Entscheidung
II ZR 215/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 215/07 vom 16. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kos- tenrechnung vom 18. März 2008 - KSB 78 008 101 1056 - wird zu- rückgewiesen. Gründe: I. Der im Rubrum des Senatsbeschlusses vom 17. März 2008 als Kläger und Beschwerdeführer aufgeführte Erinnerungsführer wendet sich mit seinen Schreiben vom 22. März und 3. April 2008 gegen den Ansatz der Gerichtskos- ten in der Kostenrechnung vom 18. März 2008 mit der Begründung, er habe seinem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren tätig gewordenen Prozessbe- vollmächtigten kein Mandat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde er- teilt, sondern diesen vor Einleitung weiterer Schritte lediglich darum gebeten, ihm das Kostenrisiko und das Prozessrisiko zu erläutern. 1 II. Die zulässige Erinnerung des Klägers, über die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584), ist nicht be- gründet. Sie kann als solche nach § 66 GKG nur auf eine Verletzung des Kos- tenrechts gestützt werden (Sen.Beschl. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; v. 30. Januar 2008 - II ZB 34/07, iuris; BGH, Beschl. v. 13. November 2002 - IV ZR 146/01, iuris; BFH, Beschl. v. 21. August 2007 2 - 3 - - I B 116-122/07, iuris; Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. § 66 Rdn. 21). Ent- sprechendes Vorbringen enthält die Erinnerung nicht. Der Erinnerungsführer wendet sich vielmehr gegen seine in dem Verlustigkeitsbeschluss des Senats vom 17. März 2008 ausgesprochene Kostenpflicht, an die sowohl der Kosten- beamte als auch - wegen Rechtskraft der Entscheidung - der Senat selbst ge- bunden sind. Der Erinnerungsführer muss daher darauf verwiesen werden, sich mit dem nach seiner Behauptung auftrags- und vollmachtlos für ihn aufgetrete- nen Anwalt wegen einer etwaigen Erstattung der von ihm - gemäß der kosten- rechtlich zutreffenden, weil infolge der Rücknahme der Nichtzulassungsbe- schwerde nur eine Gerichtsgebühr nach KV 1243 in Rechnung stellenden Kos- tenrechnung - zu zahlenden Gerichtskosten auseinanderzusetzen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 66 Abs. 8 GKG).3 Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2006 - 418 O 52/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.08.2007 - 11 U 147/06 -