Entscheidung
XI ZB 9/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 9/13 vom 14. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges beschlossen: Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 23. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2013 (23 Kap 2/06), berich- tigt durch Beschluss vom 21. August 2013, ist beim Bundes- gerichtshof (Az.: XI ZB 9/13) durch Beigeladene auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat am 3. Juli 2013 den verfahrensgegenständli- chen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist dem Musterkläger am 11. Juli 2013 zugestellt worden. Gegen den Musterentscheid haben 36 Beige- ladene auf Seiten des Musterklägers Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechts- beschwerde des zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmten Rechtsbe- schwerdeführers zu 1 ist am 11. Juli 2013 eingegangen. Die übrigen Rechtsbe- schwerden gingen bis zum 9. August 2013 beim Bundesgerichtshof ein. 1 - 3 - II. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Muster- entscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzli- chen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO) und der Rechts- beschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, juris Rn. 7 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Die Mitteilung hat durch öffentli- che Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers zu 2 3 - 4 - erfolgen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Menges Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.11.2006 - 3-07 OH 2/06 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.07.2013 - 23 Kap 2/06 -