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3 StR 461/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 461/12 vom 18. Dezember 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Körperverletzung mit Todesfolge hier: Revisionen der Nebenklägerinnen P. , N. und M. H. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerinnen und des Generalbundesanwalts am 18. Dezember 2012 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Anträge der Nebenklägerinnen P. , N. und M. H. auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Be- schluss des Landgerichts Düsseldorf vom 20. August 2012 auf- gehoben. 2. Die Anträge der Nebenklägerinnen P. , N. und M. H. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ver- säumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2012 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. 3. Die Revisionen der Nebenklägerinnen P. , N. und M. H. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen. Jede Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Die Anträge der Nebenklägerinnen P. , N. und M. H. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einle- gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 1 - 3 - 2012 bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Dies führt zur Verwerfung ihrer Revisionen gemäß § 349 Abs. 1 StPO durch das nach § 46 Abs. 1 StPO zur Entscheidung über die Wiedereinset- zungsanträge berufene Revisionsgericht (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 346 Rn. 17). Mit dem die Revisionen der Nebenklägerinnen gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts vom 20. August 2012 konnte es hier nicht sein Bewenden haben (vgl. hierzu Meyer-Goßner, aaO, Rn. 10 mwN), denn das Landgericht war wegen der Wiedereinsetzungs- anträge für eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtsmittel nicht mehr zuständig. Auf die Anträge der Nebenklägerinnen war der Beschluss deshalb aufzuheben (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO). Becker Pfister Schäfer Mayer Gericke 2