Entscheidung
I ZR 158/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 158/12 vom 15. August 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Gegenvorstellung der Widerbeklagten gegen die Streitwert- festsetzung im Senatsbeschluss vom 6. Juni 2013 wird zurückge- wiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung der Widerbeklagten richtet sich dagegen, dass der Senat den Streitwert für die Revision auf 10.000 € festgesetzt hat. Die Beklag- ten haben mit der Revision ihre in den Vorinstanzen erfolglose Widerklage wei- terverfolgt, es dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zu verbieten, im ge- schäftlichen Verkehr einen in bestimmter Weise gestalteten Briefkopf zu ver- wenden und hierbei nicht deutlich zu machen, welchem Anwalt welche Fach- anwaltschaft zuzuordnen ist. Die Beklagten haben ihre Revision in der Revisi- onsverhandlung am 6. Juni 2013 zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Widerklage durch Be- schluss vom 13. August 2012 auf 10.000 € festgesetzt. Es hat als wertbestim- mende Umstände unter anderem die Intensität, Aggressivität, Gefährlichkeit, Dauer und Art der Verletzungen sowie deren räumliche Auswirkungen angese- 1 2 - 3 - hen. Im Hinblick auf die nicht unbeträchtliche räumliche Distanz zwischen den Kanzleien des Klägers und der Drittwiderbeklagten einerseits sowie der Beklag- ten andererseits sei die Gefahr, dass der behauptete Wettbewerbsverstoß des Klägers und der Drittwiderbeklagten den Kanzleibetrieb der Beklagten beein- trächtigen könne, eher gering einzuschätzen, was zu einer Streitwerthöhe von 10.000 € führe. Diese Beurteilung lässt keinen Fehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung führt der Umstand, dass neben der drittwiderbeklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Widerbeklagte zu 1, Rechtsanwalt Gunter K. , verklagt worden ist, zu keiner Verdoppelung des Streitwerts. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Rechtsanwalt K. Partner oder Angestellter der Sozietät ist. Er ist jedenfalls erkennbar als Mitglied der Außensozietät aufgetre- ten, so dass er im Außenverhältnis wie ein Partner der Sozietät auf Unterlas- sung haftet. Die Zahl der unmittelbar oder über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anspruch genommenen Unterlassungsschuldner und damit der für die Streitwertbemessung maßgebliche Angriffsfaktor bleiben daher unabhängig vom Status des Rechtsanwalts K. gleich. 3 - 4 - Im Übrigen verweisen die Widerbeklagten in ihrer Gegenvorstellung aus- schließlich auf Vortrag zur Höhe des Streitwerts, den sie bereits vor dem Beru- fungsgericht gehalten und den das Berufungsgericht und der Senat bei ihrer Streitwertfestsetzung bereits berücksichtigt haben. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 12.01.2012 - 2 HKO 162/11 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 26.07.2012 - 4 U 11/12 - 4