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Entscheidung

2 ARs 227/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 227/13 2 AR 156/13 vom 19. Juni 2013 in der Strafvollstreckungssache gegen hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 14 StPO Az.: 055 StVK 128/11, 055 StVK 152/11 Landgericht Düsseldorf Az.: 33 e StVK 11-12/13 Landgericht Aachen Az.: 501 Js 302/06 V, 601 Js 280/10 V Staatsanwaltschaft Aachen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General- bundesanwalts am 19. Juni 2013 beschlossen: Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Be- schluss des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 2011 bewillig- ten Reststrafenaussetzung zur Bewährung ist die Strafvoll- streckungskammer des Landgerichts Düsseldorf. Gründe: 1. Der Verurteilte befand sich zur Vollstreckung zweier Freiheitsstrafen aus Urteilen des Amtsgerichts Aachen seit Oktober 2010 in der Justizvollzugs- anstalt Düsseldorf. Mit Beschluss vom 27. April 2011 setzte die Strafvollstre- ckungskammer des Landgerichts Düsseldorf nach Teilverbüßung die Vollstre- ckung der Reststrafen zur Bewährung aus. Am 15. September 2011 teilte der zuständige Bewährungshelfer dem Landgericht Düsseldorf mit, dass sich der Proband wegen zwischenzeitlich be- gangener schwerer Straftaten in Untersuchungshaft befand. Auf entsprechende Berichtsanfrage des Landgerichts Düsseldorf informierte der Bewährungshelfer über den Fortgang des Verfahrens, das mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. März 2012 - rechtskräftig seit dem 22. November 2012 - endete. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verbüßt der Verurteilte seit- dem in der Justizvollzugsanstalt Aachen. 1 2 - 3 - Mit Beschlüssen vom 23. Januar 2013 hat das Landgericht - Strafvoll- streckungskammer - Düsseldorf die weitere, die Strafaussetzung zur Bewäh- rung betreffenden Entscheidungen aus den Urteilen des Amtsgerichts Aachen an das Landgericht Aachen - Strafvollstreckungskammer - abgegeben. Am 12. Februar 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft Aachen bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen, die dem Verurteilten durch Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Düsseldorf vom 27. April 2011 gewährte Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheits- strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Aachen zu widerrufen. Das Landge- richt Aachen hält die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf für zuständig, das die Akten gemäß § 14 StPO dem Bundesgerichtshof zur Be- stimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat. 2. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düs- seldorf. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen (§ 14 StPO). Für die Beantwortung der - hier streitigen - Frage, welche Strafvollstre- ckungskammer für die beantragte Widerrufsentscheidung örtlich zustän- dig ist, ist auszugehen von dem Grundsatz, dass für anstehende Ent- scheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Be- zirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in der sich der Verurteilte befindet oder zuletzt befand (KK-StPO-Appl 6. Auflage 2008 § 462a Rn. 14f.). Diese Regelung der örtlichen Zuständigkeit wird durch § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO dahingehend präzisiert, dass insofern abzustellen ist auf den Zeitpunkt, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten An- gelegenheit - hier mit dem Widerruf der Bewährung - gegeben war (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; KK-StPO-Appl 6. Auflage 2008 462a Rn. 16; Meyer-Goßner StPO 55. Auflage 2012 § 462a Rn. 9). Eine mit der ersten Befassung in der 3 4 5 - 4 - Sache begründete örtliche Zuständigkeit wird, soweit es diese konkrete Sache anbelangt, durch eine Verlegung des Verurteilten in eine in einem anderen Landgerichtsbezirk befindliche Justizvollzugsanstalt bezie- hungsweise durch eine neuerliche Aufnahme eines Verurteilten in den Strafvollzug nicht berührt (BGH, Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12; Meyer-Goßner StPO 55. Auflage 2012 § 462a Rn. 13). Vor diesem Hintergrund ist die Strafvollstreckungskammer des Landge- richts Düsseldorf für die Entscheidung über den beantragten Widerruf der durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 2011 gewährten Reststrafenaussetzung zur Bewährung örtlich zuständig. Denn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf war mit dieser Sache bereits befasst, bevor der Verurteilte in neuerliche Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Aachen aufgenommen wurde. Eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier einen Widerruf - unter Umständen erforderlich machen (BGH, Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 ARs 441/10, BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, KK-StPO-Appl 6. Auflage 2008 § 462a Rn. 17). Solche Tatsachen wurden bereits vor Beginn der neuerlichen Strafhaft des Verurteilten am 22. November 2012 aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düssel- dorf noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war. Mit Schreiben vom 14. September 2011, eingegangen beim Land- gericht Düsseldorf am 15. September 2011, teilte der Bewährungshelfer zu den Bewährungsheften mit, das sich der Verurteilte wegen des drin- genden Tatverdachts neuer Straftaten seit dem 24. August 2011 in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf in Untersuchungshaft befindet (Bl. 22 BewH 501 Js 302/06 und Bl. 25 BewH 601 208/10). Unerheblich ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, ob es tatsächlich zu einer Verurteilung kommt. Denn befasst ist das Gericht auch dann, wenn die Kammer zunächst nicht veranlasst, sondern den Ausgang des neuen - 5 - Verfahrens abwartet, aus dem sich Widerrufsgründe ergeben können (OLG Düsseldorf NStZ 1982, 47; KK-StPO-Appl 6. Auflage 2008 § 462a Rn. 17). So ist die bislang zuständige Strafvollstreckungskammer mit der Frage des Bewährungswiderrufs schon dann befasst, wenn ein Bewäh- rungshelfer mitteilt, sein Proband befinde sich in Untersuchungshaft (BGH, Beschluss vom 22. November 2000 - 2 ARs 302/00, KK-StPO- Appl 6. Auflage 2008 § 462a Rn. 17). Vorliegend war der Strafvollstre- ckungskammer des Landgerichts Düsseldorf aufgrund der Mitteilung des Bewährungshelfers vom 14. September 2011 bekannt, dass der Ange- klagte unter anderem einer räuberischen Erpressung, mithin eines Ver- brechens, dringend verdächtig war, so dass Anlass bestand, die Frage des Bewährungswiderrufs von Amts wegen zu prüfen." Dem schließt sich der Senat an. Becker Fischer Appl Berger Eschelbach 6