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Leitsatz

I ZR 7/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 7/13 Verkündet am: 28. November 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Online-Versicherungsvermittlung UWG § 4 Nr. 11; GewO § 34c und d; VersVermV § 11 a) Die Abgrenzung der Versicherungsvermittlung von einer Tätigkeit, die aus- schließlich darauf gerichtet ist, Kontakte zwischen einem potentiellen Versi- cherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler herzustellen, richtet sich nach dem objektiven Erscheinungsbild der ausgeübten Tätigkeit. b) Bewirbt ein Handelsunternehmen im Rahmen seines Internetauftritts konkre- te Versicherungsprodukte und ermöglicht es den Online-Abschluss von Ver- sicherungsverträgen auf einer Internetseite eines Versicherungsvermittlers, ist auch das Handelsunternehmen Versicherungsvermittler, wenn dem Ver- braucher der Wechsel des Betreibers der Internetseite verborgen bleibt. BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 7/13 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 28. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und der Streithelferinnen wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivil- senat - vom 12. Dezember 2012 unter Zurückweisung des weiter- gehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten und der Streithelferinnen gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem Hauptteil des Unterlas- sungsantrags (Unterlassungsantrag ohne Insbesondere-Teil) zu- rückgewiesen hat. Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferinnen wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 08 für Handelssachen, vom 30. April 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Üb- rigen insoweit abgeändert, als die Beklagte nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags verurteilt worden ist. Die Klage wird insoweit als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Streithel- ferinnen zu tragen haben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte handelt mit Kaffee und Gebrauchsartikeln. Sie bot auf ihrer Internetseite "www.tchibo.de" Versicherungsverträge und Finanzdienstleistun- gen an. Versicherer der angebotenen Versicherungsverträge sind die Streithel- ferinnen zu 2 und 3 der Beklagten, die ASSTEL Lebensversicherung AG und die ASSTEL Sachversicherung AG. Am 30. Januar 2009 enthielten die Internetseiten der Beklagten das aus den nachfolgend zum Teil wiedergegebenen Anlagen K 3 bis K 11 ersichtliche Angebot zum Abschluss von Versicherungs- und Kreditverträgen und zum Er- werb von Finanzprodukten. Die Internetseiten weisen in der Kopfzeile das "Tchibo-Logo" (Anlage K 3 bis K 6) und eine Schaltfläche mit der Angabe "Ver- sicherungen" auf. Die Streithelferinnen werden als "Versicherungs-Partner" der Beklagten und als "Ein von Tchibo ausgewählter Experte" bezeichnet. Versiche- rungsverträge konnten online geschlossen werden. Auf einer der Internetseiten (Anlage K 6) hieß es hierzu: Vielen Dank Ihr Online-Antrag wurde erfolgreich verschickt Sie erhalten in Kürze eine Bestätigungsmail von uns Ihr ASSTEL und Tchibo Experten-Team. 1 2 - 4 - Anlage K 3 - 5 - Anlage K 4 - 6 - Anlage K 5 - 7 - Anlage K 6 - 8 - Der von der Beklagten in der Folgezeit geänderte Internetauftritt (Anla- gen B 2, B 3, B 5, B 6, B 8 und B 10 sowie N 2, N 4 und N 5) ist nachstehend auszugsweise wiedergegeben. Auch hier finden sich in der Kopfzeile der Inter- netseiten das "Tchibo-Logo" und die Schaltfläche "Versicherungen" sowie die Angaben "Unser Versicherungspartner" und "Ein von Tchibo ausgewählter Ex- perte" im Zusammenhang mit den Streithelferinnen. Anlage B 2 3 - 9 - Anlage B 3 - 10 - Anlage B 5 - 11 - Anlage B 6 - 12 - Anlage N 2 - 13 - Anlage N 4 - 14 - Der Kläger, der Verband Wirtschaft im Wettbewerb e.V., ist der Auffas- sung, die Beklagte sei aufgrund des Internetauftritts Vermittlerin von Versiche- rungen und Finanzdienstleistungen. Sie sei zur Unterlassung dieser Tätigkeit verpflichtet, weil sie nicht über die erforderlichen Genehmigungen nach der Gewerbeordnung verfüge und ihren Informationspflichten nicht nachgekommen sei. