Leitsatz
VII ZB 74/11
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 74/11 vom 25. Oktober 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850c; SGB I § 54 Abs. 4; SGB II § 19 Abs. 1, Abs. 3, § 22 Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850c ff. ZPO pfändbar (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706). BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 74/11 - LG Kassel AG Kassel - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier, den Richter Prof. Leupertz und den Richter Dr. Kartzke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Drittschuldners gegen den Be- schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 13. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Dritt- schuldner auferlegt. Gründe: I. Der für die Auszahlung von Arbeitslosengeld II zuständige Drittschuldner zu 2 (im Folgenden: Drittschuldner) wendet sich mit der Rechtsbeschwerde da- gegen, dass die Gläubiger Ansprüche der Schuldnerin auf Arbeitslosengeld II haben pfänden lassen. Die Gläubiger erwirkten wegen einer titulierten Forderung von 2.331,69 € nebst Zinsen und Zustellkosten einen Beschluss, mit dem vermeintliche An- sprüche der Schuldnerin "auf Zahlungen des gesamten Arbeitseinkommens und 1 2 - 3 - vergleichbarer Einkommen, z.B. Provisionen u. dgl. (einschließlich des Geld- werts von Sachbezügen) sowie der gesamten Geldleistungen (Arbeitslosen- geld)" gegen die Drittschuldner gepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen wurden. Die Schuldnerin steht bei dem Drittschuldner in Leistungsbezug. Sie erhält als Arbeitslosengeld II Leistungen nach § 20 SGB II in Höhe von 124 € monatlich sowie Leistungen nach § 22 SGB II in Höhe von 345,38 € monatlich. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die vom Drittschuldner ge- gen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegte Erinnerung nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger zurückgewiesen. Die hiergegen vom Dritt- schuldner unmittelbar beim Beschwerdegericht eingelegte sofortige Beschwer- de hat das Beschwerdegericht ohne vorherige Abhilfeentscheidung des Amts- gerichts als unbegründet zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zu- gelassenen Rechtsbeschwerde betreibt der Drittschuldner die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die gepfändeten Ansprü- che seien im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinreichend bestimmt bezeichnet. Soweit dort Ansprüche auf solche Leistungen aufgeführt seien, für deren Erbringung der Drittschuldner nicht zuständig sei, gehe der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ins Leere, ohne dass seine Rechtmäßigkeit im 3 4 5 - 4 - Übrigen hierdurch berührt sei. Das Beschwerdegericht meint weiter, die An- sprüche des Schuldners nach § 19 Abs. 1 SGB II auf Arbeitslosengeld II seien laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und deshalb ge- mäß § 54 Abs. 4 Satz 1 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Ohne Erfolg macht der Drittschuldner geltend, die gepfändeten An- sprüche seien, soweit sie ihn beträfen, im Pfändungs- und Überweisungsbe- schluss mit der Angabe "… der gesamten Geldleistungen (Arbeitslosengeld)" nicht hinreichend bestimmt bezeichnet, weil mit dem Begriff "Arbeitslosengeld" nicht der Anspruch auf Arbeitslosengeld II gemeint sei, für dessen Gewährung der Drittschuldner allein zuständig sei. Das ist unzutreffend. Der Senat hat be- reits darauf hingewiesen, dass die Pfändung von "Arbeitslosengeld" die Pfän- dung von "Arbeitslosengeld II" umfasst (BGH, Beschluss vom 12. De- zember 2007 - VII ZB 38/07, NJW-RR 2008, 733 Rn. 14). Deshalb sind die ge- pfändeten Ansprüche gegen den Drittschuldner auch hier hinreichend bestimmt bezeichnet. b) Die vom Drittschuldner erhobene Rüge mangelnder Vollmacht der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger (§ 88 Abs. 1 ZPO) geht fehl, nach- dem der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubiger im Rechtsbeschwerdeverfah- ren eine Erklärung der Gläubiger vorgelegt hat, welche die wirksame Bevoll- mächtigung der mit der Führung des Vollstreckungsverfahrens und der Verfah- ren erster und zweiter Instanz befassten Rechtsanwälte H. & O. belegt. c) In der Sache wendet sich die