Entscheidung
XII ZB 138/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 138/12 vom 31. Juli 2013 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2013 durch den Vor- sitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Einle- gung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be- schluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. August 2010, ergänzt durch den Beschluss vom 17. Dezember 2010, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- währt. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen. Wert: 2.880 € Gründe: I. Der minderjährige Antragsteller hat für einen Antrag auf Kindesunterhalt gegen die Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe beantragt. Die Antragsgegne- rin bezog bereits vor Einleitung des Verfahrens Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), daneben erzielt sie aus Berufstätigkeit monatlich 400 €, von denen ihr 160 € nicht auf die Leistungen der Grundsiche- rung für Arbeitsuchende angerechnet worden sind. Der Antragsteller hat die Meinung vertreten, dass der Antragsgegnerin auch ihr weiteres Erwerbsein- 1 - 3 - kommen von 240 € nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II (nunmehr § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II) anrechnungsfrei zu belassen sei, wenn sie an ihn Unterhalt zahle. Das Amtsgericht hat die Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Die vom An- tragsteller eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf Anhörungsrüge des Antragstellers hat es die Rechtsbeschwerde zugelas- sen, mit welcher dieser die Verfahrenskostenhilfebewilligung weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg, weil die angefoch- tene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. 1. Allerdings hat das Oberlandesgericht in unzulässiger Weise die Be- antwortung einer rechtsgrundsätzlichen Frage in das Verfahrenskostenhilfever- fahren verlagert. Ist das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsver- teidigung von der Klärung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt, muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönlichen Vorausset- zungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann, wenn es die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Beschwerde- führers zu entscheiden ist (Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2013 - XII ZB 624/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022 und vom 12. Dezember 2012 - XII ZB 190/12 - FamRZ 2013, 369). Das 2 3 4 5 - 4 - gilt ebenso, wenn das Beschwerdegericht auf eine Anhörungsrüge die Rechts- beschwerde nachträglich zulässt, nachdem es erkannt hat, dass es sich um eine noch nicht geklärte Rechtsfrage handelt. Die Begründung des Beschwerdegerichts, die Verfahrenskostenhilfebe- willigung sei nicht der gebotene Weg, weil es sich dabei um einen zeitrauben- den Umweg handele, verkehrt nicht nur den von ihm erkannten Grundsatz in sein Gegenteil, sondern verkennt auch, dass der Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht - abgesehen von spezifischen Fragen des Verfah- renskostenhilfeverfahrens - zur Klärung materieller Grundsatzfragen im Verfah- renskostenhilfeverfahren ebenfalls nicht berufen ist. 2. Die Rechtsbeschwerde ist dennoch zurückzuweisen. Der Senat hat die Rechtsfrage, ob sich die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners durch die Titulierung des Unterhalts und den darauf folgenden Bezug von (hö- heren) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhöhen lässt, inzwi- schen durch Beschluss vom 19. Juni 2013 (XII ZB 39/11 - zur Veröffentlichung bestimmt) geklärt. Der Beschluss des Oberlandesgerichts steht damit im Ein- klang. 6 7 - 5 - Auch der Umstand, dass dem Verfahrenskostenhilfegesuch des Antrag- stellers bei Bewilligungsreife hätte entsprochen werden müssen, führt nach ge- klärter Rechtslage wegen der fehlenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht zur nachträglichen Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe (vgl. Senatsbe- schluss vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10 - FamRZ 2012, 964 Rn. 15 mwN). Dose Vézina Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Soest, Entscheidung vom 19.03.2010 - 16 F 52/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.08.2010 - II-7 WF 93/10 - 8