Entscheidung
5 StR 323/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
5 StR 323/13 (alt: 5 StR 493/12) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. August 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 28. März 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB vorlagen. Jedenfalls hat die Strafkammer klar zum Aus- druck gebracht, dass sie ihr Ermessen dahingehend ausüben würde, den Angeklagten eine solche zu versagen; darin liegt kein Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2011 – 1 StR 265/11 – und vom 14. Dezem- ber 1999 – 4 StR 554/99, StV 2000, 129). Basdorf Sander Schneider Dölp Bellay