Rechtsbeschwerde ausschließlich gegen die Pfändung von unstreitig bestehenden Ansprüchen der Schuldnerin gegen 6 7 8 9 - 5 - den Drittschuldner auf Arbeitslosengeld II. Diese Ansprüche sind entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht unpfändbar. Der Bundesgerichtshof hat, wie auch die Rechtsbeschwerde erkennt, be- reits entschieden, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Zwei- ten Buch Sozialgesetzbuch gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706 Rn. 7; Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 20/05, NJW-RR 2005, 1010). Die Rechtsbeschwerde bringt nichts vor, was zu einer anderen Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage führen könn- te. aa) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die gepfän- deten Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner auf laufende Geld- leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gerichtet sind. Die Schuldnerin bezieht Arbeitslosengeld II, § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie erhält gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3, § 20, § 22 SGB II Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts von insgesamt 469,38 €. Solche Ansprüche betreffen laufen- de Geldleistungen im Sinne des § 54 Abs. 4 SGB. Sie können nach dieser Vor- schrift wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, soweit sie nicht gemäß § 54 Abs. 3 SGB I unpfändbar sind oder den sich aus § 54 Abs. 5 SGB I ergebenden Pfändungsbeschränkungen unterliegen. Keiner dieser Ausnahmetatbestände betrifft Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach § 19 Abs. 1 SGB II. bb) Der Drittschuldner meint allerdings, die Bezüge der Schuldnerin müssten, insbesondere soweit sie dazu bestimmt seien, Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu decken (§ 22 SGB II) durch eine entsprechende Anwendung 10 11 12 - 6 - des § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I dem Pfändungszugriff ihrer Gläubiger entzogen werden, weil andernfalls die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs der Schuldnerin nicht hinreichend sicherge- stellt sei. Insoweit dürfe nichts anderes gelten als für Ansprüche auf Wohngeld, die der Gesetzgeber durch Einführung der Vorschrift in § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I von der Pfändung ausgenommen habe, um die Bezahlung der Miete und damit ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen (vgl. § 1 Abs. 1 WoGG) zu sichern. Damit dringt der Drittschuldner nicht durch. (1) Die Schuldnerin erhält kein Wohngeld im Sinne des § 1 Abs. 1 WoGG. Eine entsprechende Anwendung der durch das Vierte Gesetz für mo- derne Dienstleitungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, 2954 ff.) neu eingefügten Regelung in § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I auf die ihr statt- dessen gemäß § 19 Abs. 1, § 22 SGB II zur Deckung ihres Wohnbedarfs ge- währten Leistungen kommt nicht in Betracht. Das Gesetz enthält an dieser Stel- le entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine ausfüllungsbe- dürftige Regelungslücke. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1516, S. 68), dass der Gesetzgeber die pfändungsrechtlich un- terschiedliche Behandlung von Wohngeld und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Abs. 1 Satz 3, § 22 SGB II gesehen und bewusst hingenommen hat. In der Gesetzesbegründung ist ausgeführt, dass Wohngeld nach dem bis zur Gesetzesänderung geltenden Recht nicht zu den in § 54 Abs. 3 SGB I ge- nannten unpfändbaren Sozialleistungen gehörte und daher nach Absatz 4 der Vorschrift wie Arbeitseinkommen nach den §§ 850 ff. ZPO pfändbar war. Zwar bleibe der Wohngeldempfänger regelmäßig ohnehin innerhalb der durch § 850c 13 14 - 7 - Abs. 1 und 2 vorgegebenen Pfändungsfreigrenzen. Es sei jedoch nicht ausge- schlossen gewesen, dass Gläubiger, die mit dem Wohnraum des Wohngeld- empfängers in keinem unmittelbaren Zusammenhang standen, auf das Wohn- geld im Rahmen einer Pfändung zugreifen konnten. Weil dadurch der Zweck des Wohngeldes - die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familienge- rechten Wohnens - zumindest teilweise habe vereitelt werden können, solle klarstellend geregelt werden, dass Wohngeld grundsätzlich unpfändbar