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Leitsatz

I ZR 71/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:230616UIZR71
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:230616UIZR71.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 71/15 Verkündet am: 23. Juni 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Arbeitnehmerüberlassung UWG § 3a; AÜG § 1 Abs. 1 Satz 1 Die sozialpolitischen Zwecken dienende Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG über die Erlaubnispflicht für Arbeitnehmerüberlassung weist weder in Bezug auf den Absatzmarkt der Arbeitsleistungen der Leiharbeitnehmer noch in Bezug auf den Beschaffungsmarkt der Arbeitskraft von Leiharbeitnehmern eine wettbe- werbsbezogene Schutzfunktion auf. BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 23. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Dienstleistungsunternehmen, die bei Messen Ausstel- lern Personal zur Verfügung stellen. Der Beklagte schließt mit den von ihm zur Verfügung gestellten Perso- nen Verträge unter Einbeziehung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen er die Art, den Ort und die Zeit des Messeeinsatzes sowie das Honorar regelt. Die vertraglichen Bestimmungen enthalten Vorgaben zum äußeren Er- scheinungsbild des Messepersonals, zu dessen Verhalten am jeweiligen Ein- satzort und zu den Modalitäten der Abrechnung. Der Beklagte stellt den Aus- stellern die Serviceleistungen in Rechnung und bezahlt dem Personal das ver- einbarte Honorar. Im Gegensatz zur Klägerin verfügt er über keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG). 1 2 - 3 - Die Klägerin sieht in der vom Beklagten vorgenommenen Bereitstellung von Messepersonal an Aussteller eine unerlaubte und deshalb wettbewerbswid- rige Arbeitnehmerüberlassung. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ord- nungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Arbeitsvermittlung in Form der Vermittlung von Standpersonal an Aussteller auf Messen gemäß den Bedingun- gen in Anlagen K 5 und K 6 zur Klageschrift [Auftragsformular und Allgemeine Geschäftsbedingungen des Beklagten] zu betreiben, solange und soweit er nicht im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG ist. Darüber hinaus hat die Klägerin den Beklagten auf Auskunftserteilung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2015, 401). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, weil die unerlaubte Überlassung von Messepersonal an Aussteller weder wettbewerbs- rechtliche noch deliktische Ansprüche der Klägerin auslöse. Dazu hat es ausge- führt: 3 4 5 6 7 - 4 - Der Beklagte betreibe zwar eine nach § 1 Abs. 1 AÜG erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung, weil er nach den vertraglichen Regelungen gegen- über dem vermittelten Messepersonal in Bezug auf Ort, Zeit und Abrechnung des Arbeitseinsatzes sowie die Rahmenbedingungen der Tätigkeit weisungsbe- fugt sei und in Bezug auf die konkrete Tätigkeit an den Messeständen das Wei- sungsrecht an seine Kunden delegiert habe. In dem Verstoß gegen § 1 AÜG liege aber kein wettbewerbsrechtlich unzulässiges Verhalten. Die gesetzliche Erlaubnispflicht stelle eine Marktzutrittsregelung dar, die den arbeits- und sozi- alversicherungsrechtlichen Schutz der überlassenen Arbeitnehmer sicherstellen solle. Im Blick auf den Markt der Arbeitnehmerüberlassung weise sie als be- triebsinterne Schutzvorschrift zugunsten der Arbeitnehmer keinen Wettbe- werbsbezug auf, weil sie weder das wettbewerbsbezogene Ziel verfolge, die Verleiher vor "Schmutzkonkurrenz" zu bewahren, noch die fehlende Erlaubnis unmittelbare Auswirkungen auf die Qualität oder Unbedenklichkeit der Dienst- leistungen der Verleiher gegenüber den Entleihern habe. Soweit die gesetzliche Erlaubnispflicht im Blick auf das Angebot der Arbeitsleistung der Leiharbeit- nehmer gegenüber den Verleihern einen Marktbezug aufweise, seien die Leih- arbeitnehmer nicht als Verbraucher anzusehen und reiche ihre Stellung als Marktteilnehmer nicht aus, um § 1 AÜG als eine Marktverhaltensregelung zu qualifizieren. Die Vorschrift des § 1 AÜG stelle auch kein Schutzgesetz dar, dessen Verletzung deliktsrechtliche Ansprüche der Klägerin begründe. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten wegen der Ausübung von Arbeitnehmerüberlassung ohne die nach § 1 Abs. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis kein Unterlassungsanspruch zu- steht. Damit sind die darauf bezogenen Folgeansprüche ebenfalls unbegründet. 8 9 - 5 - I. Der Unterlassungsantrag richtet sich nach seinem Wortlaut dagegen, dass der Beklagte auf der Grundlage seiner Vertragsbedingungen Standperso- nal an Messeaussteller vermittelt, ohne im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeit- nehmerüberlassung nach § 1 AÜG zu sein. Aus dem Vorbringen der Klägerin, das zur Auslegung des von ihr gestellten Klageantrags ergänzend heranzuzie- hen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 23 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III; Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 18 = WRP 2016, 454 - Smartphone-Werbung, jeweils mwN), ergibt sich, dass die Klägerin die Tätigkeit des Beklagten nicht als - grundsätzlich erlaubnisfreie (vgl. ErfK/ Wank, 16. Aufl., § 1 AÜG Rn. 46; Schüren/Hamann, AÜG, 4. Aufl., § 1 Rn. 363; Ulrici, jurisPR-ArbR 22/2015 Anm. 4) - Arbeitsvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 2 AÜG, sondern als unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG ansieht. