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Entscheidung

IX ZR 120/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 120/03 vom 16. Juni 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi und Vill am 16. Juni 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. März 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 61.355,03 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Die tragende Annahme des Berufungsgerichts, eine Sicherungsver- einbarung zwischen dem Kläger und seinem Bruder lasse sich allenfalls mit dem Inhalt feststellen, daß ein Rangrücktritt hinter die Rechte der beklagten Bank schlüssig vereinbart worden sei, beruht auf den Besonderheiten des ent- schiedenen Einzelfalls. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts sind - 3 - - soweit ihnen Entscheidungserheblichkeit zuzusprechen ist - einer Verallge- meinerung nicht zugänglich. 2. Der wechselnde Vortrag des Klägers zum Zustandekommen der ma- schinenschriftlichen Sicherungsvereinbarung mit dem Datum vom 18. März 1998 (als Anl. K 1 in Kopie mit der Klageschrift vorgelegt), sowie dessen Schreiben vom 15. September 1999 an die Anwälte der Beklagten sind Um- stände, auf die das Berufungsgericht seine Auslegung stützen konnte. Aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Schriftsatz des Klägers vom 5. Februar 2003, geht hervor, daß das Berufungsgericht seine von der Würdigung des erstinstanzlichen Richters abweichende Auffassung mit den Parteien ausrei- chend erörtert hat. Von einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann daher keine Rede sein. 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Halbs. 2 ZPO). Fischer Ganter Kayser Richter am BGH Neškovi ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben. Fischer Vill