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Entscheidung

IX ZR 44/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 44/12 vom 21. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp sowie die Richterin Möhring am 21. November 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2013 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 24. Oktober 2013 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Be- schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in vollem Umfang darauf ge- prüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichts- punkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisen- den Beschluss eine kurze Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) bei- gefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfah- rensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrü- 1 - 3 - ge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03, nv; siehe ferner BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.01.2011 - 19 O 17/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2012 - 22 U 111/11 -