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet, in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs a) Versicherungsverträge zu vermitteln, ohne hierfür eine Genehmigung nach § 34d GewO zu besitzen und/oder b) Versicherungsverträge anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne hierbei die in § 11 VersVermV festgelegten Informationspflichten zu erfül- len und/oder c) Finanzdienstleistungen anzubieten, ohne hierfür eine Erlaubnis gemäß § 34c GewO zu besitzen, insbesondere wenn dies geschieht wie aus den Anlagen K 3 bis K 11, B 2, B 3, B 5, B 6, B 8 und B 10 sowie N 2, N 4 und N 5 ersichtlich; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 222 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2009 zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelferinnen sind der Klage entgegengetreten und haben geltend gemacht, Versicherungsvermittler sei die Streithelferin zu 1, die ASSTEL ProKunde Versicherungskonzepte GmbH. Die Beklagte ermögli- che den Streithelferinnen lediglich einen Werbeauftritt. 4 5 6 - 15 - Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Hamburg, Urteil vom 30. April 2010 - 408 O 95/09, juris). Die Berufung der Beklagten und der Streithelferinnen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Be- klagte und die Streithelferinnen ihren auf Abweisung der Klage gerichteten An- trag weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34c und d GewO, § 11 VersVermV und den Zahlungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Die Beklagte vermittle die in Rede stehenden Versicherungen. Ihr Ver- halten sei nach dem objektiven Erscheinungsbild darauf gerichtet, die Ab- schlussbereitschaft des Vertragspartners im Hinblick auf einen Versicherungs- vertrag herbeizuführen. Die Beklagte preise konkrete Versicherungsprodukte an und biete die Möglichkeit, diese Versicherungsdienstleistungen über ihren Onli- ne-Auftritt auch in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte sei den Feststellungen des Landgerichts nicht substantiiert entgegengetreten, dass sie gegen versicherungsrechtliche Informationspflichten verstoßen und Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Genehmigung vermittelt habe. 7 8 9 10 11 - 16 - II. Die Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Sie führt zur Auf- hebung des Berufungsurteils und insoweit zur Abweisung der Klage mit dem allgemein gefassten Unterlassungsantrag. Dagegen ist die Revision unbegrün- det, soweit sie gegen die Verurteilung nach dem Insbesondere-Teil des Unter- lassungsantrags und nach dem Zahlungsantrag gerichtet ist. 1. Der Hauptteil des Unterlassungsantrags (ohne Insbesondere-Teil) ist nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Revision führt inso- weit zur Abweisung der Klage als unzulässig. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart un- deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefug- nis des Gerichts (§ 308 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit ist auch im Revisionsver- fahren von Amts wegen zu beachten (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 22 = WRP 2013, 1613 - Kinderhochstühle im Internet II; Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 12 = WRP 2014, 75 - Restwertbörse II). b) Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt der Unterlassungsantrag in seiner allgemeinen Fassung (Hauptteil des Unterlassungsantrags) nicht. Die Begriffe "vermitteln", "anzubieten" und "anbieten zu lassen" sind nicht hinrei- chend bestimmt. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klagean- trag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel be- steht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Davon ist im Re- gelfall auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürfti- 12 13 14 15 - 17 - gen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 13 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Zwischen den Parteien ist umstritten, was unter der Vermittlung und dem Angebot von Versicherungsverträgen und Finanzdienstleistungen zu verstehen ist und ob die Beklagte diese Leistungen im Rahmen ihres Internetauftritts erbracht hat. 2. Die Verurteilung der Beklagten nach dem Insbesondere-Teil des Un- terlassungsantrags