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1 StR 578/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 5 7 8 / 1 3 vom 6. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Essen vom 28. Juni 2013 hinsichtlich der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aufgehoben; diese Feststellung ent- fällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinter- ziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es festgestellt, dass gegen ihn wegen eines Geldbetrages in Höhe von 5.940 Euro lediglich deshalb kein Verfall von Wer- tersatz angeordnet wird, weil Ansprüche des Verletzten entgegenstehen. Ge- gen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Be- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: a) Der gesondert verfolgte R. und weitere Per- sonen hatten sich im Laufe des Jahres 2009 zu einer Gruppe zusammenge- schlossen, die sich mit dem Goldhandel beschäftigte. Gemeinsam mit weiteren Beteiligten betrieben die Mitglieder der Gruppe arbeitsteilig und in wechselnden Rollen in großem Umfang Handelsgeschäfte mit Gold. Wirtschaftliches Ziel war es dabei nicht, durch den An- und Verkauf von Gold Gewinnmargen zu erzie- len. Vielmehr hatten die Gruppenmitglieder die unberechtigte Einverleibung von Umsatzsteuern im Auge, was sie durch den steuerfreien Erwerb von Gold und dessen anschließende Veräußerung unter gesondertem Ausweis von Umsatz- steuer erreichen wollten (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 [i.V.m. Abs. 5 Satz 1] UStG trat erst zum 1. Januar 2011 in Kraft, BGBl. 2010 I, S. 1768). Zu diesem Zweck kauften die Gruppenmitglieder zum Teil Altgold „schwarz“, d.h. ohne Rechnung zum Nettopreis, im Übrigen „legal“ umsatzsteuerfrei Anlagegold i.S.v. § 25c Abs. 2 UStG. Um einen Weiterverkauf auch des Anlagegoldes unter Ausweis von Um- satzsteuer zu ermöglichen, verunreinigten sie das angekaufte Anlagegold durch Einschmelzung und Herstellung von Legierungen, so dass die Umsatzsteuer- freiheit entfiel. Sie verkauften es danach in dieser Form unter gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer an Edelmetallhändler und Goldscheideanstalten weiter. Die Empfänger zahlten als Kaufpreis jeweils den Bruttobetrag ein- schließlich Umsatzsteuer aus. Aus diesen Geschäften erwirtschafteten die Gruppenmitglieder auf zwei verschiedenen Wegen einen „Gewinn“. Teilweise unterließen sie es pflichtwid- rig, nach der Veräußerung die ihnen gutgeschriebene Umsatzsteuer gegenüber den Finanzbehörden anzumelden und an diese abzuführen. In solchen Fällen 2 3 4 - 4 - reichten sie keine Umsatzsteuervoranmeldungen ein. Im Übrigen gaben sie zwar Umsatzsteuervoranmeldungen ab, machten aber für den Erwerb des Gol- des unberechtigt tatsächlich nicht entstandene Vorsteuerbeträge geltend. Die auf diese Weise nicht festgesetzte und damit „unterschlagene“ Umsatzsteuer bildete den „Gewinn“ der Gruppe und spiegelbildlich den der öffentlichen Hand entstandenen Steuerschaden. Die „führenden“ Mitglieder der Gruppe bedienten sich für die Einlieferun- gen von Gold an Scheideanstalten oder Edelmetallhändler einer Vielzahl von wechselnden Mittelsmännern, sog. Soldaten. Diese „Soldaten“, die vom enge- ren Kreis um die „führenden“ Mitglieder der Gruppe angeworben, instruiert und überwacht wurden, hatten ein Gewerbe anzumelden und auf den eigenen Na- men Gold einzuliefern. Eigentümer und tatsächliche Verkäufer des jeweils ein- zuliefernden Goldes waren jedoch nicht die „Soldaten“, sondern die Hintermän- ner. Die „Soldaten“ gaben für die Einlieferungen nur „papiermäßig“ ihren Na- men her. Nach den erfolgten Einlieferungen hatten die „Soldaten“ regelmäßig ent- weder inhaltlich falsche Umsatzsteuervoranmeldungen oder gar keine Umsatz- steuervoranmeldungen abzugeben. Diejenigen „Soldaten“, die keine Umsatz- steuervoranmeldungen abgeben sollten, wurden auch „schwarze Soldaten“ ge- nannt. Diese „schwarzen Soldaten“ sollten in der Regel für einen Zeitraum von nicht mehr als 45 Tagen für die Gruppierung tätig werden und anschließend in den Irak zurückkehren, um so Spuren zu verwischen und den Zugriff der Straf- verfolgungsbehörden zu erschweren. Diejenigen „Soldaten“, die nicht in den Irak zurückkehren wollten, wurden auch „weiße Soldaten“ genannt und sollten regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen bei dem zuständigen Finanzamt abgeben. Um die Zahllast von Umsatzsteuern dieser „weißen Soldaten“ gegen- 5 6 - 5 - über dem Finanzamt gering zu halten, buchten diese regelmäßig hohe Vor- steuerbeträge in Form von Scheinrechnungen anderer „Soldaten“ in ihre eigene Buchführung ein. Auch die „weißen Soldaten“ sollten nur für einen kurzen Zeit- raum mit ihrem Gewerbe tätig werden, um so die Aufdeckung durch die Fi- nanzbehörden zu erschweren. Weil die „Soldaten“ immer nur kurzfristig eingesetzt werden konnten, be- nötigte die Gruppierung eine Vielzahl von Personen für die Anmeldung eines Gewerbes. Um die Vertrauenswürdigkeit dieser oft wechselnden Personen si- cherstellen zu können, beschäftigte die Gruppierung sog. Bürgen. Diese „Bür- gen“ sollten dafür verantwortlich sein, dass die „Soldaten“ ihre Aufgabe ord- nungsgemäß erfüllten und nicht mit dem „anvertrauten“ Geld untertauchten. Neben den „Bürgen“ und „Soldaten“ benötigte die Gruppierung noch Personen, die die Einlieferungen bei den Scheideanstalten und Edelmetall- händlern vornahmen und bei Barzahlung das erhaltene Geld zu den Hinter- männern transportierten. Diese Personen waren notwendig, weil den jeweiligen „Soldaten“ oft nicht das für die Übergabe der erheblichen Mengen an Gold und Bargeld benötigte Vertrauen entgegengebracht wurde. Sie wurden „Läufer“ o- der „Fahrer“ genannt und hatten wegen bestehender Verwandtschaft oder Freundschaft eine „hohe Vertrauensstellung“ gegenüber den Hintermännern. b) Der Angeklagte war im Zeitraum von November 2009 bis Oktober 2010 als „Fahrer“ für die Gruppierung tätig. Seine Aufgabe bestand darin, die jeweiligen „Soldaten“ bei den Goldeinlieferungen bei Edelmetallhändlern und Scheideanstalten zu begleiten oder die Einlieferungen aufgrund einer beste- henden Vollmacht selbstständig durchzuführen. Anschließend übergab er den Hintermännern das ausgezahlte Bargeld. Ferner überbrachte er den „Soldaten“ 7 8 9 - 6 - im Auftrag der Hintermänner Rechnungen oder holte für diese Gold aus den Niederlanden. Eine solche „Fahrertätigkeit“ übte der Angeklagte in Bezug auf die gesondert verfolgten „Soldaten“ P. , Y. , N. und Mo. aus. Dabei war ihm bekannt, dass der Gewinn der jeweiligen „Soldaten“ und übrigen Beteiligten in dem „System“ nicht in der Erzielung einer Gewinnmarge, sondern in der ausbezahlten und nicht abgeführ- ten Umsatzsteuer bestand. Für seine Tätigkeit erhielt er mindestens einen Be- trag in Höhe von 6.440 Euro. c) Die unter Beteiligung des Angeklagten insgesamt bewirkte Steuerver- kürzung betrug 1.072.474,70 Euro. Im Einzelnen förderte er durch seine Tätig- keit als „Fahrer“ folgende Taten von „Soldaten“: aa) Den gesondert verfolgten P. begleitete der Angeklagte im Zeit- raum zwischen August und Oktober 2010 in zwei Fällen bei Einlieferungen bei der Edelmetall-Handelsfirma I. in Köln. Den Auftrag hierzu hatte er von dem Hintermann R. erhalten. Im selben Zeitraum wurde auf den Namen des P. bei weiteren Edelmetallhändlern Gold eingeliefert. Die von P. hierfür ausgestellten Rechnungen für Goldverkäufe (Ausgangsrechnun- gen) waren jeweils „nicht leistungshinterlegt“, weil nicht er, sondern die jeweili- gen Hintermänner tatsächliche Verkäufer des Goldes waren. Die an ihn gerichteten und von K. für das angekaufte Gold ausgestellten Rechnungen (Eingangsrechnungen) waren ebenfalls „nicht leis- tungshinterlegt“, weil auch K. nur „Soldat“ des Systems war und selbst kein Gold an P. verkauft hatte. Er war ebenso wie die anderen „Sol- daten“ nur „papiermäßig“ Eigentümer und Verkäufer des an P. „verkauften“ Goldes. K. gab nur eine auf einen Vergütungsbetrag lautende Um- 10 11 12 - 7 - satzsteuervoranmeldung ab, der das Finanzamt nicht zustimmte; im Übrigen reichte er keine Umsatzsteuervoranmeldungen bei den Finanzbehörden ein. Die von K. ausgestellten Scheinrechnungen brachte P. für einen Vorsteuerabzug in seine eigene Buchführung ein. Im Hinblick auf die Berücksichtigung der Scheinrechnungen des K. gab P. für die Monate August bis Oktober 2010 Umsatzsteuervor- anmeldungen mit geringen Zahllasten an. bb) Die ebenfalls als „Soldaten“ für die Gruppierung tätigen Y. , N. und Mo. unterstützte der Angeklagte als deren „Fahrer“ in gleicher Weise in den Monaten November 2009 bis April 2010 ( Y. ) bzw. Juli und August 2010 ( N. ) bzw. Juni bis August 2010 ( Mo. ). Auch sie gaben entweder überhaupt keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab oder machten in ihren Umsatzsteuer- voranmeldungen ebenfalls aus Scheinrechnungen über angebliche Goldankäu- fe zu Unrecht nicht entstandene Vorsteuern geltend und verkürzten dadurch Umsatzsteuern. Soweit sie dabei teilweise Vergütungsbeträge geltend mach- ten, stimmte das Finanzamt nicht zu. 2. Das Landgericht hat die von dem Angeklagten als „Fahrer“ den „Sol- daten“ geleistete Unterstützung jeweils als einheitliche Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zu den von diesen begangenen Steuerhinterziehungen i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AO gewertet. