Entscheidung
V ZB 107/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
5mal zitiert
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 107/13 vom 19. Dezember 2013 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Anhörungsrüge der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des Senats vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. November 2013 auf die Rechtsbe- schwerde des Betroffenen festgestellt, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Mai 2013 angeordnete Abschiebungshaft ihn in seinen Rechten verletzt, weil ihm vor seiner gerichtlichen Anhörung der Haftantrag nicht ausgehändigt worden ist. Hiergegen wendet sich die beteiligte Behörde mit der Anhörungsrü- ge. Der Senat habe nicht berücksichtigt, was sie im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht vorgetragen habe. Danach sei dem Betroffenen der Haftan- trag vor der Anhörung tatsächlich übergeben worden, er habe aber die schriftli- che Bestätigung der Entgegennahme verweigert. Diesen Sachvortrag habe sie durch gleichzeitige Vorlage einer Kopie des Haftantrags belegt, auf der der Be- amte der Kriminalpolizei an der für die Unterschrift des Betroffenen vorgesehe- nen Stelle die Bemerkung „verweigert“ eingetragen habe. 1 - 3 - II. Die Anhörungsrüge (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FamFG) hat keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge der beteiligten Behörde, die sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert hatte, eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Senat betrifft. Denn ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Entgegen der Auffas- sung der beteiligten Behörde hat das Rechtsbeschwerdegericht neben dem Rechtsbeschwerdevorbringen und einer eventuellen Erwiderung hierauf nicht den gesamten aus der Verfahrensakte ersichtlichen Sachvortrag der Verfah- rensbeteiligten zur berücksichtigen. Grundlage der Entscheidung ist vielmehr gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur das aus der Beschwerdeentscheidung und dem Sitzungsprotokoll bzw. den Vermerken über Anhörungstermine (§ 28 Abs. 4 FamFG) ersichtliche Vorbrin- gen der Beteiligten (BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 17/12, FamRZ 2013, 214 Rn. 11). Da sich weder aus den Feststellungen in der Be- schwerdeentscheidung noch aus einer schriftlichen Dokumentation durch das Gericht im Vermerk über die Anhörung oder an sonstiger Aktenstelle (vgl. Se- nat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, InfAuslR 2012, 369 Rn. 9; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 142/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 5) entnehmen ließ, dass dem Betroffenen der Haftantrag vor seiner Anhörung 2 3 - 4 - übergeben worden war, musste der Senat davon ausgehen, dass eine Aushän- digung nicht stattgefunden hatte. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 02.05.2013 - 43 XIV 276 B - LG Kiel, Entscheidung vom 18.07.2013 - 3 T 157/13 -