber die Strafe infolge der Anrechnung bereits voll verbüßt, scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus. Die Strafaussetzung zur Bewährung be- schwert die Angeklagte auch. Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos." Dem stimmt der Senat ebenso zu wie auch den nachstehenden Ausfüh- rungen des Generalbundesanwalts zur Ablehnung einer Entschädigung gemäß § 2 StrEG: "Das gegen die Nebenentscheidung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG gerich- tete Rechtsmittel ist zulässig (§ 8 Abs. 3 StrEG i. V. m. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO), jedoch unbegründet, weil die Versagung der Entschädi- gung für die die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten übersteigende vorläufige Unterbringung - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (UA S. 22) - nicht unbillig ist (vgl. hierzu auch BGHR StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Untersuchungshaft 4). Von einem Missverhältnis der vorläufigen Maßnahme zur endgültig angeordneten kann hier noch nicht die Rede sein. Die Angeklagte hat vorsätzlich den Grund dafür gesetzt, dass sie 3 4 - 4 - vorläufig untergebracht wurde. Zudem hat die Strafkammer bei der Straf- zumessung besonders zugunsten der Angeklagten ihre verminderte Schuldfähigkeit zu beiden Tatzeitpunkten berücksichtigt, so dass diesem Umstand im Rahmen der nach Billigkeitsgrundsätzen zu treffenden Ent- scheidung keine Bedeutung mehr zukommt." Raum Wahl Graf Cirener Radtke