Entscheidung
1 StR 265/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 265/11 vom 12. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a StGB geprüft und verneint hat, hat sie ihr Ermessen, ob mit Blick auf den zwi- schen dem Angeklagten und dem insoweit anwaltlich vertretenen Opfer ge- schlossenen Vergleich zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem tatbestandlichen Geschehen (UA S. 68 ff.) Strafmilderung gewährt wird, ohne durchgreifenden Rechtsfehler ausgeübt. Dabei kann dahinstehen, ob eine Strafmilderung nach § 46a StGB allein mit der Begründung hätte versagt werden können, der Ange- klagte habe sich zwar in einem unwiderruflichen Vergleich zur Zahlung von 45.000 Euro nebst Vergleichskosten an das Opfer verpflichtet, Leistungen aus diesem während der Hauptverhandlung geschlossenen Vergleich seien aber noch nicht erfolgt, nachdem gemäß Nr. 5 des Vergleichs Zahlungen daraus nicht vor dem 31. Mai 2011, und damit erst einige Monate nach dem Ende der Hauptverhandlung und dem am 13. Januar 2011 verkündeten Urteil, fällig wur- - 3 - den. Letztlich steht der Anwendung des § 46a StGB entgegen, worauf die Strafkammer ebenfalls abstellt, dass der Angeklagte trotz des abgeschlossenen Vergleichs es an der für einen Täter-Opfer-Ausgleich vorausgesetzten vollen (vgl. UA S. 80) Übernahme von Verantwortung für die begangenen Straftaten (vgl. BGH NStZ 2010, 82; Urteil vom 10. Februar 2010 – 2 StR 391/09) vermis- sen lässt. Das weitere Revisionsvorbringen ist offensichtlich unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. Nack Rothfuß Elf Graf Jäger