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren damit begründet, dass der Beklagte unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung be- treibt, weil es sich bei dem von ihm vermittelten Messepersonal wegen der ver- traglichen Vorgaben um weisungsgebundene Arbeitnehmer handelt. II. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirt- schaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis. Die Bestimmung enthält ein präventives Verbot der Arbeitnehmerüberlassung mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. Ulber/J. Ulber, AÜG, 4. Aufl., § 1 Rn. 12; Thüsing/ Waas, AÜG, 3. Aufl., § 1 Rn. 2; BeckOK ArbR/Kock, § 1 AÜG Rn. 10 und § 3 AÜG Rn. 1 [Stand: 15. März 2016]). Diese Erlaubnispflicht steht in Einklang mit dem Unionsrecht. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit gelten die Regelungen zu Verboten oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit in Art. 4 Abs. 1 bis 3 dieser Richtlinie unbeschadet der nationalen Anforderungen hinsichtlich der Eintragung, Zulassung, Zertifizierung, finanziel- 10 11 - 6 - len Garantie und Überwachung der Leiharbeitsunternehmen. Danach bleibt die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, die gewerberechtlichen Zulassungsvor- aussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung zu regeln (vgl. Ulber/J. Ulber aaO § 1 Rn. 12). Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelte Pflicht, eine Erlaubnis zur Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung einzuholen, bleibt als unionsrechts- konforme Reglementierung der Berufsausübung nach Art. 3 Abs. 8 der Richtli- nie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von dieser unberührt, selbst wenn es sich um eine in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG fallende Geschäftspraxis gegenüber einem Verbraucher handelt (vgl. BGH, Ur- teil vom 18. September 2013 - I ZR 183/12, GRUR 2013, 1250 Rn. 9 = WRP 2013, 1585 - Krankenzusatzversicherungen; Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 7/13, GRUR 2014, 398 Rn. 19 = WRP 2014, 431 - Online-Versiche- rungsvermittlung). III. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass ein vom Be- klagten bei seinem beanstandeten Verhalten nach dem Vortrag der Klägerin begangener Verstoß gegen die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG weder einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch (dazu unter B III 1 und 2) noch einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch der Klägerin begründete (dazu unter B III 3). Keiner Entscheidung bedarf daher die zwischen den Parteien weiterhin streitige Frage, ob die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme eines Verstoßes des Beklagten gegen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bestimmte Erlaubnispflicht rechtfertigten. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts begründet ein Verstoß des Be- klagten gegen das Verbot, Arbeitnehmerüberlassung ohne behördliche Erlaub- nis zu betreiben, keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin, weil es sich bei der gesetzlichen Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG weder in Bezug auf den Absatzmarkt der Arbeitsleistungen der 12 13 - 7 - Leiharbeitnehmer (dazu unter B III 1 a bis d) noch in Bezug auf den Beschaf- fungsmarkt der Arbeitskraft von Leiharbeitnehmern (dazu unter B III 1 e) um eine Marktverhaltensregelung handelt, die im Interesse der Leiharbeitnehmer oder der über eine Erlaubnis verfügenden Verleiher oder der Entleiher besteht. Diese Beurteilung hält sowohl nach dem Recht, das zur Zeit der von der Kläge- rin gerügten Zuwiderhandlung gegolten hat (§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF), als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden neuen Recht (§§ 8, 3, 3a UWG) der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. a) Nach der Geschäftstätigkeit des Beklagten im Jahr 2012, in der die Klägerin eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung sieht, ist das Lauterkeits- recht durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlaute- ren Wettbewerb mit Wirkung ab 10. Dezember 2015 novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF ist nunmehr inhaltsgleich im um die Spürbarkeitsklausel des § 3 Abs. 1 UWG aF ergänzten § 3a UWG enthal- ten. Für den Tatbestand des Rechtsbruchs hat sich dadurch in der Sache nichts geändert (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall). b) Eine gesetzliche Vorschrift stellt im Hinblick auf den Zweck des Ge- setzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen (§ 1 Satz 1 UWG), eine Marktverhal- tensregelung im Sinne des § 3a UWG dar, wenn sie eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat. Daran fehlt es, wenn eine Vorschrift bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten aus Gründen fernhalten soll, die nichts mit ihrem Marktverhalten, das heißt