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II ZB 7/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 7/09 vom 22. Oktober 2013 in dem Musterverfahren - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Auf die Erinnerung des Musterklägers wird der Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2013 (Kassenzeichen 780013125404) aufgehoben. Die Kosten sind nach Maßgabe der Gründe durch den Kostenbe- amten neu anzusetzen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 23. April 2013 (ZIP 2013, 1165) hat der Senat über die Musterrechtsbeschwerde des Musterklägers entschieden. Eine Entschei- dung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist bislang nicht ergan- gen. Der Musterkläger verfolgt im Ausgangsverfahren in der Hauptsache einen Anspruch in Höhe von 6.036 €. Den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfah- rens hat der Senat auf 5.481.662,92 € festgesetzt. Der Kostenbeamte hat gegen den Musterkläger am 22. Mai 2013 Ge- richtsgebühren aus dem vom Senat für das Rechtsbeschwerdeverfahren fest- gesetzten Streitwert in Höhe von 89.780 € angesetzt, die Gegenstand der Kos- tenrechnung vom 26. Juni 2013 (Kassenzeichen 780013125404) sind. Hierge- 1 2 - 3 - gen richtet sich die Erinnerung des Musterklägers, der der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat. II. Die Erinnerung ist zulässig und begründet. 1. Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und formge- recht eingelegt (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG). Über die Erinnerung entscheidet nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, ZIP 2013, 92 Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2008 - II ZR 215/07, juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Januar 2008 - II ZB 34/07, juris Rn. 2). 2. Die Erinnerung ist begründet und führt zur Aufhebung des Kostenan- satzes. Die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG nach dem bei Einlegung des Rechtsmittels am 7. Mai 2009 geltenden Recht (im Folgenden: GKG aF) erhoben. Die Gerichtsgebühren sind fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG aF). Der Musterkläger schuldet die Gerichts- gebühren nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 51a Abs. 2 GKG aF jedoch nur nach Maßgabe der ihm zurechenbaren Teile des Gesamtstreitwerts. a) Das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterver- fahrensgesetz ist eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG aF, für das die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Rechtsmittel- schrift fällig wird (vgl. auch Meyer, GKG, 13. Aufl., § 6 Rn. 2). Das Musterfest- stellungsverfahren wird als Zwischenverfahren vor dem im Rechtszug überge- ordneten Oberlandesgericht geführt (Hess in KK-KapMuG, Einl. Rn. 23) und ist damit ebenso wie die nach § 7 Abs. 1 KapMuG aF (§ 8 Abs. 1 KapMuG nF) ausgesetzten Ausgangsverfahren eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 3 3 4 5 6 - 4 - Abs. 1 EGZPO (OLG München, Beschluss vom 16. Januar 2008 - W (KAP) 26/07, juris Rn. 7; Wolf/Lange in Vorwerk/Wolf, KapMuG, Einleitung Rn. 15). Nach altem wie nach neuem Kostenrecht gilt das erstinstanzliche Musterverfah- ren als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens (Vorbemerkung 1.2.1 KV Anlage 1 GKG). Daher fallen lediglich Auslagen des Musterverfahrens an, die gem. § 9 Abs. 1 GKG aF bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 GKG nF erst mit rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens fällig werden. Die Haftung des Musterklägers nach § 22 Abs. 1 GKG für die Auslagen ist nach § 22 Abs. 4 Satz 1 GKG ausgeschlossen (vgl. auch BT-Drucks. 15/5091, S. 35). Demgegenüber fallen für das Rechtsbeschwerdeverfahren die Verfah- rensgebühren nach Nr. 1821 KV Anlage 1 GKG aus dem Wert an, der der Summe der in sämtlichen nach § 7 Abs. 1 KapMuG aF bzw. § 8 KapMuG nF ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen entspricht. Aus § 22 Abs. 4 Satz 2 GKG ergibt sich, dass der Rechtsbeschwerdeführer als Schuldner nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG angesehen wird (Kruis in KK-KapMuG, § 19 Anh. I - § 51a GKG Rn. 13). Daraus folgt, dass das Rechtsbeschwerdever- fahren selbst bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ist. b) Der Musterkläger schuldet die Verfahrensgebühren nach § 22 Abs. 1 Satz 1, § 51a Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG aF jedoch nur aus einem Wert von 6.036 €. Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zurechenbaren Teile des Gesamtstreitwerts. Maßgeblich sind insoweit die Höhe der im Hauptsache- verfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des Mus- terverfahrens sind, sowie die im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Anträge (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, ZIP 2013, 92 Rn. 7; BT-Drucks. 15/5091, S. 35). Im Streitfall richten sich die Verfahrensgebühren nach dem Wert des Hauptanspruchs, den der Musterkläger im Ausgangsverfah- ren verfolgt. 7 8 - 5 - 3. Der Kostenbeamte hat den Kostenansatz entsprechend zu berichti- gen. Dass vor einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens (vgl. § 29 Nr. 1 GKG) nach Maßgabe der § 22 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, § 51a Abs. 2 GKG aF (§ 51a Abs. 3 GKG nF) nur ein Teil der Gerichtsgebühren vom Musterkläger und der auf seiner Seite Beigetretenen gedeckt werden kann, hat der Gesetz- geber mit der Haftungsbeschränkung auf das wirtschaftliche Interesse der am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten bewusst hingenommen (BT-Drucks. 15/5091, S. 35). Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.04.2009 - 20 Kap 1/08 - 9