Entscheidung
IX ZR 206/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 206/10 vom 7. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 7. April 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Oktober 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 34.247,67 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.1 1. Zu Unrecht beanstandet der Kläger, das Berufungsgericht habe nicht die im Zeitpunkt der Behandlung des Patienten M. W. (nachfolgend: Pati- ent) als seines Rechtsvorgängers maßgebliche Rechtsprechung des Bundes- sozialgerichts zur Prüfung der Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung beachtet. 2 a) Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung, inwiefern die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch den Beschluss des Großen Senats vom 25. September 2007 (GS 1/06, BSGE 98, 111) eine für die vorlie- gende Sache im Sinne des Klägers entscheidungserhebliche Änderung erfah- 3 - 3 - ren hat. Dort hat der Große Senat ausgeführt, dass auf der Grundlage der ein- schlägigen Rechtsprechung des für - wie sie auch hier im Raum stehen - An- sprüche des Versicherten gegen seine Krankenkasse zuständigen 1. Senats des Bundessozialgerichts Verwaltung und Gerichte im Gegensatz zu der Auf- fassung des für Ansprüche der Krankenhäuser gegen die Krankenkassen zu- ständigen 3. Senats die medizinische Notwendigkeit einer Krankenhausbehand- lung selbst in vollem Umfang nachzuprüfen haben (BSG, aaO Rn. 12). Der Große Senat ist der Würdigung des vorlegenden 1. Senats mit der Einschrän- kung gefolgt, dass das Gericht bei seiner Beurteilung von dem im Behand- lungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes auszugehen hat (BSG, aaO Rn. 27). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass ein von dem Patienten gegen seine Krankenkasse ge- führter Rechtsstreit über die Erstattung der Kosten seiner stationären Behand- lung mit Rücksicht auf die Rechtsansicht des insoweit zuständigen 1. Senats auf der Grundlage der Einschätzung der Krankenhausärzte Erfolgsaussichten gehabt hätte. Auch bereits in der Vergangenheit hatte - worauf das Berufungs- gericht zutreffend hinweist - der 1. Senat durch Urteil vom 9. Juni 1998 (B 1 KR 18/96 R, NZS 1999, 242) erkannt, dass die Entscheidung darüber, ob dem Versicherten eine Krankenhausbehandlung zusteht, nicht dem einweisenden Arzt oder dem Krankenhaus, sondern der Krankenkasse obliegt. b) Im Übrigen fehlt es an der außerdem gebotenen Darlegung, dass der 3. Senat des Bundessozialgerichts die Gegenauffassung, wonach die Kranken- kasse an die Beurteilung des behandelnden Krankenhausarztes gebunden ist, bereits im Zeitpunkt der Behandlung des Patienten vertreten hatte. Die von der Beschwerde zitierten Entscheidungen sind erst im Zeitraum nach der Behand- lung des Patienten ergangen. 4 - 4 - 2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht daraus hergeleitet werden, dass das Berufungsgericht einen erheblichen Beweisantrag des Klä- gers übergangen hätte. 5 Das Berufungsgericht hat im Streitfall Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. In seinem Gutachten hat der Sachver- ständige ausdrücklich ausgeführt, dass von der Vernehmung der behandelnden Ärzte keine weitere Aufklärung zu erwarten sei. Der Kläger hat in seiner an- schließenden Stellungnahme das Gutachten ausdrücklich nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat sodann den Parteien einen Vergleichsvorschlag un- terbreitet und nach dessen Ablehnung abschließenden Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Da der Kläger in diesem Termin den Antrag auf Ver- nehmung der Zeugen nicht wiederholt hat, liegt ein konkludenter Verzicht auf diese Zeugen vor. Diese Schlussfolgerung ist dann berechtigt, wenn die Partei aus dem Prozessverlauf erkennen konnte, dass das Gericht - wie hier - mit der 6 - 5 - bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungstätigkeit als erschöpft angesehen hat (BGH, Urteil vom 2. November 1993 - VI ZR 227/92, NJW 1994, 329, 330). Vill Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 13.08.2008 - 13 O 1251/06 - OLG München, Entscheidung vom 13.10.2010 - 15 U 4621/08 -