der Art und Weise ihres Agierens auf dem Markt zu tun haben (BGH, Urteil vom 25. April 2002 - I ZR 250/00, BGHZ 150, 343, 347 f. - Elektroarbeiten; Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 23 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb; Urteil 14 15 - 8 - vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, GRUR 2015, 1228 Rn. 56 = WRP 2015, 1468 - Tagesschau-App). Eine Marktzutrittsregelung kann allerdings auch eine sekundäre wett- bewerbsbezogene Schutzfunktion aufweisen und damit zugleich das Marktver- halten im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Davon ist regelmäßig auszuge- hen, wenn die Betätigung auf einem bestimmten Markt einer öffentlich- rechtlichen Erlaubnis bedarf, um im Interesse der Marktpartner, insbesondere der Verbraucher, eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sicherzustellen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487, S. 19; BGH, Ur- teil vom 15. Januar 2009 - I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Rn. 14 = WRP 2009, 1089 - Überregionaler Krankentransport; Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 14 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto- Policen; v. Jagow in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 29; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.83; MünchKomm.UWG/ Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 73). Eine Vorschrift, die eine Erlaubnispflicht zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes statuiert und damit eine Marktzu- trittsregelung darstellt, ist zugleich eine Marktverhaltensregelung, soweit sie darüber hinaus auch den Schutz anderer Marktteilnehmer vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige Gewerbetreibende bezweckt (vgl. - zu § 34d GewO - BGH, GRUR 2013, 1250 Rn. 9 - Krankenzusatzversicherungen; GRUR 2014, 88 Rn. 14 - Vermittlung von Netto-Policen). c) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelte Pflicht, eine Erlaubnis zur Ausübung der Arbeit- nehmerüberlassung einzuholen, von der sozialpolitischen Zielrichtung getragen ist, den arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Schutz der über- lassenen Arbeitnehmer sicherzustellen. 16 17 - 9 - Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsa- chen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 AÜG erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbe- sondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbe- haltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält. In- dem die Erteilung der Erlaubnis davon abhängig gemacht wird, dass der Verlei- her die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und den sozialen Schutz der Leih- arbeitnehmer gewährleistet, werden bei der Arbeitnehmerüberlassung Verhält- nisse hergestellt, die den Anforderungen des sozialen Rechtsstaats entspre- chen und eine Ausbeutung der betroffenen Arbeitnehmer ausschließen; außer- dem wird der arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Schutz der Leiharbeit- nehmer ausgebaut (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, BT-Drucks. VI/ 2303, S. 9 f. und 11; Begründung zum Regierungsentwurf eines Ersten Geset- zes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung, BT-Drucks. 17/4804, S. 7). Die prä- ventive Zugangsschranke gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG be- zweckt, im Interesse der Sicherheit des sozialen Schutzes der Leiharbeitneh- mer unzuverlässige Verleiher von der Arbeitnehmerüberlassung auszuschalten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung aaO S. 11; BSG, NZA 1992, 1006, 1007; Bayerisches LSG, EzAÜG § 3 AÜG Versagungsgründe Nr. 8, S. 4; LSG Rheinland-Pfalz, EzAÜG § 1 AÜG Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung Nr. 37, S. 10). 18 - 10 - d) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, die sozialpolitisch ausgerichtete Regelung des Marktzutritts in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG weise keine wettbewerbsbezogene Schutzrichtung in Bezug auf die Interessen der auf dem Absatzmarkt der Arbeitsleistungen von Leiharbeitnehmern agierenden Marktteilnehmer auf. aa) Im Blick auf die in ihren arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu schützenden Leiharbeitnehmer hat das Berufungsgericht einen solchen Marktbezug mit Recht verneint. Unerheblich ist dabei, ob Leiharbeit- nehmer als Verbraucher anzusehen sind. Eine verbraucherschützende Norm stellt nur dann eine Marktverhaltensregelung dar, wenn sie die Verbraucher als auf dem betreffenden Markt agierende Personen betrifft (vgl. GroßKomm.UWG/ Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 38; v. Jagow in Harte/Henning aaO § 4 Nr. 11 Rn. 24; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 60). Arbeitnehmer sind keine Teilnehmer am Absatzmarkt derjenigen Produkte oder Dienstleistun- gen, an deren Herstellung oder Erbringung sie mitwirken (vgl. v. Jagow in Harte/Henning aaO § 4 Nr. 11 Rn. 33; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 3a Rn. 109). bb) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Schutz der Leiharbeit- nehmer vor Ausbeutung diene der wirtschafts- und strukturpolitischen Umset- zung und Aufrechterhaltung