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Entscheidung

5 StR 92/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 92/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 1. Dezember 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts der dem Angeklagten bislang deutlich überobligatorisch gewähr- ten Kompensation wegen überlanger Verfahrensdauer kommt eine weiterge- hende Kompensation wegen der Verfahrensverzögerung im Revisionsverfah- ren infolge der unvertretbar spät abgegebenen Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft nicht in Betracht. Mangels Abhilfeentscheidung des Landgerichts gemäß § 306 Abs. 2 StPO ist der Senat nicht zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten ge- gen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Dezem- ber 2011 berufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1987 – 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392; vom 26. Januar 2010 – 3 StR 523/09, und vom 27. Juli 2011 – 4 StR 269/11). Basdorf Raum Sander König Bellay