Entscheidung
1 StR 151/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 151/06 vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Kempten vom 19. Dezember 2005 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, erpresserischem Menschenraub, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und versuchtem Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 1. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch, insbesondere auch hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB. Anders, als die Revision vorträgt, hat das Gericht festgestellt, dass der Geschädigte P. durch den Angriff der Angeklagten fast im gesamten Bereich des Oberkörpers und des Kopfes Schürfwunden und Prellungen erlitten hat. Die körperliche Integrität des Opfers ist somit in einer Weise 2 - 3 - beeinträchtigt worden, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist. Dass die- se Misshandlungen bei der Tat erfolgt sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Urteil. 2. Von der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruchs sieht der Senat ab. Es liegt im Rahmen tatrichterlicher Würdi- gung, wenn das Landgericht hinsichtlich der Straftat zum Nachteil des Geschä- digten M. und derjenigen zum Nachteil des Geschädigten P. Tat- mehrheit anstelle von Tateinheit angenommen hat. Nach den Feststellungen fassten die Angeklagten S. und G. zwar den Entschluss, beide Ge- schädigte zu berauben, und entwickelten dementsprechend den Tatplan zu- sammen mit den anderen Mittätern. Beide Opfer wurden auch gemeinsam und zum gleichen Zeitpunkt angegriffen. Der Geschädigte M. konnte jedoch nach dem ersten Angriff der Angeklagten fliehen, sodass sich alle folgenden Handlungen allein gegen den Geschädigten P. richteten. Unter diesen Umständen begegnet die - nur begrenzter revisionsrechtlicher Kontrolle zu- gängliche - Bewertung des Landgerichts, hier liege Tatmehrheit vor, keinen rechtlichen Bedenken. 3 - 4 - 3. Auch der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Da der Generalbundesanwalt trotz der von ihm beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (Senat NStZ-RR 1999, 24 m.w.Nachw.). 4 Nack Boetticher Kolz Elf Graf