des sozialen Rechtsstaats und liege damit auch im Interesse der Allgemeinheit und der Marktteilnehmer. Für die Annahme einer wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion einer Vorschrift reicht es nicht aus, dass sie der Wahrung eines wichtigen Gemeinschaftsguts dient (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Rn. 12 = WRP 2007, 177 - Men- genausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 60; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a Rn. 1.65) oder dass sie die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs im Interesse der Allge- 19 20 21 - 11 - meinheit festlegen soll (vgl. BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 23 - Zweckbetrieb; GRUR 2016, 1228 Rn. 56 - Tagesschau-App). Erforderlich ist vielmehr ein Be- zug zu individuellen Interessen der Marktteilnehmer (vgl. Link in Ullmann aaO § 3a Rn. 104; aA Eifinger, GRUR-Prax 2015, 150). cc) Nach der Ansicht des Berufungsgerichts weist das in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bestimmte Verbot, Arbeitnehmerüberlassung ohne behördliche Er- laubnis zu betreiben, keine wettbewerbsbezogene Schutzrichtung in der Form auf, dass es die Reinhaltung des Wettbewerbs zwischen den Verleihern be- zweckt. Unerheblich sei daher, ob der unerlaubt tätige Verleiher sich gegenüber den Mitbewerbern möglicherweise dadurch einen Wettbewerbsvorsprung ver- schaffe, dass er sich den verwaltungstechnischen Mehraufwand und die Kosten spare, die mit der Anmeldung der Leiharbeitnehmer bei den Sozialkassen und mit der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verbunden seien. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. (1) Arbeitnehmerschutzvorschriften stellen im Blick auf das Angebot von Waren oder Dienstleistungen des Unternehmers betriebsinterne Regelungen dar, denen ein unmittelbarer Bezug zum Auftreten und Verhalten des Unter- nehmers auf dem Absatzmarkt fehlt. Sie weisen daher grundsätzlich keine auf das Marktverhalten des Unternehmers bezogene Schutzfunktion auf (zu § 5 Abs. 1 und 5 BAZG aF vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1988 - I ZR 12/87, GRUR 1989, 116, 118 = WRP 1989, 472 - Nachtbackverbot; zu § 5 TVG vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 - I ZR 276/90, BGHZ 120, 320, 323 f. - Tariflohnunterschreitung; GroßKomm.UWG/Metzger aaO § 4 Nr. 11 Rn. 169; Sack, WRP 2005, 531, 540 f.; Kocher, GRUR 2005, 647, 649). Daran ändert grundsätzlich auch der Umstand nichts, dass sich der Unternehmer durch den Verstoß gegen eine Marktzutrittsregelung beim Absatz von Waren oder Dienst- leistungen indirekt einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen 22 23 - 12 - Mitbewerbern verschaffen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 25 - Zweck- betrieb). Eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Mitbewerber liegt aller- dings vor, wenn sie unmittelbar auf die Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmern gerichtet ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 654 Rn. 18 - Zweckbetrieb; GroßKomm.UWG/Metzger aaO § 4 Nr. 11 Rn. 37). (2) Die Revision macht in diesem Zusammenhang vergeblich geltend, die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG verfolge auch das Ziel, den Arbeit- nehmerüberlassungsmarkt vor unzuverlässigen, das Instrument der Arbeitneh- merüberlassung missbrauchenden und daher für die Arbeitnehmerüberlassung ungeeigneten Verleihern zu schützen (in diesem Sinne Ulber/J. Ulber aaO § 3 Rn. 25). Der Wettbewerb zwischen den Verleihern solle dadurch nicht über un- günstige Arbeitsbedingungen für die Leiharbeitnehmer, sondern über die per- sönliche Zuverlässigkeit der Verleiher und die Qualität ihrer Dienstleistungen ausgetragen werden. Die Erlaubnispflicht zur Ausübung bestimmter Gewerbe regelt ein Markt- verhalten grundsätzlich allein im Interesse der auf der Gegenseite stehenden Marktteilnehmer, nicht dagegen im Interesse der Mitbewerber (vgl. Schaffert, Festschrift für Ullmann, 2006, S. 845, 853). Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bestimmte Pflicht, für die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung eine Erlaubnis einzuholen. Der durch diese Regelung zu verhindernde Miss- brauch der Arbeitnehmerüberlassung betrifft die soziale Ausbeutung der Leih- arbeitnehmer, nicht dagegen die Konkurrenz durch unzuverlässige Verleiher. Soweit der Ausschluss unzuverlässiger Verleiher vom Markt der Arbeitnehmer- überlassung zugleich verhindert, dass sich diese durch für die Leiharbeitnehmer ungünstige Arbeitsbedingungen gegenüber ihren Mitbewerbern Wettbewerbs- vorteile verschaffen, handelt es sich lediglich um eine tatsächliche Folge aus 24 25 - 13 - dem mit der gesetzlichen Regelung bezweckten sozialen Schutz der Leihar- beitnehmer. Solche reflexartigen Auswirkungen zugunsten von Marktteilneh- mern rechtfertigen für sich gesehen nicht die Annahme einer Marktverhaltens- regelung im Interesse dieser Marktteilnehmer (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 Rn. 21 = WRP 2016, 586 - Eizellspende, mwN). Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich aus § 9 Nr. 2a AÜG kein weitergehender Zweck der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelten Erlaubnispflicht herleiten. Nach dieser Bestimmung, die durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. b, Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Ver- hinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 in das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingefügt worden ist (BGBl. I, S. 642, 643 f.), sind Vereinbarungen unwirksam, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b AÜG beschränken. Die Bestim- mung des § 9 Nr. 2a AÜG, mit der Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/104/EG über Leiharbeit in deutsches Recht umgesetzt worden ist, soll auch verhindern, dass sich einzelne Verleiher dadurch Wettbewerbsvorteile verschaffen, dass ihre Leiharbeitnehmer auf entsprechende Zugangsrechte von vornherein oder auf Verlangen des Entleihers verzichten. Sie trägt daher dazu bei, dass der Wett- bewerb der Verleiher über die Qualität der Dienstleistung und nicht über die Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer geführt wird (Begründung zum Re- gierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüber- lassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlas- sung aaO S. 9 f.). Der Bestimmung des § 9 Nr. 2a AÜG liegt damit die Erwä- gung zugrunde, dass sich Verleiher nicht zulasten der Leiharbeitnehmer Wett- bewerbsvorteile sollen verschaffen können. Maßgeblich ist deshalb auch in die- sem Zusammenhang der soziale Schutz der Leiharbeitnehmer. Der Gesetzge- 26 - 14 - ber hat dementsprechend die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG beim Erlass des Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsge- setzes weiterhin als Schutzvorschrift zugunsten der Leiharbeitnehmer einge- stuft, ohne auf Wettbewerbsvorteile zu verweisen, die sich unzuverlässige Ver- leiher gegenüber ihren Mitbewerbern durch die Nichteinhaltung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Schutzvorschriften verschaffen können (vgl. Be- gründung zum Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeit- nehmerüberlassung aaO S. 7). dd) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelten Pflicht, eine Erlaubnis zur Ausübung der Arbeit- nehmerüberlassung einzuholen, keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion im Blick auf die Entleiher zukommt. (1) Die Klägerin ist allerdings entgegen der Ansicht der Revisionserwide- rung nicht gehindert, einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch auf die Verletzung einer Marktverhaltensregelung zu stützen, die nicht ihren eige- nen Interessen, sondern den Interessen anderer Marktteilnehmer dient. Die An- spruchsberechtigung eines Mitbewerbers nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der einschlägige Unlauterkeitstatbestand nur geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern oder sonstigen Marktteil- nehmern zum Gegenstand hat (vgl. Schaffert, Festschrift für Ullmann aaO S. 845 f.; MünchKomm.UWG/Ottofülling aaO § 8 Rn. 348; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 3.28). (2) Das in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelte Erfordernis einer Erlaubnis schützt die Entleiher faktisch vor unzuverlässigen Verleihern, weil diese ohne Erlaubnis keine Arbeitsleistungen von Leiharbeitnehmern auf dem Markt anbie- 27 28 29 - 15 - ten dürfen. Die Anforderungen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG an die Zuverläs- sigkeit des Verleihers und damit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG an die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung gestellt werden, sind jedoch nicht dazu bestimmt, die Belange der Entleiher zu schützen (aA Ulrici, jurisPR-ArbR 22/2015 Anm. 4; Schüren/Schüren aaO § 3 Rn. 14 und 136; Ulber/J. Ulber aaO § 3 Rn. 25; Thüsing/Pelzner/Kock aaO § 3 Rn. 1; BeckOK ArbR/Kock aaO § 1 AÜG Rn. 10). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die gesetzliche Erlaubnispflicht nicht darauf gerichtet ist, die Qualität der Dienstleistungen des Verleihers gegenüber den Entleihern sicherzustellen. Die für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit setzt keine besondere Fachkunde oder Berufserfahrung, sondern lediglich Grundkenntnisse des Antragstellers voraus, die erwarten lassen, er werde die ihm als Verleiher obliegenden Arbeitgeber- pflichten erfüllen (vgl. BSG, NZA 1992, 1006, 1007; Sandmann/Marschall/ Schneider, AÜG, Art. 1 § 3 Anm. 12 [Stand: November 2015]). Die Erlaubnispflicht zielt ferner nicht darauf ab, Entleiher davor zu schüt- zen, für die überlassenen Arbeitnehmer anstelle eines unzuverlässigen Verlei- hers als Arbeitgeber eintreten zu müssen (aA Ulrici, jurisPR-ArbR 22/2015 Anm. 4; Schüren/Schüren aaO § 3 Rn. 136; Ulber/J. Ulber aaO § 3 Rn. 25). Die Erlaubnis ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG zu versagen, wenn der Antragsteller mangels Einhaltung der Vorschriften des Sozialversicherungsrechts oder we- gen ungeordneter Vermögensverhältnisse als unzuverlässig erscheint (vgl. Stel- lungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüber- lassung, BT-Drucks. VI/2303, S. 20 und 24). Diese Regelung kommt den Ent- leihern zugute, die bei einem wirksamen Vertrag für die Erfüllung der Pflicht des Verleihers