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die „Soldaten“ jeweils die in den von ihnen ausgestellten Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer schuldeten. Denn sie seien jeweils „nach außen wie ein Gewerbetreibender aufgetreten“ und damit als Unternehmer tätig ge- worden. Die „Fahrertätigkeit“ des Angeklagten für jeden der vier „Soldaten“ sei 13 14 15 - 8 - jeweils ein einheitlicher Tatbeitrag, der sich auf alle Taten des jeweiligen „Sol- daten“ ausgewirkt habe. 3. Die vier Einzelstrafen hat das Landgericht jeweils dem gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung entnommen. Dabei hat es die Indizwirkung des Regelbeispiels eines besonders schweren Falls gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO (Begehung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Hinterziehung von Umsatzsteuern verbunden hat) nach einer Ge- samtwürdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände als nicht widerlegt angesehen. Das Landgericht hat auch berücksichtigt, dass na- hezu alle an dem „System“ beteiligten Firmen ausschließlich zur Hinterziehung von Umsatzsteuer „gegründet“ worden seien und die Aufdeckung der Taten durch die Einschaltung unzähliger Firmen erschwert worden sei. II. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen im Ergebnis den Schuldspruch; auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 1. Allerdings ist das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei den „Soldaten“ deshalb um die leistenden Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 1 UStG gehandelt habe, weil sie bei den Goldlieferungen „wie Gewerbe- treibende“ aufgetreten seien. 16 17 18 - 9 - Zwar kann auch ein „Strohmann“ Unternehmer und Leistender im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 233 f.). Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die Geschäfte des „Strohmanns“ lediglich zum Schein getätigt werden, d.h. wenn beide Vertragsparteien einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, son- dern zwischen dem Leistungsempfänger und dem „Hintermann“ eintreten sollen (vgl. § 41 Abs. 2 AO; BGH aaO mit weiteren Nachweisen aus der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs). Letzteres ist insbe- sondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass derjenige, mit dem oder in dessen Namen das Rechts- geschäft abgeschlossen wird, selbst keine eigene - ggf. auch durch Subunter- nehmer auszuführende - Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will (BGH aaO). So verhielt es sich hier. Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem vom Landgericht angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. April 2013 im Verfahren 1 StR 586/12 (BGHSt 58, 218) zugrunde lag, war hier - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift mit Recht hinweist - auch den Ankäufern des Goldes bekannt, dass die „Soldaten“ lediglich ihren Namen für die von den „Fahrern“ als Vertreter der Hintermänner abgewickelten Transakti- onen hergaben. Damit kamen die Kaufverträge mit den Hintermännern zustan- de, die damit auch die Unternehmer waren, welche die Goldlieferungen aus- führten. 19 20 - 10 - 2. Die Urteilsfeststellungen tragen gleichwohl die Annahme einer Hinter- ziehung von Umsatzsteuern durch die von dem Angeklagten unterstützten „Soldaten“ in der vom Landgericht angenommenen Höhe. Der Umstand, dass die Hintermänner als leistende Unternehmer die Umsatzsteuer aus den Goldlieferungen schuldeten und nicht die „Soldaten“ als „vorgeschobene“ Strohleute, steht einer Hinterziehung von Umsatzsteuern durch die „Soldaten“ nicht entgegen. Denn die „Soldaten“ stellten Rechnungen aus, in denen nicht die wirklich leistenden Unternehmer angegeben waren, mit- hin Scheinrechnungen, und schuldeten deshalb gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG die darin unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge. Ihrer sich hieraus ergebenden Erklärungspflicht (§ 18 Abs. 4a, 4b UStG) kamen die „Sol- daten“ nicht nach, weil sie entweder diese Steuerbeträge überhaupt nicht er- klärten oder entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG mit nicht entstandenen Vorsteuerbeträgen aus Schein-Eingangsrechnungen „verrechneten“. 