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Entscheidung

IX ZR 26/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 26/13 vom 26. August 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 26. August 2013 beschlossen: Der Antrag auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 12. Juni 2013 wird abgelehnt. Gründe: Eine Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 12. Juni 2013 kommt nicht in Betracht. Zwar ist auf Beschlüsse die Vorschrift des § 321 ZPO entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 4; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, nv, Rn. 4), jedoch fehlt es an einer Entscheidungslücke als Voraussetzung einer Ergän- zung. Der Senat hat die Gegenvorstellung der Beklagten vom 27. Mai 2013 ins- gesamt und deshalb auch hinsichtlich der nunmehr im Wege der Ergänzung erneut beantragten Festsetzung eines Streitwertes der Nichtzulassungsbe- schwerde betreffend der Beklagten zu 2 zurückgewiesen. In den Entschei- dungsgründen hat der Senat den Streitwert für die Gerichtsgebühren für das von den Beklagten als Streitgenossen eingelegte Rechtsmittel einheitlich mit 246.532,58 € festgesetzt. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass die auf die einzelnen Streitgenossen entfallenden Beschwerdewerte zusammenzurechnen sind, soweit nicht ein Fall wirtschaftlicher Identität vorliegt (vgl. BGH, Beschluss 1 - 3 - vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230). Es ist daher kein Antrag ganz oder teilweise übergangen worden. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 20.01.2012 - 7 O 567/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2012 - 24 U 32/12 -