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2 StR 170/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 S t R 1 7 0 / 1 3 vom 10. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 2014, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, der Richter am Bundesgerichtshof Zeng, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt- schaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. November 2012 dahin geändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt. 2. Die weitergehenden Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen we- gen Verschaffens falscher amtlicher Ausweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ge- gen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, der einen Ver- stoß gegen den Spezialitätsgrundsatz geltend macht, die örtliche Unzuständig- keit des Landgerichts rügt und die Sachbeschwerde erhebt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Teilfreispruch und die gewährte Strafaussetzung zur 1 - 4 - Bewährung. Die Rechtsmittel führen zum Wegfall des Ausspruchs über die Strafaussetzung zur Bewährung; im Übrigen sind sie unbegründet. A. Nach den Feststellungen des Landgerichts wies sich der Angeklagte am 3. März 2008 im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle mit einer kroati- schen Identitätskarte und einem kroatischen Führerschein aus, die mit seinem Lichtbild versehen und auf den Namen Z. , geboren am 4. Juli 1981, ausgestellt waren. Hierbei handelte es sich um Totalfälschungen, die sich der Angeklagte auf ungeklärte Weise zu dem Zweck verschafft hatte, diese "zur Täuschung im Rechtsverkehr, insbesondere zum Nachweis einer Fahrerlaub- nis, einzusetzen". Dies hat das Landgericht als Verschaffen von falschen amtli- chen Ausweisen gemäß § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet. Vom Vorwurf eines im November 2007 zum Nachteil der Zeugen Ü. und K. begangenen Betrugs im Rahmen eines vorgetäuschten Geldwechsel- geschäfts in R. (Niederlande) hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. B. Revision des Angeklagten I. Der Spezialitätsgrundsatz (§ 83h Abs. 1 IRG) ist nicht verletzt. 1. Der Nachprüfung unterliegt insoweit folgendes Verfahrensgeschehen: a) Gegen den Angeklagten wurde durch die Staatsanwaltschaft Koblenz ein Strafverfahren wegen eines am 5. Dezember 2008 begangenen Raubes geführt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Koblenz am 7. Juli 2010 in jenem Verfahren einen Haftbefehl gegen den Angeklagten, auf 2 3 4 5 6 - 5 - dessen Grundlage die Staatsanwaltschaft Koblenz am 13. Juli 2010 einen Eu- ropäischen Haftbefehl ausstellte. Dieser führte zur Festnahme des Angeklagten in Belgien und am 20. Januar 2011 zu seiner Auslieferung nach Deutschland, wobei dieser nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichte- te. Der Haftbefehl wurde am 21. Januar 2011 außer Vollzug gesetzt, ab 16. Dezember 2011 erneut vollstreckt und am 18. Januar 2012 während noch laufender Hauptverhandlung aufgehoben. Der Angeklagte wurde daraufhin am 19. Januar 2012 aus der Untersuchungshaft entlassen. In der Folge fanden bis zur Verhaftung des Angeklagten in der vorliegenden Sache am 6. März 2012 (dazu sogleich nachfolgend b) und auch danach weitere Hauptverhandlungs- termine statt, an denen der Angeklagte jeweils teilnahm. Mit Urteil vom 22. März 2012 sprach das Landgericht den Angeklagten des schweren Raubes schuldig und verurteilte ihn unter Einbeziehung früherer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Dieses Urteil hob der Senat mit Beschluss vom 15. Januar 2013 - 2 StR 488/12 auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Auf Grund einer neuen Haupt- verhandlung am 3. und 9. September 2013 sprach das Landgericht den Ange- klagten frei. Dieses Urteil vom 9. September 2013 ist rechtskräftig. b) Das vorliegende Verfahren wurde, nachdem es zuletzt von der Staatsanwaltschaft Essen geführt worden war, im März 2012 von der Staats- anwaltschaft Koblenz übernommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Koblenz in dieser Sache am 6. März 2012 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten. Er wurde am selben Tag verhaftet und befand sich bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch Beschluss vom 19. Oktober 2012 für das vorliegende Verfahren in Untersuchungshaft. Im Anschluss befand er sich bis 7 8 - 6 - zu seiner Entlassung am 26. Februar 2013 im Verfahren wegen Raubes erneut in Untersuchungshaft. 2. Bei dieser Sachlage ist kein Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz gegeben. Nach § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG dürfen Personen, die von einem Mitglieds- staat auf Grund eines Europäischen Haftbefehls übergeben worden sind, we- gen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat weder verfolgt noch ver- urteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden. Die Taten, wegen derer der Angeklagte im hiesigen Verfahren verfolgt wird, waren nicht Gegenstand des Europäischen Haftbefehls. Der Angeklagte hat auch nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Die Bindung nach § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG ist jedoch entfallen. Nach dieser Vorschrift findet der Spezialitätsgrundsatz keine Anwendung, wenn die übergebene Person das Bundesgebiet innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen