Entscheidung
2 StR 14/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 14/13 vom 22. Mai 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General- bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 22. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und A. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2012, auch soweit es die Mitangeklagten El B. und El J. betrifft, im Strafausspruch aufge- hoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen auf- rechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts- mittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten B. und A. sowie die nichtrevidierenden Mitangeklagten El B. und El J. des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ge- sprochen; deswegen hat es die Angeklagten B. und A. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und die Mitangeklagten El B. und 1 - 3 - El J. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der An- geklagten erweisen sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führen aber zu der - gemäß § 357 StPO auch auf die Mit- angeklagten zu erstreckenden - Aufhebung des Strafausspruchs. 1. Nach den Feststellungen beschlossen die Mitangeklagten El B. und El J. , den an einem Rauschgiftkauf interessierten Ne- benkläger "abzurippen", um an sein Bargeld zu gelangen. Die Angeklagten B. und A. erklärten sich bereit, bei dem Scheingeschäft mitzuma- chen. Alle vier verabredeten, dass die Scheinabwicklung des Drogengeschäfts in einer Grünanlage erfolgen sollte. Die Angeklagten B. und A. soll- ten sich dabei im Hintergrund verborgen halten, um gegebenenfalls eingreifen zu können, falls das Geschäft nicht erwartungsgemäß ablaufe und man dem Kaufinteressenten sein Geld mit Gewalt abnehmen müsse. Nachdem der Ne- benkläger gegen 23.00 Uhr zum ursprünglich vereinbarten Treffpunkt gekom- men war, wurde er von den Mitangeklagten unter dem Vorwand, dass man das Geschäft nicht auf der Straße abwickeln wolle, in einen Park gelockt. Als der Nebenkläger dort sein Geld erst nach Sichtung der Ware hergeben wollte, rief einer der beiden Mitangeklagten die beiden im Gebüsch verborgenen Ange- klagten herbei. Der Angeklagte A. stürmte mit Gebrüll aus dem Gebüsch, wobei er sich mit einem dort gefundenen Ast bewaffnet hatte. Der Versuch des Nebenklägers, noch die Flucht zu ergreifen, blieb erfolglos. Der Angeklagte A. erreichte den Nebenkläger als erster und hieb ihm den Ast mit solcher Wucht gegen die Wade, dass der Nebenkläger zu Boden ging und eine 2 cm tiefe Platzwunde erlitt. Am Boden schlugen mehrere der vier Angreifer auf ihn 2 3 - 4 - ein, bis es dem Mitangeklagten El B. schließlich gelang, dem Neben- kläger aus dessen Tasche 1.700 € zu entreißen. 2. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. a) Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten bei Begehung des Raubes zusätzlich zu dem Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Var. StGB auch jenes einer schweren körperlichen Misshandlung (§ 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB) verwirklicht, begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden- ken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss zur Erfüllung dieses Merkmals die körperliche Integrität des Opfers schwer, das heißt mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder in einer Weise beeinträch- tigt sein, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist. Es genügen dabei hef- tige und mit Schmerzen verbundene Schläge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1998 - 5 StR 216/98, NStZ 1998, 461; vom 26. April 2006 - 1 StR 151/06, und vom 30. Januar 2007 - 3 StR 1/07, NStZ-RR 2007, 175). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht allerdings in Bezug auf den von dem Angeklagten A. geführten Stockhieb gegen das Bein des Nebenklägers und die folgenden Schläge nicht festgestellt; hinsichtlich des schwerwiegenden von dem Nebenkläger bei dem Überfall weiter erlittenen Messerstichs hat das Landgericht keinen der vier Angreifer als Täter feststellen können und diese Verletzungshandlung dementsprechend keinem der Angeklagten bzw. Mitan- geklagten zugerechnet. b) Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht zudem den vom Angeklagten A. geführten Stockhieb dem Angeklagten B. und den Mitangeklag- ten El B. und El J. auch hinsichtlich der tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen Körperverletzung zugerechnet und hinsichtlich aller Ange- 4 5 6 - 5 - klagten neben den Qualifikationsmerkmalen des § 224 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StGB auch das Merkmal des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB als verwirklicht angesehen. Ein gemeinsamer Tatplan, der den Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs vorsah, bestand nach den Feststellungen jedoch nicht. Da die durch das Zuschlagen mit dem Ast durch den Angeklagten A. verwirklichte qualifizierte Körperverletzung schon abgeschlossen war, als der Angeklagte B. und die Mitangeklagten begannen, auf den Nebenkläger einzuschla- gen, lässt sich eine strafrechtliche Zurechnung des Stockhiebs auch nicht mit der vom Landgericht angeführten Erwägung begründen, dass alle Täter die hierdurch geschaffene Situation gemeinschaftlich ausnutzten. Für die Annahme sukzessiver Mittäterschaft des Angeklagten B. und der beiden Mitange- klagten ist in Bezug auf den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung - anders als im Hinblick auf den zugleich erfüllten Tatbestand des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Var. StGB - kein Raum. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zieht bei einem Geschehen, welches schon vollständig abgeschlossen ist, das Einverständnis des später Hinzutretenden trotz Kenntnis, Billigung oder Ausnutzung der durch den ande- ren Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich (BGH, Urteil vom 24. April 1952 - 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 346; Senat, Beschlüsse vom 24. November 1993 - 2 StR 606/93, NStZ 1994, 123, und vom 12. Februar 1997 - 2 StR 28/97, NStZ 1997, 272; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280). Das gilt auch, wenn - wie hier - eine Tatbestandsvariante vor- liegt, die vom Mittäter vor Hinzutritt der weiteren Tatbeteiligten vollständig erfüllt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Februar 1997, aaO). Insofern han- delte es sich bei dem Stockhieb des Angeklagten A. um einen Mittäterex- zess. - 6 - 3. Diese Rechtsfehler berühren zwar den Schuldspruch wegen der recht- lich zutreffend angenommenen Verwirklichung der weiteren Tatbestandsalter- nativen des § 250 Abs. 2 StGB bzw. des § 224 Abs. 1 StGB nicht. Jedoch ist das Landgericht bei der Strafzumessung von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen, indem es zu Lasten aller Angeklagten ausdrücklich berücksich- tigt hat, dass durch die Tat mehrere Strafgesetze verletzt und dort jeweils meh- rere Qualifikationsmerkmale verwirklicht worden seien. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung mildere Freiheitsstrafen verhängt hätte. Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Auf- hebung des Strafausspruchs auch auf die als Mittäter verurteilten nicht revidie- renden Mitangeklagten El B. und El J. zu erstrecken. 4. Die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen werden von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt; sie können deshalb beste- hen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellun- gen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. Fischer Appl Schmitt Berger Ott 7 8