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Leitsatz

I ZR 201/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 201/11 Verkündet am: 20. Juni 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Markenheftchen II BGB §§ 242 Cd, 705; HGB § 128 a) Besteht eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung einer Gesellschaft bür- gerlichen Rechts, haften ihre Gesellschafter regelmäßig allein auf das Inte- resse und nicht persönlich auf Unterlassung, falls die Gesellschaft das Unter- lassungsgebot verletzt. b) Wird eine Unterlassungserklärung für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgegeben, nachdem sie vom Gläubiger abgemahnt worden ist, ist es grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn sich ihre Gesellschafter darauf berufen, dass für sie keine vertragliche Unterlassungspflicht begründet worden ist. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 201/11 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 20. Juni 2013 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2011 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 2 erkannt worden ist. Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das Urteil des Landge- richts München I, 7. Zivilkammer, vom 2. August 2007 weiterge- hend abgeändert. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger und die Beklagte zu 1 sind Verlage, in denen Briefmarkenka- taloge für Briefmarkensammler, Händler und Auktionshäuser erscheinen. Sie verwenden in ihren Katalogen jeweils ein Nummernsystem, das es den Samm- lern ermöglicht, die einzelnen Briefmarken allein anhand einer individuellen 1 - 3 - Nummer zuzuordnen. Im Verlag des Klägers erscheinen die sehr bekannten und weit verbreiteten Briefmarkenkataloge „M“. Der Beklagte zu 2 (nachfolgend: der Beklagte) ist im Unternehmen der Beklagten zu 1 für den Vertrieb der Kataloge verantwortlich. Zuvor war er einer der beiden Gesellschafter der P. GbR (nach- folgend: P. GbR). Der damalige anwaltliche Vertreter der P. GbR unterzeichnete am 20. August 1998 in deren Namen eine strafbewehrte Unter- lassungserklärung, in der es unter anderem heißt: Hiermit verpflichtet sich der P. GbR, …, es zugunsten der Firma S. GmbH, …, zu geschäftlichen Zwe- cken zu unterlassen, die Briefmarken-Katalognummern der M.-Kataloge, insbe- sondere der Briefmarken der BRD, zu verwenden oder Werke, die diese Brief- marken-Katalognummern enthalten, in Verkehr zu bringen oder zu vertreiben. … Im Juli 2006 veröffentlichte die Beklagte zu 1 in erster Auflage ihren "Markenheftchen-Spezial-Katalog BUND 2006". In diesem Katalog findet sich hinter einer Klassifizierungsnummer für das jeweilige Markenheftchen die in Klammern gesetzte Markenheftchennummer aus dem im Frühsommer 2006 erstmals vom Kläger veröffentlichten "M. Handbuch-Katalog Markenheftchen Bundesrepublik und Berlin 2006/2007". Für die in den Markenheftchen enthal- tenen Briefmarken gibt die Beklagte zu 1 nach ihrer Klassifizierungsnummer ebenfalls jeweils die Nummer des Klägers an. Der Kläger hat die Klammerzusätze mit seinen Nummern im Markenheft- chen-Katalog der Beklagten zu 1 für urheber- und wettbewerbsrechtlich unzu- lässig gehalten. Er hat beide Beklagte auf Unterlassung der Verwendung seiner Briefmarken-Nummerierung, auf Erstattung von Abmahnkosten und den Be- klagten darüber hinaus im Wege der Stufenklage auf Auskunft, eidesstattliche 2 3 4 - 4 - Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft sowie Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat durch Teil- und Endurteil den Unterlassungsan- spruch unter Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform zuerkannt, den Auskunftsanspruch auf die Angabe gewerblicher Empfänger beschränkt und die Abmahnkosten zugesprochen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg ge- blieben. