Entscheidung
AnwZ (Brfg) 31/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 31/13 vom 26. August 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 26. August 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm an Verkündungs statt am 20. April 2013 zugestellte Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas- sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsge- richtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klä- gers auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der zulässige Antrag, mit dem der Kläger der Sache nach das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hat keinen Erfolg. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Hierbei ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßig- keit eines Widerrufs nach dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrens- recht der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens (ständige Senats- rechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, juris Rn. 6 und vom 4. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 31/12, juris Rn. 7). Der Anwaltsge- richtshof ist davon ausgegangen, dass zu diesem Zeitpunkt - hier: Widerrufsbe- scheid der Beklagten vom 28. März 2012 - die Voraussetzungen für einen Wi- derruf vorlagen. Der Vortrag des Klägers ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung zu begründen. a) Die Ausführungen des Klägers zu seinen Bemühungen während des gerichtlichen Verfahrens, mit dem S. Rechtsanwaltsversorgungswerk eine Ratenzahlung zu vereinbaren, sind schon aus zeitlichen Gründen, da nach dem maßgeblichen Zeitpunkt gelegen, ohne Bedeutung. Abgesehen davon sind die Verhandlungen gescheitert, betreibt die Gläubigerin weiterhin die Zwangs- 2 3 4 - 4 - vollstreckung und hat die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt. Der Hinweis des Klägers, dass er sich "im Übrigen" in geordneten wirtschaftli- chen Verhältnissen befinde, ist ungeeignet, die gegenteilige Annahme des An- waltsgerichtshofs in Frage zu stellen. Bereits der Umstand, dass es in der Ver- gangenheit nach den Mitteilungen des zuständigen Gerichtsvollziehers mehr- fach zu Zwangsvollstreckungsverfahren des Versorgungswerks gegen den Klä- ger gekommen ist, die Schulden des Klägers beim Versorgungswerk kontinuier- lich angewachsen sind und nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs zum maßgeblichen Zeitpunkt ca. 30.000 € betrugen, steht der Annahme geord- neter Vermögensverhältnisse entgegen. Dass ausschließlich das Versorgungs- werk gegen den Kläger Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt hat, ist ohne Bedeutung. b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wer- tung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Ge- fährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Re- gelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wer- tung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefäl- len verneint werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, juris Rn. 6; vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3; vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 20/12, juris Rn. 4 und vom 21. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 68/12, juris Rn. 10). Hierfür trägt der Rechtsan- walt die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 5 - 5 - - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 11. Juni 2012, aaO und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5). Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwalts- sozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbe- schlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 22. Juni 2011, aaO und vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Hinweis des Klägers, er führe ein Rechtsanwaltsanderkonto, welches vor Pfändungen geschützt sei, ist demgegenüber ungeeignet, die von Gesetzes wegen vermutete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen. Die Einrichtung eines An- derkontos schließt weder aus, dass Fremdgeld in den Gewahrsam des Klägers gelangt noch dass Gläubiger darauf Zugriff nehmen können. Im Übrigen sind Selbstbeschränkungen bzw. Sicherungsmaßnahmen eines Einzelanwalts nicht kontrollierbar und können jederzeit - ohne dass die Beklagte dies auch nur er- fahren würde - aufgegeben werden; eine Reduzierung der Gefährdung auf ein noch hinnehmbares Maß ist so nicht möglich (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 8; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 10; vom 16. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 8 und vom 19. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/12, juris Rn. 5). - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 20.04.2013 - AGH 4/12 (II) - 6