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2 StR 299/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 299/09 vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. September 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Dezember 2008 wird als unzulässig verwor- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung der "Regeln des § 136 StPO" gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig. 1 Die Verfahrensrüge genügt, wie auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Juli 2009 dargelegt hat, nicht den Begründungsanforde- rungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Ob in der polizeilichen Beschuldigten- vernehmung vom 20. Mai 2008 das Recht des Angeklagten auf Verteidigerkon- sultation verletzt worden ist, kann anhand des Revisionsvortrags nicht beurteilt werden. Es fehlt die Darstellung desjenigen Teils seiner polizeilichen Verneh- mung, der sich unmittelbar an die Frage anschloss, ob er nach Rücksprache mit dem von ihm benannten Anwalt bereit "wäre", weitere Angaben zu machen. Die entsprechende Seite der Niederschrift der Beschuldigtenvernehmung, welche 2 - 3 - der Rechtsmittelführer ansonsten der Revisionsbegründung beigefügt hat, wird nicht vorgelegt (Bl. 177 GA Band VI). Ohne Kenntnis dieses Teils der Verneh- mung kann nicht beurteilt werden, ob die in der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs aufgestellten Voraussetzungen für die Fortsetzung einer Beschuldig- tenvernehmung eingehalten worden sind (vgl. BGHSt 42, 15; 170). Die Revisi- on legt auch den von ihr in Bezug genommenen Vermerk des KOK O. vom 21. Mai 2008 über die Beschuldigtenvernehmung vom Vortage nicht vor (Bl. 185 GA Band VI). Wegen des unzureichenden Vortrags kann erst recht nicht beurteilt wer- den, ob der Angeklagte während seiner Beschuldigtenvernehmung nicht mehr zu einer "freien Willensfindung" fähig war bzw. sogar eine verbotene Verneh- mungsmethode im Sinne des § 136 a StPO gegen ihn angewandt worden ist. 3 Da die Sachrüge nicht erhoben ist, führt dies zur Unzulässigkeit der Re- vision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047; StraFo 2008, 332). 4 Rissing-van Saan Maatz Rothfuß Appl Cierniak