zur Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 28e 30 31 - 16 - Abs. 2 Satz 1 SGB IV wie ein selbstschuldnerischer Bürge haften. Eine weiter- gehende Haftung trifft sie, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis besitzt. In einem solchen Fall ist der Vertrag zwi- schen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer gemäß § 9 Nr. 1 AÜG unwirk- sam und gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen. Den Entleiher treffen in einem solchen Fall sämtliche arbeits- und sozialversicherungsrechtli- chen Pflichten eines Arbeitgebers (vgl. Thüsing/Mengel aaO § 10 Rn. 16; BeckOK ArbR/Motz aaO § 10 AÜG Rn. 12 [Stand: 15. März 2016]). Die gesetzliche Erlaubnispflicht verfolgt jedoch nicht das Ziel, Entleiher davor zu schützen, anstelle eines unzuverlässigen Verleihers in die arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtlichen Pflichten aus dem Leiharbeitsver- hältnis eintreten zu müssen. Ihre Einstandspflicht folgt nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG, sondern aus anderen Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetzes, wobei sie ebenfalls dem sozialen Schutz der Leiharbeitnehmer dient (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung aaO S. 13; Thüsing/Mengel aaO § 10 Rn. 2; Schüren/Schüren aaO § 10 Rn. 2). Die Bewahrung der Entlei- her vor einer Haftung stellt keinen Schutzzweck, sondern lediglich die reflexarti- ge Auswirkung des Erlaubniserfordernisses nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG dar. Der Schutz der Entleiher vor der ungewollten Übernahme von Arbeitgeberpflich- ten ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Weise geregelt, dass der Verleiher nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu erklären hat, ob er die Erlaubnis nach § 1 AÜG besitzt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeit- nehmerüberlassung aaO S. 15; Thüsing/Mengel aaO § 10 Rn. 2; ErfK/Wank aaO § 12 AÜG Rn. 1 und 1b). 32 - 17 - (3) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Zielrichtung des Arbeit- nehmerüberlassungsgesetzes sei im Zuge seiner Änderung im Jahr 2003 dahin erweitert worden, dass den Unternehmen zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfä- higkeit ein flexibles Instrument zur Arbeitskraftbeschaffung an die Hand gege- ben werden sollte. Der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG komme daher auch die marktbezogene Schutzfunktion zu, gleiche Wettbewerbsbedin- gungen für die Verleiher im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit der Leiharbeit nachfragenden Unternehmen zu schaffen. Mit dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Ersten Gesetz für moder- ne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, S. 4607, 4618 ff.) sind die bis dahin bestehenden Verbote der wiederholten Be- fristung von Leiharbeitsverträgen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG aF), der Wie- dereinstellung eines Leiharbeitnehmers (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Nr. 3 AÜG aF), der zeitlichen Synchronisation von Leiharbeits- und Arbeitnehmerüberlassungs- verträgen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 AÜG aF) und der Beschränkung der Überlassungs- dauer (§ 3 Abs. 1 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Nr. 9 AÜG aF) aufgehoben worden. Die dadurch bewirkte Flexibilisierung der Arbeitnehmerüberlassung sollte einen An- reiz für die Begründung und Erhaltung von Leiharbeitsverhältnissen schaffen und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärken, die flexibel und schnell auf schwankende Auftragslagen und einen damit verbundenen wechselnden Arbeitskräftebedarf sollten reagieren können (vgl. Begründung der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen zum Entwurf eines Ersten Geset- zes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks. 15/25, S. 24; Zehnter Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, BT-Drucks. 15/6008, S. 8; Begründung zum Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitneh- merüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmer- überlassung aaO S. 7). 33 34 - 18 - Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelte Pflicht, eine Erlaubnis zur Aus- übung der Arbeitnehmerüberlassung einzuholen, war von dieser Erweiterung des Gesetzeszwecks nicht betroffen. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG, nach der die Erteilung und die Verlängerung der Erlaubnis für die Über- lassung von Arbeitnehmern von der Zuverlässigkeit des Verleihers abhängen, ist von den Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch das Gesetz vom 23. Dezember 2002 unberührt geblieben. Sie knüpft nach dem Wil- len des Gesetzgebers nach wie vor an die soziale Schutzbedürftigkeit der Leih- arbeitnehmer an (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Ersten Geset- zes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung aaO S. 7; Sandmann/Marschall/ Schneider aaO Art. 1 § 1 Anm. 50a [Stand: November 2015]). e) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG bestimmten Erlaubnispflicht auch insoweit nicht um eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Leiharbeitnehmer handelt, als diese den