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Entscheidung

2 StR 34/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 34/13 vom 12. März 2013 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2013 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 13. August 2012 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die in- soweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisions- verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 93 Fällen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf zwei Beweisantragsrügen sowie eine Aufklärungsrüge gestützte Revision des Ange- klagten ist unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Die erhobenen Verfahrensrügen genügen nicht den Darlegungserfor- dernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Hiernach ist eine Verfahrens- rüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn der Beschwerdeführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt (BGHR StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1; BGH NJW 2006, 1220). Das Revisions- gericht muss allein aufgrund der Begründungsschrift - ohne Bezugnah- men und Verweisungen - prüfen können, ob ein Verfahrensmangel vor- liegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (BGH NJW 1995, 2047; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 344 Rn. 21 mwN). Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sowie die 1 2 - 3 - darin in Bezug genommenen Unterlagen sind durch wörtliche Zitate oder inhaltliche Wiedergabe, eingefügte Abschriften oder Ablichtungen zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen und, soweit erforder- lich, im Einzelnen zu bezeichnen (BGH StV 2008, 174 f.; KK-Kuckein StPO, 6. Aufl., § 344 Rn. 39 mwN). Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Revision nicht gerecht. 1. In der Revisionsbegründungsschrift (Bl. 739-741) sind die vom Revisi- onsführer gestellten Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen G. , E. und T. (vgl. Bl. 527-529) sowie die entsprechenden Ableh- nungsbeschlüsse der Strafkammer (vgl. Bl. 638-640) nicht vollständig wiedergegeben. Der Revisionsführer hat diese weder durch wörtliche oder inhaltliche Wiedergabe noch durch die Einfügung von Abschriften oder Ablichtungen zum Gegenstand seiner Revisionsbegründung ge- macht. Das Revisionsgericht kann daher nicht allein aufgrund der Be- gründungsschrift prüfen, ob die Antragsablehnung durch die Strafkam- mer - sollte das tatsächliche Vorbringen zutreffen - rechtsfehlerfrei erfolg- te. 2. Eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Revi- sionsführer eine bestimmte Beweistatsache, ein bestimmtes Beweismittel und die Umstände angibt, aufgrund derer sich der Tatrichter zu der ver- missten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (BGHR StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7 mwN). Der Revisionsbegründung ist keine dieser Voraussetzungen zu entnehmen: Der Beschwerdeführer bezeichnet weder eine bestimmte Tatsache ("zu ermitteln, ob…") noch gibt er ein Beweismittel oder die Umstände an, warum sich die Straf- kammer zu der vermissten Beweiserhebung über die etwaige Betreuung der Kinder durch Wo. hätte gedrängt sehen müssen.“ Dem schließt sich der Senat an.3 - 4 - Die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen führt, da die Sachrüge nicht er- hoben ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (vgl. mwN Senat, Be- schluss vom 16. September 2009 - 2 StR 299/09, NStZ 2010, 97). Becker Fischer Appl Berger Krehl 4