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I ZB 69/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 69/12 vom 15. November 2012 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge- richts München - 6. Zivilsenat - vom 10. August 2012 wird auf Kos- ten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 1.000 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 ist unzulässig, weil ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts - auch soweit der weitere Beteiligte zu 2 die Kostenentscheidung angreifen will - nicht statthaft ist. Weder liegt eine zulassungsfreie Beschwerde gemäß § 70 Abs. 3 FamFG vor noch hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zugelassen (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 70 Abs. 1 FamFG). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde - 3 - durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113, mwN zu der Frage der An- fechtbarkeit der Nichtzulassung gemäß § 574 Abs. 1 ZPO). Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.03.2012 - 21 O 5128/12 - OLG München, Entscheidung vom 10.08.2012 - 6 W 1415/12 -