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 158/08, GRUR 2011, 79 = WRP 2011, 55 - Markenheftchen I). Das Berufungsgericht hat daraufhin die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und die Verurteilung des Beklagten hinsichtlich Unterlassung und Auskunftserteilung bestätigt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision des Beklagten verfolgt dieser seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entge- gen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung hinsichtlich des Beklag- ten wie folgt begründet: Der Beklagte sei aufgrund der Unterlassungsverpflichtungserklärung der P. GbR vom 20. August 1998 unmittelbar in eigener Person verpflichtet, die Verwendung der Briefmarken- und Markenheftchen-Nummern des Klägers 5 6 7 8 9 - 5 - zu unterlassen. Die von der P. GbR übernommene Verpflichtung sei da- hin auszulegen, dass sie auch die Markenheftchen-Nummern umfasse, weil diese im Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung noch in den allge- meinen Katalogen des Klägers enthalten gewesen und damit als Briefmarken- Katalognummern im Sinne der Erklärung anzusehen seien. Da der Beklagte zur Zeit der Unterzeichnung der Unterwerfungserklärung Gesellschafter der P. GbR gewesen sei, sei er durch die von Rechtsanwalt P. als Vertreter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterzeichnete Unterwerfungserklärung un- mittelbar in eigener Person verpflichtet worden. Als verantwortlicher Vertriebs- leiter der Beklagten zu 1 habe der Beklagte an der Verbreitung des vom Kläger angegriffenen Katalogs mitgewirkt und dadurch gegen die Unterlassungserklä- rung verstoßen. Daher sei auch der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung gegen den Beklagten begründet. II. Die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenom- men, dass der Beklagte unabhängig von seiner Stellung als Gesellschafter der P. GbR auch persönlich an die Unterlassungserklärung gebunden ist. 1. Die Unterlassungserklärung wurde ausschließlich im Namen der P. GbR abgegeben. Soweit der Beklagte für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft auch persönlich haftet, ist der jeweilige Bestand der Gesellschafts- schuld analog § 128 HGB also auch für seine persönliche Haftung maßgebend (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358). Er haf- tete daher für die Verbindlichkeiten der P. GbR in deren jeweiligem Be- stand grundsätzlich unbeschränkt und persönlich (vgl. Schöne in Bamber- ger/Roth, Beck‘scher Online-Kommentar BGB, Stand 1.2.2013, § 714 Rn. 24; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 128 Rn. 5). Aller- dings hat die Unterlassung durch einen Gesellschafter zwangsläufig einen an- 10 11 - 6 - deren Inhalt als diejenige der Gesellschaft. Eine mit der Gesellschaft deckungs- gleiche Verpflichtung der Gesellschafter kann bei Unterlassungspflichten nicht bestehen (vgl. Steitz in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2011, HGB § 128 Rn. 28). Der Gesellschafter persönlich kann daher grundsätzlich nicht unmittel- bar für eine strafbewehrte Verpflichtung der Gesellschaft in Anspruch genom- men werden, die darauf gerichtet ist, eine Handlung zu unterlassen. Er haftet vielmehr im Regelfall allein auf das Interesse des Gläubigers, falls die Gesell- schaft das Unterlassungsgebot verletzt (vgl. Hillmann in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn aaO Rn. 29). Danach hatte der Beklagte im Rahmen seiner Haftung als Gesellschafter dafür einzustehen, dass die P. GbR ihre Unterlassungsverpflichtung einhielt. Eine von dieser unabhängige Verpflichtung in eigener Person hat der Beklagte aber nicht übernommen. Die Gesellschaftsgläubiger können die Ge- sellschafter nur für die von der Gesellschaft geschuldete Leistung in Anspruch nehmen. Demgegenüber treffen die Haftungsfolgen bei individuellem Auftreten einzelner Gesellschafter nach außen in eigenem Namen jeweils nur den Han- delnden, der Vertragspartner oder Deliktsschuldner wird (vgl. Münch- Komm.BGB/Schäfer, 6. Aufl., § 714 Rn. 11). Ein solches individuelles Auftreten des Beklagten liegt vor, wenn er - wie im Streitfall - unabhängig von der P. GbR in ein Anstellungsverhältnis bei der Beklagten zu 1 eintritt und in dessen Rahmen bestimmte Handlungen vornimmt. 