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Entscheidung

KZB 62/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZB 62/12 vom 10. Januar 2013 in dem Verfahren wegen Prozesskostenhilfe - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Kar- tellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Antrag- steller auferlegt. Gründe: Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts zurückge- wiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die dagegen vom anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO müssen sich die Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfah- ren (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03, NJW-RR 2005, 1237; Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist zudem nicht statthaft, da ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts 1 2 3 - 3 - nicht gegeben ist. Es liegt weder ein Fall der zulassungsfreien Rechtsbe- schwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) vor noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 10. Oktober 2003 - KZB 11/03, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - I ZB 69/12, juris). Eine Zulassung des Rechtsmittels als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwid- rigkeit" oder Verletzung von Verfahrensgrundrechten kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff.). Soweit der Antragsteller meint, die Entscheidungen des Landgerichts und des Beschwerdegerichts über seinen Prozesskostenhilfeantrag stünden in Wider- spruch zum Wettbewerbsrecht der Europäischen Union, ist ein weiteres au- ßerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht zur wirksamen Durchsetzung des Unionsrechts geboten. - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, NJW 2006, 1597 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 9. März 2010, VI ZB 56/10, VersR 2010, 832 Rn. 4). Bornkamm Meier-Beck Kirchhoff Bacher Deichfuß Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.09.2012 - 31 O 449/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.10.2012 - VI-W (Kart) 11/12 - 4