OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 219/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
9mal zitiert
11Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 219/12 vom 21. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 21. Februar 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 6. Au- gust 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 81.000 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Die Nichtanwendung des § 4 AnfG durch das Berufungsgericht hat sich nicht zum Nachteil des Klägers ausgewirkt. In diesem Versäumnis liegt kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler, weil die Unterscheidung zwischen einer unmittelbaren und einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung im Blick auf die einseitige Zuwendung des Schuld- ners an die Beklagte im Streitfall keine Bedeutung gewinnt. Die Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen mündlichen Verhandlung (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 4 1 2 3 - 3 - Rn. 67). Für die im Rahmen des § 4 AnfG vorrangige Bewertung der Unentgelt- lichkeit einer Zuwendung ist hingegen auf die Vollendung des Rechtserwerbs abzustellen (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 281; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 4 Rn. 26). Vor diesem Hintergrund fehlt es wegen der im Zeitpunkt der Übertragung des Miteigentumsanteils bereits be- stehenden wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks an einer unentgelt- lichen Zuwendung des Schuldners an die Beklagte. 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Falle einer wertausschöpfenden Belastung des übertragenen Grundstücks eine Gläubigerbenachteiligung ausscheidet. Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Be- nachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstre- ckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt. Eine Gläubigerbe- nachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertaus- schöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 7; vom 23. November 2006 - IX ZR 126/03, ZIP 2007, 588 Rn. 21; vom 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326 Rn. 15; vom 15. November 2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269). Auf den objektiven Verkehrswert ist entgegen der Auffassung der Be- schwerde nicht abzustellen. 3. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht wegen Übergehens erheblicher Beweisan- träge verletzt. 4 5 6 - 4 - Das Berufungsgericht hat auf das von der Beschwerde als übergangen gerügte Vorbringen des Klägers antragsgemäß ein zweites ergänzendes Sach- verständigengutachten eingeholt, das sich mit den aufgeworfenen Fragen aus- einandersetzt. Auf etwaige weitere Beweisanträge hat der Kläger jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht verzichtet, weil er sie nicht aufrechterhielt, obwohl das Berufungsgericht seine Sachaufklärung er- sichtlich abgeschlossen hatte (BGH, Urteil vom 2. November 1993 - VI ZR 227/92, NJW 1994, 329, 330; Beschluss vom 7. April 2011 - IX ZR 206/10, nv Rn. 6; vom 10. November 2011 - IX ZR 27/11, nv Rn. 6). 4. Die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe die Belastun- gen des Grundstücks nicht ordnungsgemäß festgestellt, wird nicht durch einen Zulassungsgrund unterlegt. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 11.06.2010 - 21 O 1964/07 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 06.08.2012 - 4 U 134/10 - 7 8