2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist eine von dieser Rechtslage abweichende Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserklärung mit der Fol- ge einer persönlichen Verpflichtung des Beklagten nicht deshalb geboten, weil die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sich erst im Jahr 2001 der Ak- zessorietätstheorie angeschlossen hat. 12 13 - 7 - Schon bei Unterzeichnung der Erklärung im Jahr 1998 unterschied die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen der Verpflichtung der Ge- sellschaft als Gesamthand und der persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Dezember 1980 - II ZR 52/80, BGHZ 79, 374, 378 f.; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 714 Rn. 3 f. mwN). Jedenfalls seit Ende 1991 hat der Bundesgerichtshof auch angenommen, dass die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Teilnehmer am Rechtsverkehr grundsätz- lich jede Rechtsposition einnehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1991 - II ZB 10/91, BGHZ 116, 86, 88). Um die persönliche Haf- tung der Gesellschafter zu begründen, war nach damals herrschender Auffas- sung ein besonderer Verpflichtungsgrund erforderlich. Beim rechtsgeschäftli- chen Handeln der Geschäftsführer namens der Gesellschaft wurde dieser häu- fig in der Mitverpflichtung der Gesellschafter kraft gewillkürter Vertretungsmacht gesehen (sogenannte Theorie der Doppelverpflichtung, vgl. Münch- Komm.BGB/Ulmer aaO § 714 Rn. 31; § 718 Rn. 38 f.). Grundsätzlich konnte der Gläubiger danach zwar von allen Gesellschaftern persönlich Erfüllung ver- langen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wurde aber insbesondere für Unterlassungsverpflichtungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts angenom- men, die von vornherein nur durch die Gesellschaft erfüllbar sind, weil ihre Er- füllung durch einen Gesellschafter persönlich nicht ohne Änderung des Schuld- inhalts möglich ist (vgl. MünchKomm.BGB/Ulmer aaO § 714 Rn. 52; Soergel/ Hadding, BGB, 11. Aufl., § 714 Rn. 35; H. P. Westermann in Erman, BGB, 9. Aufl., § 714 Rn. 16; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 1. Bd., 1. Teil, 1977, S. 306, 327). Da die personenbezogenen Unterlassungspflichten der Gesellschaft nur von dieser erfüllt werden konnten, hafteten die Gesell- schafter auch nach damaliger Auffassung bei Verstößen der Gesellschaft ge- gen die Unterlassungspflicht nur auf das Gläubigerinteresse. Dementsprechend wurde zwischen dem Tun oder Unterlassen des Gesellschafters und der von der Gesellschaft zu erbringenden Leistung unterschieden, so dass zur persönli- 14 - 8 - chen Verpflichtung der Gesellschafter ein besonderer Rechtsgrund für erforder- lich gehalten wurde (vgl. Flume aaO S. 306, 327). 3. Auch die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebieten keine Erstreckung der Unterlassungsverpflichtungserklärung auf den Beklagten persönlich. Ein Rückgriff auf § 242 BGB zur Begründung eigenständiger Haupt- leistungspflichten kann von vornherein nur zurückhaltend erwogen werden. Im Streitfall kommt er nicht in Betracht. Dem Kläger waren die Rechtsform der P. GbR und ihre Gesellschafter bekannt. Gleichwohl hat sie nur die Gesell- schaft bürgerlichen Rechts abgemahnt und nicht auch ihre Gesellschafter. Dementsprechend ist die Unterlassungserklärung auf die P. GbR be- schränkt. Unter diesen Umständen kann es nicht als treuwidrig angesehen wer- den, wenn sich der Beklagte darauf beruft, dass durch die Unterlassungspflicht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für ihn persönlich - außerhalb des Han- delns für diese Gesellschaft - keine entsprechende vertragliche Unterlassungs- pflicht begründet worden ist. 4. Da der Beklagte gegen keine Unterlassungspflicht verstoßen hat, schuldet er dem Kläger auch weder Auskunft noch Schadensersatz. Weil damit auch den weiteren, im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Ansprü- chen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Schadenersatz (Klage- anträge zu II 2 und 3) die Grundlage entzogen ist, kann das Rechtsmittelgericht die Klage in vollem Umfang abweisen (BGH, Urteil vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 275). 15 16 - 9 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.08.2007 - 7 O 19314/06 - OLG München, Entscheidung vom 20.10.2011 - 29 U 4480/07 - 17