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Entscheidung

2 ARs 302/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 302/00 2 AR 192/00 vom 24. November 2000 in der Strafsache gegen wegen Betruges Az.: 460 Js 60591/99 Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 16 AR 46/00 Amtsgericht Niebüll Az.: 312 BRs 20/00 (63/00) Amtsgericht Hannover - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 24. November 2000 gemäß §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 58 Abs. 3 Satz 3 und 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen: Der Jugendrichter beim Amtsgericht Niebüll ist für die weiteren Entscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 JGG zuständig. Gründe: Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Hannover hat durch Be- schluß vom 28. August 2000 die weiteren Entscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 JGG dem Jugendrichter des Amtsgerichts Niebüll übertragen. Dieser hat die Übernahme abgelehnt. Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Hannover hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. - 3 - Die Abgabe nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG ist sachgerecht, weil der Ver- urteilte nach seiner Haftentlassung wieder in seinen Heimatort Niebüll zurück- gekehrt ist. Bei seiner Ausbildung auf der Insel Sylt handelt es sich nur um ei- nen vorübergehenden Aufenthalt. Die Abgabe an das für den Wohnsitz bei seiner Mutter zuständige Gericht Niebüll ist wegen der Entscheidungsnähe zweckmäßig. Jähnke Bode Rothfuß Fischer Elf