zu 1 a hat allerdings Bestand. a) Mit dem Insbesondere-Teil des Unterlassungsantrags zu 1 a hat der Kläger die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand des Unterlassungsbe- gehrens gemacht ("wenn dies geschieht wie aus den Anlagen … ersichtlich"). Dieser Teil des Verbotsantrags genügt dem Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Durch die Bezugnahme auf den konkreten Internetauf- tritt und unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers ergibt sich eindeu- tig, welche Verhaltensweisen der Beklagten verboten werden sollen. b) Der mit dem Klageantrag zu 1 a in der Form des Insbesondere-Teils verfolgte Unterlassungsanspruch ist nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34d GewO begründet. aa) Die Bestimmung des § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Der Umstand, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die keinen den § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG vergleichbaren Verbotstatbestand kennt, in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) nach ihrem Art. 4 eine vollständige Harmonisierung bezweckt, steht der Anwendung der nationalen Vorschrift im Streitfall nicht entgegen, weil es sich bei der Bestimmung des § 34d GewO um eine unionsrechtskonforme 16 17 18 19 - 18 - Reglementierung der Berufsausübung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Sep- tember 2013 - I ZR 183/12, GRUR 2013, 1250 Rn. 9 = WRP 2013, 1585 - Kran- kenzusatzversicherungen; Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 14 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen). bb) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Be- klagte auf den fraglichen Internetseiten (Anlagen K 3 bis K 6, B 2, B 3, B 5, B 8, B 10, N 2, N 4 und N 5) Versicherungen vermittelt. (1) Nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf derjenige, der gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler) der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Bestimmung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung (vgl. Be- gründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versi- cherungsvermittlungsrechts, BT-Drucks. 16/1935, S. 13) und ist daher richtli- nienkonform auszulegen. Nach Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/92/EG ist Versi- cherungsvermittler jede natürliche oder juristische Person, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Gemäß Art. 2 Nr. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie ist Versicherungsvermittlung das Anbie- ten, Vorschlagen und Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Ab- schließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versiche- rungsverträgen oder das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung, insbeson- dere im Schadensfall. Ziel der Richtlinie 2002/92/EG ist nach ihrem Erwä- gungsgrund 8 zum einen die Beseitigung von Hindernissen für die Niederlas- sungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr und zum anderen die Ver- besserung des Verbraucherschutzes. Die Vorschriften der Richtlinie sind daher im Lichte dieser Ziele auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-555/11, juris, Rn. 25 bis 27 - EEAE/Anaptyxis). Im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus ist der Begriff der Versicherungsvermittlung nicht 20 21 - 19 - eng zu bestimmen. Andererseits ist die Versicherungsvermittlung abzugrenzen von einer Tätigkeit, die ausschließlich darauf gerichtet ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwi- schen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsver- mittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen, die für sich genommen keine Versicherungsvermittlung darstellen (vgl. Begründung zum Regierungs- entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlungsrechts aaO S. 17; vgl. auch BFH, Urteil vom 6. September 2007 - V R 50/05, BFHE 219, 237, 241). Die Versicherungsvermittlung erfordert daher eine Tätigkeit, die auf einen konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet ist (vgl. Schönleiter in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand 55. Ergän- zungslieferung, 2009, § 34d Rn. 28; Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 196. Ergänzungslieferung, November 2013, § 34d GewO Rn. 4; Ramos in Pielow, Beck'scher Online-Kommentar, Gewerberecht, Stand 1. Januar 2013, § 34d GewO Rn. 24; Dörner in Prölss/Martin, Versicherungs- vertragsgesetz, 28. Aufl., § 34d GewO Rn. 7). Maßgeblich ist das objektive Er- scheinungsbild der Tätigkeit der Beklagten; auf die vertraglichen Absprachen zwischen ihr und den Streithelferinnen kommt es nicht entscheidend an. