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IX ZR 186/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 186/11 vom 7. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 7. Februar 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Oktober 2011, welche die Widerklagen gegen die Drittwider- beklagten zu 3, 5 und 6 betrifft, wird zurückgewiesen. Der Beklagte wird, soweit er die Beschwerde gegen die Nichtzu- lassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Ober- landesgerichts München vom 19. Oktober 2011 im Übrigen zu- rückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte zu tragen. Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird bis zur Teilrücknahme am 27. Februar 2012 auf 84.553,55 € festgesetzt, für die Zeit danach auf 33.237,78 €. - 3 - Gründe: Der Beklagte hat zunächst unbeschränkt Beschwerde gegen die Nichtzu- lassung der Revision in dem angegriffenen Berufungsurteil eingelegt, diese dann aber teilweise zurückgenommen, so dass entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO insoweit durch Beschluss der Verlust des eingelegten Rechtsmittels auszuspre- chen war (vgl. Hk-ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 544 Rn. 30). Die im Übrigen aufrecht erhaltene Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Die von der Beschwerde zu Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) behauptete Gehörsverletzung liegt nicht vor. Ebenso wenig werden in diesem Zusammenhang entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder eine Obersatzabweichung darge- tan. Im Streitfall wären hinsichtlich der ursprünglich erhobenen Widerklage ge- gen die Widerbeklagten zu 1) bis 6) nicht die Zuständigkeitsregelungen der EuGVVO, sondern diejenigen des Luganer Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ II) anzuwenden, weil hier der grenzüberschreitende Bezug der Wi- derklage zur Schweiz besteht. Für die Widerklage gegen die in der Schweiz wohnhaften Kläger ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 6 Nr. 3 LugÜ II. 1 2 - 4 - Dies gilt indes nicht für die Widerklage gegen die in Serbien lebenden Drittwiderbeklagten zu 3, 5 und 6. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausge- führt hat, erfasst diese Vorschrift nach einhelliger Auffassung nicht entspre- chende parteierweiternde Widerklagen (MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 6 Rn. 19; Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., EuGVVO Art. 6 Rn. 87; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 6 EuGVO Rn. 40; Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, 2010, Art. 6 Rn. 23a; Mu- sielak/Stadler, ZPO, 9. Aufl., EuGVVO Art. 6 Rn. 7). Die Beschwerde macht allerdings zutreffend geltend, dass sich die Zu- ständigkeit insoweit aus anderen Vorschriften ergeben könnte (vgl. Krophol- ler/von Hein, aaO Art. 6 Rn. 40). Hinsichtlich der in der Berufung erhobenen Widerklage gegen die Drittwiderbeklagten zu 3) bis 6) kommen allenfalls die Zuständigkeitsregelungen des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO oder des Art. 6 Nr. 1 LugÜ II in Betracht, weil der Drittwiderbeklagte zu 4 seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Es fehlt jedoch jedenfalls an dem für die Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen engen Sachzusammenhang zwischen diesen in der Berufung erhobenen Widerklagen, welcher die Gefahr widersprechender Ent- scheidungen begründet. Entscheidungen können nur dann als widersprechend im Sinne von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO oder Art. 6 Nr. 1 LugÜ II angesehen werden, wenn die Abweichung bei derselben Sach- und Rechtslage auftritt (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - Rs. C-539/03, Roche Nederland BV, EuZW 2006, 573 Rn. 26; vom 1. Dezember 2011 - Rs. C-145/10, Painer/Standard, EuZW 2012, 182 Rn. 79; vom 12. Juli 2012 - Rs. C-616/10, Solvay, EuZW 2012, 837 Rn. 24). Dies ist im Streitfall zu verneinen, weil die widerklagend geltend ge- machten Ansprüche des Beklagten aus jeweils eigenen Mandatsverhältnissen mit den einzelnen (Dritt-)Widerbeklagten folgen. Für die Annahme einer glei- 3 4 - 5 - chen Sachlage genügt es nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs nicht, dass die (Dritt-)Widerbeklagten bei der Mandatierung des Be- klagten ein ähnliches Ziel verfolgt haben. Die Drittwiderbeklagten zu 3, 5 und 6 standen jeweils in einer eigenen Rechtsbeziehung zur M. Bank, gegenüber der sie von dem Beklagten vertreten wurden. Dementsprechend hat der Beklag- te die Ansprüche dieser Drittwiderbeklagten getrennt außergerichtlich und ge- richtlich geltend gemacht. Die Widerklage gegen den Drittwiderbeklagten zu 4), der als einziger seinen Wohnsitz in Deutschland hat, betraf demgegenüber ei- nen wiederum anderen Sachverhalt, nämlich die Rückforderung eines vom Be- klagten ausgezahlten Betrages von 7.500 €. Das Vorliegen einer Gesellschaft zwischen den Drittwiderbeklagten hat das Berufungsgericht verneint, ohne dass die Beschwerde insoweit Zulassungsgründe aufzeigt. 2. Soweit die Beschwerde die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeu- tung und der Gehörsverletzung geltend macht, weil das Berufungsgericht seine internationale Zuständigkeit für die Drittwiderklagen nicht auf § 29 ZPO oder § 34 ZPO gestützt hat, erweist sich das Berufungsurteil ebenfalls im Ergebnis aus Gründen als richtig, welche die Zulassung der Revision nicht erfordern (vgl. Hk-ZPO/Kayser/Koch, aaO, § 544 Rn. 14), weshalb die Entscheidungserheb- lichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe fehlt. Isolierte Drittwiderkla- gen (vgl. Prütting/Gehrlein/Wern, ZPO, 4. Aufl., § 33 Rn. 19) sind nur aus- nahmsweise bei entsprechender Anwendung des § 33 ZPO zulässig (BGH, Ur- teil vom 13. März 2007 - VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753 Rn. 9 f; vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 26 f; Beschluss vom 30. September 2010 - Xa ARZ 191/10, BGHZ 187, 112 Rn. 7 ff; Hk-ZPO/Bendtsen, 5. Aufl., § 33 Rn. 16; Prütting/Gehrlein/Wern, aaO; Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl., § 33 Rn. 24). Erforderlich ist, dass die Klageforderungen nach dem Zweck des § 33 ZPO tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine 5 - 6 - schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten verletzt werden (BGH, Urteil vom 13. März 2007, aaO Rn. 10; vom 13. Juni 2008, aaO Rn. 27). Die wider- klagend eingebrachten Honorarforderungen des Beklagten gegen die Drittwi- derbeklagten zu 3, 5 und 6 folgen aus anderen Auftragsverhältnissen als das zwischen den Klägern und dem Beklagten abgeschlossene Mandat, worauf die Kläger ihren Herausgabeanspruch nach § 667 BGB stützen. Die Klage und die Widerklagen stehen damit nicht in dem für § 33 ZPO erforderlichen engen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang. 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 07.01.2011 - 4 O 3025/10 - OLG München, Entscheidung vom 19.10.2011 - 15 U 713/11 Rae - 6