3. Die Urteilsfeststellungen tragen auch die vom Landgericht angenom- mene Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) des Angeklagten für die von den „Soldaten“ begangenen Steuerhinterziehungen. Der Umstand, dass der Angeklagte im Auftrag der Hintermänner und damit in deren Interesse handelte, schließt nicht aus, dass er zugleich auch die „Soldaten“ bei deren Steuerhinterziehungen unterstützte und damit auch zu deren Gunsten als Gehilfe tätig wurde. Im Gegenteil war diese Unterstützung gerade notwendiger Bestandteil des von den Hintermännern betriebenen Hin- terziehungssystems. Zwar vereinnahmten die „Soldaten“ die Umsatzsteuer nicht persönlich. Die von ihnen ausgestellten Verkaufsrechnungen waren aber Voraussetzung für die von der Gruppierung erstrebte Bezahlung der Goldliefe- 21 22 23 24 - 11 - rungen. Ohne Erhalt solcher (scheinbar) zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG berechtigender Rechnungen wären nämlich die Scheideanstalten und Edelmetallhändler nicht bereit gewesen, den Brutto- Kaufpreis zu entrichten. Die daran anschließende Hinterziehung der von den „Soldaten“ wegen der Ausstellung von Scheinrechnungen gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG geschuldeten Umsatzsteuer diente zwar nicht der Schaffung einer weiteren Einnahmequelle; sie war aber Teil der Maßnahmen der Gruppierung zur Verschleierung der Steuerhinterziehung der Hintermänner und sicherte da- mit auf diese Weise den wirtschaftlichen Erfolg des Hinterziehungssystems. Durch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen gegenüber den Finanzbehör- den erweckten die „(weißen) Soldaten“ den Eindruck, das Gold von Unterneh- mern erworben und dafür zutreffende Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erhalten zu haben. Auch in diesen Fällen, in denen die „(schwarzen) Soldaten“ keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgaben, dienten die Taten der „Solda- ten“ der Verschleierung derjenigen Personen, die als leistende Unternehmer von den Edelmetallhändlern bzw. Scheideanstalten den Bruttopreis einschließ- lich Umsatzsteuer erhalten hatten. 4. Entgegen der Auffassung der Revision belegen die Urteilsfeststellun- gen auch die Kenntnis des Angeklagten von der Funktionsweise des Hinterzie- hungssystems. Der Gehilfenvorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Unterstüt- zung der Steuerhinterziehungen der „Soldaten“ ist ebenfalls hinreichend belegt. Der Umstand, dass der Angeklagte daneben auch wegen Beihilfe zu den Steu- erhinterziehungen der Hintermänner um den gesondert verfolgten R. hätte verfolgt und bestraft werden können, beschwert den Angeklagten nicht. Jedenfalls besteht kein Anlass zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruchs hin zu einer Beihilfe des Angeklagten zu - vom 25 - 12 - Landgericht nicht in den Blick genommenen - Steuerhinterziehungen der Hin- termänner. 5. Der Umstand, dass das Landgericht infolge seiner unzutreffenden rechtlichen Würdigung die Anmeldungspflicht der „Soldaten“ nicht auf § 18 Abs. 4a, 4b i.V.m. § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG gestützt hat, nötigt auch unter dem Gesichtspunkt des § 265 StPO nicht zur Aufhebung des Urteils. Der Senat schließt aus, dass der Angeklagte sich wirksamer als geschehen hätte verteidi- gen können, wenn er vom Gericht einen entsprechenden Hinweis erhalten hät- te. 6. Soweit das Landgericht die Unterstützung jedes einzelnen „Soldaten“ durch den Angeklagten auch dann als einheitliche Beihilfe zu den Steuerhinter- ziehungen des „Soldaten“ angesehen hat, wenn der Angeklagte mehrere Un- terstützungsleistungen erbracht hat, die unterschiedlichen Hinterziehungstaten hätten zugeordnet werden können, beschwert dies den Angeklagten ebenfalls nicht (zu den Konkurrenzen bei Beihilfe zu Steuerstraftaten vgl. auch BGH, Ur- teil vom 14. März 2007 - 5 StR 461/06, wistra 2007, 262). Eine Beschwer ergibt sich hieraus auch nicht bei der Strafzumessung. Denn das Landgericht hat alle Fälle der Beihilfe ausgehend von der rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme des Regelbeispiels des Handelns als Mit- glied einer Bande zur fortgesetzten Hinterziehung von Umsatzsteuern (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO) und gestützt auf eine Gesamtwürdigung der maßgebli- chen Umstände als besonders schwer im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO angesehen. Die konkurrenzrechtliche Würdigung der Unterstützungshandlun- gen hatte hierauf keinen Einfluss. Der Senat schließt aus, dass sich die Nichterwähnung des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe (§ 27 Abs. 2 26 27 28 - 13 - StGB) auf das Ergebnis der vorgenommenen Gesamtwürdigung ausgewirkt hat. III. Die vom Landgericht getroffene Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO, deren Voraussetzungen auf die Sachrüge zu prüfen sind, hält demgegenüber rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Betrag, den der Angeklagte für seine Tätigkeit erhalten hat (UA S. 8), deswegen nicht dem Ver- fall von Wertersatz unterliegt, weil einer Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB Ansprüche des Steuerfiskus entgegenstehen. Zwar kann auch der Steuerfiskus Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB sein (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00, wistra 2001, 96). Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist jedoch, dass das Gericht nur deshalb nicht auf Verfall, Verfall von Werter- satz oder erweiterten Verfall erkennen kann, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. Diese Vorschrift hin- dert eine Verfallsentscheidung somit nur dann, wenn der Täter oder Teilnehmer „aus der Tat“ einen Vermögensvorteil erlangt hat und Gegenansprüche eines Verletzten bestehen; das „für die Tat“ Erlangte unterliegt dem Verfall hingegen ohne Rücksicht auf Ansprüche Verletzter (BGH, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13, wistra 2014, 57; Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, wistra 2011, 100 mwN). 29 30 31 - 14 - „Aus der Tat“ erlangt sind diejenigen Vermögenswerte, die dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen sind, insbesondere also die Beute. Um Vorteile „für die Tat“ handelt es sich demgegenüber, wenn ihm die Vermögenswerte als Gegenleistung für sein rechtswidriges Tun gewährt wer- den, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 4 mwN; BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, wistra 2011, 100). Um solche Vorteile handelt es sich hier; denn der Angeklagte hat den Betrag nicht aus der Tat, sondern für seine Tätigkeit und damit unabhängig vom Taterfolg erhalten (UA S. 8). Die Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB findet somit keine Anwendung. Damit hat auch die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO keinen Bestand. b) Auch wenn somit die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a StGB geboten gewesen wäre, lässt der Senat die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO ersatzlos entfallen. Denn eine Zurück- verweisung zur Nachholung einer Verfallsanordnung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB kommt im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10 Rn. 9, wistra 2010, 100; vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09 Rn. 10). IV. Der Senat verwirft die Revision im Übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO. Zwar hat der Generalbundesanwalt die Änderung des Schuldspruchs auf Beihil- 32 33 34 - 15 - fe zur Steuerhinterziehung (der Hintermänner) in elf Fällen beantragt, zu der kein Anlass besteht (s.o. Abschnitt II.4.). Dies steht jedoch einer Entscheidung durch Beschluss nicht entgegen, weil der Antrag im Übrigen auf die Aufrechter- haltung der vom Landgericht verhängten Gesamtstrafe als Einzelstrafe und damit im Ergebnis auf die Verwerfung der Revision gerichtet war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2013 - 3 StR 61/13; vom 21. November 2012 - 2 StR 409/12; vom 8. Juli 2009 - 1 StR 214/09, wistra 2009, 398; vom 22. Januar 1997 - 2 StR 566/96, NStZ 1997, 233). V. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil- lig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden - durch sein Rechtsmittel ent- standenen - Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). RiBGH Dr. Graf ist urlaubs- abwesend und daher an der Unterschrift gehindert. Wahl Rothfuß Wahl Jäger Radtke 35