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Entscheidung

3 StR 461/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 461/12 vom 7. März 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Körperverletzung mit Todesfolge hier: Revisionen der Angeklagten sowie der Nebenkläger T. , G. H. , M. H. und G. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 2013, an der teilgenommen haben: Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Dr. Schäfer, Mayer, Gericke als beisitzende Richter, Staatsanwalt - in der Verhandlung -, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten T. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten H. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger G. und G. H. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger M. H. und T. , - 3 - Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten sowie der Nebenkläger T. , G. H. , M. H. und G. gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2012 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Körperverletzung mit To- desfolge jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte T. beanstandet weiter das Verfahren. Die Neben- kläger erstreben mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen eine Verur- teilung der Angeklagten auch wegen eines versuchten Tötungsdelikts. Sämtli- che Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. 1 - 4 - 1. Entgegen der Auffassung der Nebenkläger setzt sich das Urteil noch hinreichend damit auseinander, ob den Angeklagten, die das infolge Durch- trennung der rechten Halsschlagader bereits tödlich verletzte Opfer ohne Ret- tungsbemühungen zurückließen, auch ein - untauglicher - Versuch eines Tö- tungsdelikts durch Unterlassen zur Last fällt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. Juli 2011 - 5 StR 561/10, NJW 2011, 2895, 2897 f.; vom 7. November 1991 - 4 StR 451/91, NJW 1992, 583). Nach den Darlegungen hat das Landgericht nicht feststellen können, dass sich die Angeklagten "im Sinne einer billigenden Inkaufnahme des Todes … mit dem weiteren Gang der Ereignisse abgefunden hätten". Ersichtlich hat das Landgericht danach die mitgeteilten Einlassungen der Angeklagten für unwiderlegbar gehalten, sie seien beim Verlassen des Tat- orts jedenfalls nicht von schwerwiegenden möglicherweise zum Tode des Tat- opfers führenden Verletzungen ausgegangen. 2. Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 3 - 5 - 3. Eine Erstattung der den Angeklagten und den Nebenklägern im Revi- sionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet wegen der beider- seits erfolglosen Revisionen nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 473 Rn. 10a). Tolksdorf Pfister Schäfer Mayer Gericke 4