Entscheidung
VI ZR 469/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 469/12 Verkündet am: 14. Januar 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. September 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger machen gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach türkischem Recht, deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von Anteilen an der Beklagten geltend. Die Kläger zu 1 und 3 sind die Söhne des Klägers zu 2. Der Kläger zu 1 erwarb am 29. Mai 1999 über den Anlagevermittler B. nicht börsennotierte Ak- tien der Beklagten im Wert von 40.500 DM. Im Jahr 2000 erwarb er weitere Ak- 1 2 - 3 - tien im Wert von 20.345 DM. Der Kläger zu 2 zeichnete am 25. Januar 2001 Aktien im Wert von 51.132,78 €, der Kläger zu 3 erwarb am 29. Mai 1999 Aktien im Wert von 64.165 DM und im Jahr 2000 Aktien im Wert von 31.300 DM. An- fang 2001 geriet der Konzern, zu dem die Beklagte gehört, in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Kläger behaupten, ihnen sei von B. zugesagt worden, dass der je- weilige Anlagebetrag auf Verlangen innerhalb von drei Monaten an sie zurück- gezahlt werde. Hätten sie gewusst, dass es sich um Aktien mit unternehmeri- schem Risiko und der Möglichkeit des Totalverlustes handle, hätten sie die An- lage nicht getätigt. Das Landgericht hat den auf Rückzahlung der Anlagebeträge gerichteten Klagen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom Senat zuge- lassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Abweisung der Klagen wei- ter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch gegen die Beklagte ergebe sich aus § 823 Abs. 2, § 31 BGB, § 263 StGB. Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten, H. B., habe ge- genüber Anlegern in einem Schreiben im Jahr 1995 erklärt, dass hinsichtlich der Aktien eine Kündigungsmöglichkeit bestünde und das Geld in einem Zeit- raum von drei Monaten zurückbezahlt werde. Hierdurch sei bei den Anlegern der Eindruck erweckt worden, dass sie einen von der wirtschaftlichen Situation 3 4 5 6 - 4 - der Beklagten unabhängigen garantierten rechtlichen Anspruch auf Rücknahme der Aktien gegen Rückzahlung der Einlagen hätten, was für den Erwerb der Papiere entscheidend gewesen sei. Die Realisierung der Zusage habe letztlich von der wirtschaftlichen Situation der Beklagten und der für die Zukunft nicht kalkulierbaren, keineswegs sicheren Nachfrage auf dem Zweitmarkt abgehan- gen. Dies habe der Vorstandsvorsitzende H. B. gewusst. Ohne die Anleger über die Unwägbarkeiten zu informieren, habe die Beklagte die Aktienverkäufe be- worben. Sie habe es letztlich dem Zufall überlassen, ob sich die Gefahr, dass das Kapital nicht zurückgezahlt werden könne, verwirkliche oder nicht. II. Die Revision ist begründet. 1. Erfolglos bleibt allerdings die Rüge der Revision, dass dem angefoch- tenen Beschluss nicht zu entnehmen sei, ob die Entscheidung einstimmig er- gangen ist. Es ist nicht schon deshalb anzunehmen, dass der Zurückweisungs- beschluss nicht einstimmig gefasst worden ist, weil dort - anders als im Hin- weisbeschluss - die Einstimmigkeit nicht ausdrücklich erwähnt ist. Zwar ist die einstimmige Beschlussfassung zwingende Voraussetzung dafür, dass es einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht bedarf (Zöller/Heßler, ZPO 30. Aufl., § 522 Rn. 32). Jedoch ist, wenn das Berufungsgericht - wie hier - nach § 522 Abs. 2 ZPO verfahren ist, grundsätzlich davon auszugehen, dass das gesetzlich bestimmte Erfordernis gewahrt worden ist. 2. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten außer Acht gelassen hat, wonach diese erst im Jahre 1997 ge- gründet worden sei und keine Umstände festgestellt sind, die die Zurechnung 7 8 9 - 5 - des Inhalts des Schreibens aus dem Jahr 1995, in dem der Vorstandsvorsit- zende H. B. die Rücknahme der Aktien zusicherte, begründen würden (§ 286 ZPO). Die in § 31 BGB normierte haftungsrechtliche Zurechnung knüpft an die Fähigkeit des Organs an, für die juristische Person zu handeln (vgl. Senatsurtei- le vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85, BGHZ 99, 298, 299f. und vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 151). Die Einstandspflicht der juristischen Person setzt deshalb voraus, dass das Organ in dem ihm zugewiesenen Wir- kungskreis handelte (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1958 - VI ZR 114/57, WM 1959, 80, 81; vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77, NJW 1980, 115 = VersR 1979, 523, 524; vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85 aaO, 151f. und vom 13. Januar 1987 - VI ZR 303/85 aaO, 300). Für das zum Schadensersatz ver- pflichtende Verhalten des H. B. muss die Beklagte in zeitlicher Hinsicht mithin nur insoweit einstehen, als H. B. als ihr Organ gehandelt hat. Das war in der Zeit nach ihrer Gründung der Fall. Mangels entsprechender Feststellungen ist revisionsrechtlich vom Vor- trag der Beklagten auszugehen, wonach sie zusammen mit ihrer Schwesterge- sellschaft K. A. S. erst im Jahre 1997 gegründet worden ist. Wurde die Beklagte aber erst im Jahr 1997 gegründet, konnte ihr Vorstandsvor- sitzender nicht bereits bei Abfassung des Schreibens im Jahr 1995 für sie in einem ihm zugewiesenen Wirkungskreis handeln. Daran änderte sich auch dann nichts, wenn der Vorstandsvorsitzende im Jahre 1995 für eine andere ju- ristische Person gehandelt hätte, die zum selben Konzern gehörte. Umstände, aufgrund derer sich die Beklagte Erklärungen des H. B. vor ihrer Gründung zu- rechnen lassen müsste, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. 10 11 - 6 - 3. Danach war der Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zu- rückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird dabei auch den in der Revisions- instanz gebrachten Vortrag der Parteien hinsichtlich eines zu Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens des H. B., für das die Beklagte nach § 31 BGB ein- stehen müsste, unter Berücksichtigung der Darlegungen des erkennenden Se- nats im Urteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144 ff. zu prüfen haben. Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 16.05.2012 - 1 O 1399/09 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 20.09.2012 - 27 U 2612/12 - 12