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, die Beklagte habe die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers in der Form eines Versicherungsvertreters im Sinne von § 34d GewO ausgeübt. Die Beklagte empfehle konkrete Versicherungsprodukte und biete die Möglich- keit, diese Versicherungsdienstleistungen über ihren Online-Auftritt in Anspruch zu nehmen. Ihr Verhalten sei darauf gerichtet, dass der Verbraucher einen be- stimmten Versicherungsvertrag abschließe. Zwar werde auf den Internetseiten auch darauf hingewiesen, dass die Streithelferin zu 1 den Vertrag vermittle. Das schließe eine Vermittlungstätigkeit der Beklagten gegenüber der Streithelferin zu 1 im Rahmen eines mehrstufigen Vermittlungsverhältnisses aber nicht aus. 22 - 20 - (2) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht bei der Fra- ge einer Genehmigungspflicht nach § 34d GewO nicht auf subjektive Elemente abgestellt, sondern auf das objektive Erscheinungsbild der ausgeübten Tätig- keit. Dieses ist dadurch geprägt, dass die Beklagte über den beanstandeten Internetauftritt konkrete Versicherungsprodukte der Streithelferinnen zu 2 und 3 empfiehlt und die Möglichkeit zu einem Online-Vertragsabschluss eröffnet. Dass dieser erst auf Internetseiten der Streithelferinnen möglich ist, spielt vor- liegend schon deshalb keine Rolle, weil dem Verbraucher nach den rechtsfeh- lerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Wechsel zu den Internetseiten der Streithelferinnen wegen des einheitlichen Bilds der Internet- seiten verborgen bleibt. Diese weisen an prominenter Stelle, und zwar in der Kopfzeile, jeweils das "Tchibo-Logo" auf, so dass nach dem objektiven Erschei- nungsbild die konkrete Vertragsanbahnung auf den Folgeseiten auch der Be- klagten zuzuordnen ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte keine Kenntnis der konkreten Daten der Verbraucher erhält, die diese bei der Online-Buchung auf den Internetseiten der Streithelferinnen eingeben. Deshalb dringt die Revision auch nicht mit ihrer weiteren Rüge durch, das Beru- fungsgericht habe eine zu weite Definition des Begriffs "Versicherungsvermitt- lung" seiner Entscheidung zugrunde gelegt und nicht berücksichtigt, dass die Tätigkeit sich auf einen konkreten Versicherungsvertrag beziehen muss. Die Tätigkeit der Beklagten beschränkt sich nicht auf eine allgemeine Information über die Existenz verschiedener Versicherungsprodukte. (3) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Annahme einer Vermitt- lertätigkeit der Beklagten stehe nicht mit der finanzgerichtlichen Rechtspre- chung in Einklang. Aus dem von ihr hierzu zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFHE 219, 237) folgt, dass das bloße Einholen von Kundendaten keine we- sentliche Funktion der Versicherungsvermittlungstätigkeit ist. Darauf ist die Tä- tigkeit der Beklagten aber nicht beschränkt. 23 24 - 21 - Dem von der Revision ebenfalls herangezogenen Urteil des Finanzge- richts Hamburg (DStRE 2008, 1089) liegt die Richtlinie 77/92/EWG zugrunde, die durch die Richtlinie 2002/92/EG ersetzt worden ist. Die Begriffe der Versi- cherungsvermittlungstätigkeit dieser Richtlinien unterscheiden sich, so dass die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg keinen Rückschluss auf die Ausle- gung des jetzt maßgeblichen Begriffs der Richtlinie 2002/92/EG erlaubt. (4) Die Revision dringt auch nicht mit der Rüge durch, aus der angefoch- tenen Entscheidung erschließe sich nicht, warum dem Verbraucher die Weiter- leitung zu den Internetseiten der Streithelferinnen verborgen bleibe. Die einzel- nen Internetseiten seien unterschiedlich farbig gestaltet. Damit ersetzt die Revi- sion lediglich die rechtsfehlerfrei vorgenommene