Entscheidung
IX ZR 26/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 26/13 vom 12. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 12. Juni 2013 beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 13. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfah- ren der Nichtzulassungsbeschwerde wird hinsichtlich der Beklag- ten zu 2 auf 69.346,63 € festgesetzt. Gründe: I. Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Festsetzung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren. Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 20. Dezember 2012 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist mit 246.532,58 € festzuset- zen. Legen mehrere Streitgenossen gegen das für sie nachteilige Urteil Rechtsmittel ein, so sind für den Wert des Beschwerdegegenstandes die auf die einzelnen Streitgenossen entfallenden Beschwerdewerte zusammenzu- rechnen, soweit nicht ein Fall wirtschaftlicher Identität vorliegt (BGH, Beschluss 1 - 3 - vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 3674 und 5025 jeweils mwN). Wirtschaftliche Identität besteht hinsichtlich einer Beschwer beider Be- klagten in Höhe von jeweils 69.346,63 €. Dieser Wert ist für die Gerichtsgebüh- ren daher lediglich einmal zu berücksichtigen. Er errechnet sich aus der ge- samtschuldnerischen Verurteilung der beiden Beklagten in Höhe von 68.211,58 € sowie einem Feststellungsinteresse in Höhe von 1.135,05 € (Kos- teninteresse betreffend des durch Aufrechnung erledigten Teils der Klageforde- rung). Entgegen der Gegenvorstellung beschwert das Feststellungsinteresse auch die Beklagte zu 2, weil das Berufungsgericht die Erledigung auch hinsicht- lich der Beklagten zu 2 festgestellt und keine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO getroffen hat. Dem sind streitwerterhöhend die Werte der weiteren Verurteilung des Beklagten zu 1 in Höhe von 16.997,92 € sowie der Abweisung seiner Widerkla- ge hinzuzusetzen, welche mit 160.188,03 € zu bemessen ist (Wert des ur- sprünglichen Widerklageantrags abzüglich der durch den Kläger gegenüber der Widerklageforderung erklärten Teilaufrechnung in Höhe von 9.916,97 €). Beide Werte betreffen ausschließlich die Beschwer des Beklagten zu 1. II. Während sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit hinsicht- lich des Beklagten zu 1 nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert in Höhe von 246.532,58 € berechnet (§ 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 RVG), beträgt er hinsichtlich der Beklagten zu 2 abweichend lediglich 69.346,63 €, so dass er auf 2 3 4 - 4 - Antrag gemäß § 33 Abs.1 RVG selbständig festzusetzen war (vgl. dazu Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Rn. 10; Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 5. Aufl., § 32 Rn. 5; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 20. Aufl., § 32 Rn. 5). Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 20.01.2012 - 7 O 567/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2012 - 24 U 32/12 -