zu- rückgekehrt ist. Dies ist hier der Fall. a) Dabei kann offenbleiben, ob der Spezialitätsgrundsatz der Verfolgung schon deswegen nicht mehr entgegenstand, weil der Angeklagte im Verfahren wegen Raubes am 19. Januar 2012 aus der Untersuchungshaft entlassen wor- den war und danach bis zu seiner Verhaftung am 6. März 2012 Deutschland nicht innerhalb von 45 Tagen verlassen hatte. Gegen die Annahme, bei dieser Haftentlassung habe es sich um eine endgültige Freilassung im Sinne von § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG gehandelt, spricht immerhin, dass der Angeklagte we- gen der laufenden Hauptverhandlung die Bundesrepublik Deutschland nicht dauerhaft verlassen konnte, ohne rechtliche Pflichten zu verletzen (vgl. Vogel/Burchard in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in 9 10 11 - 7 - Strafsachen, § 11 IRG Rn. 86 [Stand: Juli 2011]). Wie sich aus § 230 Abs. 1 und § 231 Abs. 1 Satz 1 StPO ergibt, hat der Angeklagte in der Hauptverhand- lung eine Anwesenheitspflicht, die mit Zwangsmitteln gemäß § 230 Abs. 2 StPO durchgesetzt werden kann. Auf die Möglichkeit, zu weiteren Hauptverhand- lungsterminen aus dem Ausland anzureisen, müsste sich der Angeklagte nicht verweisen lassen. Durch diese Wiedereinreise wäre ihm dann nämlich der Schutz aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes verloren gegangen. Von einer freiwilligen Entscheidung des Angeklagten (vgl. Vogel/Burchard aaO § 11 IRG Rn. 84 f.; Walter NStZ 1993, 393) über sein Verbleiben oder die Ausreise kann in dieser Situation nicht ohne weiteres ausgegangen werden. b) Die Voraussetzungen des § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG für den Wegfall der Bindung nach dem Spezialitätsgrundsatz sind aber aus anderen Gründen er- füllt. Spätestens nach Aufhebung des neuen Haftbefehls und der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 26. Februar 2013 war der Angeklagte endgültig freigelassen. Ab diesem Zeitpunkt bestanden jedenfalls keine seine Bewe- gungsfreiheit beschränkenden Maßnahmen mehr. Nach den vom Senat im Freibeweisverfahren durchgeführten Ermittlun- gen nahm der Angeklagte ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls an den Terminen der neuen Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs des Raubes am 3. und 9. September 2013 teil. Demnach verblieb er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 26. Februar 2013 entweder mehr als 45 Tage im Bundesgebiet oder er kehrte im Falle einer Ausreise vor der neuen Hauptver- handlung wieder in das Bundesgebiet zurück. Beide Alternativen erfüllen die Voraussetzungen des § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG; eine dritte Variante kommt nicht in Frage. Die möglichen auslieferungsrechtlichen Konsequenzen eines längeren 12 13 14 - 8 - Aufenthalts im Bundesgebiet oder einer Aus- und Wiedereinreise wurden im Verfahren vor dem Landgericht Koblenz, auch auf Antrag der Verteidigung, um- fassend thematisiert und waren daher dem Angeklagten bekannt. Dem Wegfall der Bindung aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes steht nicht entgegen, dass der Angeklagte bei seiner Entlassung aus der Untersu- chungshaft am 26. Februar 2013 auf Grund der Senatsentscheidung vom 15. Januar 2013 mit der Durchführung einer neuen Hauptverhandlung im vom Spezialitätsgrundsatz erfassten Verfahren wegen Raubes rechnen musste. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass nach einem tatrich- terlichen Urteil und Einlegung der Revision allein die Tatsache, dass der Ange- klagte für den Fall der Rechtskraft des Urteils mit einer Strafverbüßung rechnen muss, keine die Bewegungsfreiheit einschränkende Maßnahme darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138, 144 zu Art. 14 EuAlÜbk). Im Ergebnis dasselbe muss nach Aufhebung des erstinstanz- lichen Urteils im Revisionsverfahren und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht mit offenem Verfahrensausgang gelten. Insbesondere würde der An- geklagte durch eine etwaige Ausreise bis zum Beginn einer neuen Hauptver- handlung weder seine Anwesenheitspflicht noch eine andere rechtliche Pflicht verletzen. Der Angeklagte konnte sich in dieser Situation auch frei entscheiden, ob er bis zu Beginn der neuen Hauptverhandlung ausreisen oder länger als 45 Ta- ge in Deutschland bleiben wollte. Denn anders als während der laufenden Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren, wo eine Wiedereinreise nach § 83h Abs. 2 Nr. 1 IRG zum Verlust des ihm zustehenden Spezialitätsschutzes geführt hätte, konnte eine Wiedereinreise in dem von der Spezialitätsbindung von An- fang an erfassten Verfahren wegen Raubes zu keinen weitergehenden nachtei- 15 16 17 - 9 - ligen Konsequenzen führen, als sie dem Angeklagten ohnehin schon drohten. Insoweit unterschied sich seine Lage nicht von derjenigen, die bestanden hätte, wenn er zuvor gar nicht ausgeliefert worden wäre. Auch in diesem Fall hätte er nicht nach Deutschland zurückkehren können, ohne sich der Strafverfolgung im Inland auszusetzen. Dies aber wäre allein die Folge der Tat, nicht der Ausliefe- rung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138, 144). c) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht ver- anlasst. Zwar führt die Nichtbeachtung des Spezialitätsgrundsatzes nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union grundsätzlich nur zu einem Verbot freiheitsentziehender Maßnahmen und nicht zu einem Verfah- renshindernis (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - C-388/08, NStZ 2010, 35, 39 mit Anm. Heine; BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, vom 25. September 2012 - 1 StR 442/12, vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138, 142, und vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100 f.). Daran könnte aber zu zweifeln sein, wenn - wie hier - Untersuchungshaft ent- gegen diesem Verbot vollzogen wurde. Bei Annahme eines bloßen Vollstre- ckungshindernisses würde dieser Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz nicht nur folgenlos bleiben, sondern durch die spätere Anrechnung der Unter- suchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) sogar noch vertieft werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100). Ange- sichts des dargelegten Wegfalls der Spezialitätsbindung braucht der Senat die- ser Frage indes nicht weiter nachzugehen. 18 19 - 10 - II. Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts greift - unbeschadet der Frage ihrer Zulässigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 1 StR 485/12, NStZ 2013, 300 f.) - jedenfalls in der Sache nicht durch. Dabei kann offen bleiben, ob ein Gerichtsstand am Ergreifungsort (§ 9 StPO) zu Recht angenommen wurde. Jedenfalls bestand aufgrund des Sachzusammenhangs (§ 13 Abs. 1 i. V. m. § 3 Alt. 1 StPO) mit dem in Koblenz geführten Verfahren wegen Verdachts des Raubes eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts. Dieser Gerichtsstand entsteht nicht erst durch eine förmliche Verbindung der Verfahren, sondern schon durch das tatsächliche Vorliegen des sachlichen Zusammenhangs. Er steht den übrigen Gerichtsständen gleich (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 13 Rn. 1 f.; KK/Scheuten, StPO, 7. Aufl., § 13 Rn. 1 f., jeweils mwN). III. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Strafaussetzung zu Bewährung, da die erkannte Stra- fe bereits verbüßt ist und daher nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann (std. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1982 - 3 StR 29/82, BGHSt 31, 25, 27; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 56 Rn. 2 mwN); durch die Bewährungsaufla- gen wäre der Angeklagte auch beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 1 StR 36/14). Im Übrigen hat die Nachprüfung zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 20 21 22 - 11 - IV. Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, von der Regelung des § 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen. C. Revision der Staatsanwaltschaft I. Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Betruges hält rechtli- cher Nachprüfung stand. Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es ob- liegt ihm allein, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Die revisi- onsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdi- gung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überspannte Anforderungen stellt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. August 2014 - 3 StR 224/14; Senat, Urteil vom 13. August 2014 - 2 StR 573/13). Daran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehler- frei. Die Strafkammer hatte alle wesentlichen Beweisanzeichen, die für und ge- gen die Täterschaft des Angeklagten sprechen, abgewogen. Insbesondere hat es das Aussageverhalten der Geschädigten eingehend gewürdigt. Revisions- rechtlich ist es unerheblich, dass einzelne Beweisanzeichen auch anders hätten bewertet werden können (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2012 - 2 StR 547/11). 23 24 25 26 - 12 - II. 1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Verurteilung wendet, ist nach der Rechtsmittelbegründung allein die Strafaussetzung zur Bewährung angefochten. Der Schuldspruch und der Strafausspruch im Übrigen sind vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. zur Auslegung des Umfangs des Rechtsmittelangriffs Senat, Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285 mwN). 2. Die Beschränkung ist wirksam. Die Entscheidung über die Strafaus- setzung zur Bewährung ist grundsätzlich selbständig angreifbar (vgl. KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 12 mwN). Besondere Umstände, die dies in Frage stellen könnten, liegen nicht vor. Zwar belegen die Feststellungen auch das Vorliegen einer Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB, hin- ter die § 276 StGB zurücktritt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. März 2001 - 2 StR 90/01, BGHR StGB § 276 Konkurrenzen 1). Der Umstand, dass das Landge- richt auf Grund dieses Wertungsfehlers von einem zu niedrigen Strafrahmen ausgegangen ist, lässt die vollständigen und widerspruchsfreien Feststellungen zum Schuld- und Strafausspruch unberührt und steht einer selbständigen Prü- fung der Bewährungsentscheidung nicht entgegen. 27 28 - 13 - 3. Im Umfang der Beschränkung ist die Revision begründet und führt - insoweit auch zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) - aus den unter B.III. bereits dargestellten Gründen zum Wegfall des Ausspruchs über die Strafaus- setzung zur Bewährung. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 29