Entscheidung
2 ARs 180/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 180/13 2 AR 137/13 vom 21. Mai 2013 in der Strafvollzugssache gegen wegen Entscheidung nach dem Strafvollzugsgesetz, Antragsteller: Az.: 50 StVK 256/13 Landgericht Braunschweig Az.: 17a StVK 74/13 Landgericht Lüneburg mit Sitz in Celle - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts am 21. Mai 2013 beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle abgegeben. Gründe: Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle und das Landgericht Braunschweig streiten darüber, wer über den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) zu befinden hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Gemeinsames oberes Gericht im Sinne des § 14 StPO ist hier das Oberlandesgericht Celle. Die beteiligten Landgerichte gehören zwar zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte (Celle und Braun- schweig). Als Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Strafvollstre- ckungskammer (§ 110, 115 StVollzG) kommt die Rechtsbeschwerde (§§ 116, 119 StVollzG) in Betracht. Nach § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG ent- scheiden über diese Rechtsbeschwerden die Oberlandesgerichte, wobei gemäß § 121 Abs. 3 GVG ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, die Entscheidung einem Oberlandesgericht zuweisen kann. Die niedersächsische Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 18. Dezember 2009 (Nds. GVBl. 2009, 506) weist (aber) in § 19 Abs. 4 die Entscheidungen über die in § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG bezeichnete Rechtsbeschwerde für die Bezirke aller Oberlandesgerichte dem Ober- 1 2 - 3 - landesgericht Celle zu. Dieses ist deshalb insoweit gemeinschaftliches oberes Gericht für die streitenden Landgerichte und somit für die Ent- scheidung des Zuständigkeitsstreits zuständig (vgl. auch Senatsbe- schluss vom 7. September 2005 - 2 ARs 313/05 - zur damals gültigen - insoweit inhaltsgleichen - niedersächsischen Verordnung vom 22. Januar 1998 - Nds. GVBl. Nr. 3/1998 S. 66 f.).“ Dem schließt sich der Senat an. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott 3