Verleihern auf dem Markt der Beschaffung von Leiharbeit gegen- überstehen. aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG das Verhalten der Verleiher bei der Nachfrage nach Leihar- beitnehmern im Interesse der ihre Arbeitskraft anbietenden Leiharbeitnehmer regelt. Die danach bestehende Erlaubnispflicht soll sicherstellen, dass Leihar- beitnehmer von zuverlässigen Verleihern beschäftigt werden, die ihren arbeits- rechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Schutz sicherstellen. Eine Vor- schrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das ge- schützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, das heißt durch den Ab- 35 36 37 - 19 - schluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Gebrauch oder Ver- brauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (vgl. BGH, GRUR 2016, 513 Rn. 21 - Eizellspende, mwN). Die Er- laubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG steht in unmittelbarem Zusammen- hang mit dem Marktauftritt der Verleiher in ihrer Eigenschaft als potentielle Leiharbeitgeber, das heißt mit dem Abschluss von Arbeitsverträgen zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern. Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass die Verleiher die arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten, deren Einhaltung die gesetzliche Erlaubnispflicht sicherstellen soll, erst bei der Durchführung der Leiharbeitsverträge erfüllen müssen. Es genügt, dass die Er- laubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG einen Bezug zum Markt der Arbeits- kräftebeschaffung aufweist, selbst wenn ein solcher Marktbezug den Arbeit- nehmerschutzvorschriften fehlt, deren Einhaltung die Erlaubnispflicht sicherstel- len soll (vgl. v. Jagow in Harte/Henning aaO § 4 Nr. 11 Rn. 33; Münch- Komm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 63; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a Rn. 1.70). Auch bei anderen Marktverhaltensregelungen folgt die mit ihnen zu verhindernde Beeinträchtigung von Rechten oder Rechtsgütern dem Ge- schäftsabschluss erst noch nach (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 32 und 35 - Jugendgefährdende Schriften bei eBay; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 139/09, GRUR 2011, 633 Rn. 19 und 34 = WRP 2011, 858 - BIO TABAK). bb) Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die durch § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geschützten Leiharbeitnehmer zwar als Anbieter ihrer Arbeitskraft Markt- teilnehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, nicht aber Verbraucher im Sin- ne von § 2 Abs. 2 UWG. Die Interessen und die Schutzbedürftigkeit eines Ar- beitnehmers unterschieden sich in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis grundle- gend von seiner Stellung als Abnehmer von Waren und Dienstleistungen. Dies folge auch aus Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Ge- 38 - 20 - schäftspraktiken, wonach bei einem Handeln zu beruflichen Zwecken die Ver- brauchereigenschaft entfalle. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprü- fung im Ergebnis stand. (1) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG sind "Marktteilnehmer" neben Mitbewer- bern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind. Danach sind die Leiharbeitnehmer Marktteilnehmer, soweit sie den Verleihern ihre Arbeitsleistung anbieten. (2) Im Streitfall stellt sich allerdings nicht die Frage, ob ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Anbahnung, Eingehung und Durchführung eines Arbeitsverhältnisses als Verbraucher im Sinne von § 2 Abs. 2 UWG, § 13 BGB anzusehen ist (so BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 5 StR 514/09, BGHSt 56, 174 Rn. 23 f.; MünchKomm.UWG/Bähr aaO § 2 Rn. 362; zu § 13 BGB vgl. BVerfG, NJW 2007, 286, 287; BAGE 115, 19, 28 f.) oder aber als sonstiger Marktteilnehmer, weil er im Blick auf seine Arbeitskraft als unterneh- merähnlicher Leistungserbringer auftritt (so Erdmann in Gloy/Loschelder/ Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 34 Rn. 13; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 2 Rn. 172; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 2 Rn. 100; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 62; differenzie- rend GroßKomm.UWG/Fritzsche aaO § 2 Rn. 758). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage allein dagegen, dass der Beklagte an Aussteller auf Messen gemäß seinem Auftragsformular und seinen Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen Standpersonal vermittelt, ohne dass er dabei über eine Erlaubnis zur Ar- beitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG verfügt. cc) Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Vorschrift des § 1 AÜG nicht deshalb als Marktverhaltensregelung qualifiziert werden, weil die dort be- stimmte Erlaubnispflicht auch den Interessen der Leiharbeitnehmer als Markt- 39 40 41 - 21 - teilnehmern auf dem Beschaffungsmarkt von Arbeitskräften dient. Die Funktion des Lauterkeitsrechts lasse es nicht zu, betriebsinternen Arbeitnehmerschutz- vorschriften auf diesem Wege einen Marktbezug zukommen zu lassen. