Beschluss
16 F 52/10
Amtsgericht Soest, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSO1:2010:0322.16F52.10.00
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 24.02.2010 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 24.02.2010 zurückgewiesen. Gründe Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG. Gründe: 1. Der Kindesunterhalt begehrende Antragsteller ist das leibliche Kind der Antragsgegnerin aus der Ehe der Antragsgegnerin mit dem Kindesvater, HerrnP1, mit dem sie bis zur Scheidung am 07.06.2009 verheiratet war. Der Antragsteller lebt seit der Trennung der Eltern beim Vater, der seiner Unterhaltspflicht durch Gewährung von Naturalunterhalt nachkommt. Die Antragsgegnerin ist neben dem Antragsteller noch folgenden Personen unterhaltspflichtig: Den bei ihr lebenden Töchtern a) P2. b) P3. Mit Schreiben vom 06.11.2009 und 20.11.2009 wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung von monatlichem Unterhalt aufgefordert. Die Antragsgegnerin zahlte in der Folge keinen Unterhalt. Die Antragsgegnerin verdiene netto monatlich 400,00 € als Ergänzungskraft. Darüber hinaus erhalte sie ergänzende Leistungen nach SGB II. Gem. § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II könne sie ohne Anrechnung mehr verdienen bzw. schon die verdienten 400,00 € stünden in Höhe des Mindestunterhalts von 240,00 € für diesen zur Verfügung. Die Antragsgegnerin bestreitet aufgrund der Betreuung der beiden weiteren Kinder ihre Leistungsfähigkeit. 2. Der Hauptsacheantrag hat keine Aussicht auf Erfolg. Soweit der Antragsteller sich auf die Möglichkeiten weiterer Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin beruft, steht dem der Betreuungsbedarf der beiden bei ihr lebenden, minderjährigen und schulpflichtigen Töchter entgegen. Selbst wenn man hier fiktive Einkünfte hinzuschätzen würde auf der Grundlage einer erweiterten Erwerbsobliegenheit in einem Umfang von halbschichtiger Tätigkeit, also von 87 Arbeitsstunden durchschnittlich im Monat, ergäbe sich bei einem erreichbaren Brutto - Stundenlohn im Bereich von Hilfstätigkeiten mit flexibler Arbeitszeit für die Antragsgegnerin in Höhe von allenfalls 8,00 € ein monatliches Bruttoeinkommen von 696,00 €, das erkennbar den Selbtbehalt nicht überschreitet und somit nicht ausreicht, um zum Kindesunterhalt beizutragen. Nach der neueren Rechtsprechung des OLG Hamm (vgl. OLG Hamm, 13. Senat für Familiensachen, Urteil vom 28.04.2009 - II - 13 UF 2/09, NJW 2009, 3446 ff. unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung) eröffnet § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II nicht die Möglichkeit eines anrechnungsfreien Hinzuverdienstes in Höhe iner bestehenden Unterhaltsverpflichtung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II, wenn der Unterhaltsanspruch nicht bereits bei Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld tituliert war. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Soest, Nöttenstr. 28, 59494 Soest oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Soest oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.