gegenteilige Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen. Darauf, ob die Beklagte aufgrund der Angaben "Tchibogünstig", "Tchibo- fair" und "Tchiboeinfach" besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dies für eine Vermittlertätigkeit spricht - wovon das Berufungsgericht ausgegan- gen ist -, oder es sich um einfache Werbeaussagen handelt - was die Revision geltend macht -, kommt es danach nicht mehr an. (5) Die Revision kann auch nichts für sie Günstiges aus dem Umstand ableiten, dass die zuständigen Behörden gegen die Beklagte bislang nicht ein- geschritten sind. Auf die von der Beklagten hierzu geltend gemachten Gründe kommt es nicht an. Die Rechtsauffassung der zuständigen Verwaltungsbehör- den ist für die Beurteilung, ob das fragliche Verhalten der Genehmigungspflicht nach § 34d GewO unterfällt und die Beklagte ohne eine Genehmigung objektiv rechtswidrig handelt, ohne Bedeutung, solange die Behörde keine entspre- chende Entscheidung getroffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - I ZR 10/03, GRUR 2006, 82 Rn. 21 = WRP 2006, 79 - Betonstahl; Urteil vom 25 26 27 28 - 22 - 13. März 2008 - I ZR 95/05, GRUR 2008, 1014 Rn. 33 = WRP 2008, 1335 - Amlodipin). 3. Der mit dem Insbesondere-Teil des Klageantrags zu 1 b verfolgte Ver- botsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 VersVermV. a) Der Klageantrag zu 1 b in der Form des Insbesondere-Teils ist durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform hinreichend bestimmt (dazu vorstehend Rn. 17). Bedenken gegen die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags ergeben sich im Streitfall auch nicht daraus, dass der Verbotsantrag auf § 11 VersVermV Bezug nimmt. Zwar sind den Gesetzeswortlaut wiederholende Unterlassungs- anträge in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet). Gleiches hat zu gelten, wenn im Unterlassungsantrag auf gesetzliche Vorschriften Bezug genommen wird (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 16 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Dagegen kann ein derartiger Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt sein, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst oder sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 21 - Erinnerungswerbung im Inter- net). Nach diesen Maßstäben genügt der Unterlassungsantrag dem Bestimmt- heitsgebot. Die Auslegung des Klageantrags ergibt, dass der Kläger eine Ent- 29 30 31 32 - 23 - scheidung nur über das "Ob" der Informationserteilung begehrt und ein ent- sprechendes Verbot nur den Fall erfasst, dass die Beklagte den Informations- pflichten nach § 11 VersVermV gar nicht nachkommt. b) Der Unterlassungsantrag ist auch begründet, weil die Beklagte die sie nach § 11 VersVermV als Versicherungsvermittlerin treffenden Informations- pflichten nicht erfüllt hat. Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht in revisions- rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Beklagte, die als Versicherungsvermittlerin tätig geworden ist (dazu vorstehend Rn. 20 bis 28), ihren Informationspflichten nicht nachgekommen ist. 4. Der auf den Insbesondere-Teil bezogene Unterlassungsantrag zu 1 c ist zulässig (dazu vorstehend Rn. 17) und gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34c GewO begründet. Die Beklagte hat nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, ohne die erforderliche Genehmigung entgegen § 34c Abs. 1 GewO den Abschluss von Darlehensverträgen vermittelt. Insoweit gelten die vorstehenden Erwägungen zur Versicherungsvermittlung entsprechend (dazu Rn. 20 bis 28). 5. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. 33 34 35 36 37 - 24 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen vor, weil der Klä- ger mit dem Hauptteil des Unterlassungsantrags in der Sache kein gegenüber dem Verbot der konkreten Verletzungsform weitergehendes Klageziel verfolgt hat. VRiBGH Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm Pokrant Büscher hat Urlaub und ist deshalb an der Un- terschrift gehindert. Pokrant Koch Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.04.2010 - 408 HKO 95/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.12.2012 - 5 U 79/10 - 38 39