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. (1) Ein auf § 3a UWG gestütztes lauterkeitsrechtliches Vorgehen schei- det aus, wenn sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift oder dem Regelungszusammenhang, in dem diese steht, ergibt, dass die dort vorge- sehenen Sanktionen abschließend sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 33/04, BGHZ 166, 154 Rn. 13 - Probeabonnement). Das ist insbe- sondere der Fall, wenn das Gesetz ein in sich geschlossenes Sanktionssystem vorsieht, das nicht mit Hilfe des Lauterkeitsrechts umgangen oder "ausgehe- belt" werden darf (vgl. GroßKomm.UWG/Metzger aaO § 4 Nr. 11 Rn. 17; Link in Ullmann aaO § 3a Rn. 58; Alexander, WRP 2012, 660, 662). (2) Soweit die in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelte Erlaubnispflicht den sozialen Schutz der ihre Arbeitskraft anbietenden Leiharbeitnehmer bezweckt, kann ein Verstoß gegen diese Bestimmung wegen der vorrangigen Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes keinen wettbewerbsrechtlichen Unter- lassungsanspruch nach §§ 8, 3, 3a UWG begründen. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht für den Fall, dass der Verlei- her unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt, zum Schutz des Leiharbeit- nehmers ein spezielles Rechtsfolgensystem vor. Fehlt dem Verleiher die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, ist nach § 9 Nr. 1 AÜG sein Vertrag mit dem Leiharbeitnehmer unwirksam und gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeits- verhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande ge- kommen. Dieser Regelungsmechanismus würde außer Kraft gesetzt, wenn ein Mitbewerber einen unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibenden Verleiher 42 43 44 - 22 - auf Unterlassung in Anspruch nehmen und dadurch das Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen zwischen Entleihern und Leiharbeitnehmern verhindern könnte. Dadurch würde der Zweck des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ent- wertet, arbeitslosen Männern und Frauen eine Chance auf eine sozial abgesi- cherte Beschäftigung zu bieten (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Ver- hinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung aaO S. 7). Außerdem liegt die Durchsetzung von Arbeitnehmerschutzrechten nach den arbeitsrechtli- chen Bestimmungen vor allem in der Eigenverantwortung des betroffenen Ar- beitnehmers. Diese Aufgaben- und Verantwortungszuweisung würde unterlau- fen, wenn ein Mitbewerber die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bei seinen Konkurrenten im Wege von Unterlassungsklagen durchsetzen könn- te (vgl. Ulrici, jurisPR-ArbR 22/2015 Anm. 4; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 2 Rn. 172). 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein Verstoß gegen die gesetzliche Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG nicht über das generelle Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen in § 3 Abs. 1 UWG sanktioniert werden kann. Ein Verstoß gegen eine reine Marktzutrittsregelung hat nicht zur Folge, dass die Marktteilnahme selbst unlauter ist. Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, die nicht als Zuwiderhandlungen gegen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG zu sanktionieren sind, können nicht allein wegen ihrer Gesetzeswidrigkeit als nach § 3 Abs. 1 UWG unlauter angesehen werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 513 Rn. 35 - Eizellspende, mwN). 3. Das Berufungsgericht hat einen quasinegatorischen Unterlassungsan- spruch der Klägerin nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 2 BGB we- gen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG unter Bezugnahme auf die ent- 45 46 - 23 - sprechenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts verneint, weil es sich bei der gesetzlichen Erlaubnispflicht nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handele. Diese Beurteilung lässt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG weise als Arbeitnehmerschutzvorschrift den erforderlichen Indivi- dualschutzcharakter auf. Die Verletzung eines Schutzgesetzes begründet einen zivilrechtlichen Abwehranspruch allein für denjenigen, dessen Schutz die ver- letzte Norm dienen soll (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1974 - V ZR 47/70, BGHZ 63, 176, 179; Urteil vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14, NJW 2015, 1174 Rn. 10; MünchKomm.BGB/Wagner, 6. Aufl., § 823 Rn. 418; Palandt/ Sprau, BGB, 75. Aufl., § 823 Rn. 59 und 74; BeckOK BGB/Förster § 823 Rn. 278 [Stand: 1. Februar 2016], jeweils mwN). Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelte Pflicht, eine Erlaubnis zur Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung einzuholen, bezweckt nach den Ausführungen zu vorstehend B III 1 c bis e al- lein den sozialen Schutz von Leiharbeitnehmern, nicht dagegen den Schutz anderer Verleiher wie der Klägerin. 47 - 24 - C. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Richter am BGH Feddersen ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Büscher Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.02.2014 - 2-3 O 177/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.01.2015 - 6 U 63/14 - 48