Entscheidung
2 ARs 313/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 313/05 2 AR 174/05 vom 7. September 2005 in der Strafvollzugssache gegen wegen Vergewaltigung hier: Zuständigkeitsbestimmung für die Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG Az.: 73/72 StVK 390/04 Landgericht Hannover - 3. Strafvollstreckungskammer - Az.: 50 StVK 702/05 Landgericht Braunschweig - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 7. September 2005 beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle abgegeben. Gründe: Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Hannover und des Landgerichts Braunschweig streiten darüber, wer über den Antrag des Verur- teilten auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) zu befinden hat. Gemeinsames oberes Gericht im Sinne des § 14 StPO ist hier das Ober- landesgericht Celle. Die beteiligten Landgerichte gehören zwar zu den Bezir- ken verschiedener Oberlandesgerichte (Celle und Braunschweig). Als Rechts- mittel gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§§ 110, 115 StVollzG) kommt die Rechtsbeschwerde (§§ 116, 119 StVollzG) in Betracht. Nach § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG entscheiden über diese Rechtsbeschwerden die Oberlandesgerichte, wobei gemäß § 121 Abs. 3 GVG ein Land, in dem mehre- re Oberlandesgerichte errichtet sind, die Entscheidung einem Oberlandesge- richt zuweisen kann. Die niedersächsische Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 22. Januar 1998 (Nds. GVGBl. Nr. 3/1998 S. 66 f) weist in § 3 Abs. 3 die Entscheidungen nach § 121 Abs. 1 Nr. 3 GVG, die in die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte fallen, dem Oberlandesgericht Celle zu. Dieses ist deshalb insoweit gemein- - 3 - schaftliches oberes Gericht für die streitenden Landgerichte und somit für die Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zuständig (vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Januar 1997 - 2 ARs 448/96 - zur damals gültigen - insoweit inhaltsglei- chen - niedersächsischen Verordnung vom 10. Februar 1977 - Nds. GVBl. S. 24). Rothfuß Ernemann Fischer Roggenbuck Appl