sei. Hierfür spreche im Übrigen auch die Gleichartigkeit hinsichtlich der wesentli- chen Zielrichtung/Vergleichbarkeit mit den in § 54 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB I ge- nannten Leistungen (Erziehungsgeld und Mutterschaftsgeld). Dem kann entnommen werden, dass der Gesetzgeber durch die Einfüh- rung der Vorschrift in § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I nur Ansprüche auf Wohngeld der Pfändung grundsätzlich und ungeachtet des durch die Pfändungsfreigren- zen des § 850c ZPO ohnehin bestehenden Pfändungsschutzes hat entziehen wollen. (2) Für eine Erstreckung dieser Regelung auf Leistungen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe II, insbesondere auf solche zur Deckung der Bedarfe für Un- terkunft und Heizung, besteht kein zwingender sachlicher Grund. Sie ist entge- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde insbesondere nicht aus verfas- sungsrechtlichen Gründen geboten. (a) Arbeitslosengeld II erhält der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Sicherung seines Lebensunterhalts, soweit die nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II hierfür maßgeblichen Bedarfe (§§ 20 ff. SGB II) nicht durch sein zu berücksich- tigendes Einkommen und Vermögen gedeckt sind, § 19 Abs. 3 SGB II. Die 15 16 17 - 8 - Verwendung der danach zu gewährenden laufenden Geldleistungen steht zu seiner freien Disposition (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706 Rn. 19 - unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/1516, S. 46, 55 f.). Das gilt unbeschadet der durch § 22 Abs. 7 SGB II eröff- neten Möglichkeit, Direktzahlungen an den Vermieter oder sonstigen Emp- fangsberechtigten vorzunehmen, grundsätzlich auch für Leistungen zur De- ckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Diese Leis- tungen ergänzen den gemäß §§ 20, 21 SGB II nach Maßgabe der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und der Regelsatzverordnung pauscha- lierten Regelbedarf (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 56) um die tatsächlich in an- gemessener Höhe anfallenden Kosten für die Erhaltung und Beheizung der Un- terkunft und fließen in die Berechnung der dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Sicherung seines Lebensunterhalts als Arbeitslosengeld II zu zahlenden Beträge ein (Lauterbach in: Gagel, SGB II/SGB III, 46. Ergänzungslieferung 2012, § 22 Rn. 1; Breitkreuz in: BeckOK SGB II, § 22 Rn. 2; Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 5). Sie ersetzen auf diese Weise ebenso wie die Regelleistungen nach §§ 20, 21 SGB II fehlendes Arbeitsein- kommen (vgl.: Pflüger in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 54 Rn. 73). Die darin liegende Zweckbestimmung der als Arbeitslosengeld II zu ge- währenden Leistungen unterscheidet sich von derjenigen, die der Gesetzgeber Wohngeldzahlungen bemisst. Sie ist auch hinsichtlich der nach § 22 SGB II zu ermittelnden Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht in gleicher Weise wie beim Wohngeld von der Vorstellung geprägt, dass der Hilfebedürftige die Bezü- ge tatsächlich in der gewährten Höhe für die wirtschaftliche Sicherung ange- messenen und familiengerechten Wohnens verwendet, sondern orientiert sich an einer die individuellen Wohnbedürfnisse des Hilfebedürftigen berücksichti- 18 - 9 - genden Berechnung des für die Bemessung von Arbeitslosengeld II maßgebli- chen Bedarfs. Eine Zweckbindung, die es zwingend erforderlich machen könn- te, Leistungen nach § 22 SGB II den in § 54 Abs. 3 SGB I genannten gleichzu- stellen und dem Pfändungszugriff des Gläubigers gegen den im Wortlaut des § 54 Abs. 3 und 4 SGB I manifestierten Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zu entziehen, besteht nach alledem nicht. Das gilt erst recht für die gemäß § 20 SGB II pauschalierten Leistungen zur Sicherung des Regelbedarfs. (b) Die Belange des hilfebedürftigen Schuldners erfordern es nicht, seine Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz- buch der Pfändung generell zu entziehen. Weil solche Ansprüche gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen, unterliegen sie den Bestimmungen der §§ 850 ff. ZPO (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 20/05, NJW-RR 2005, 1010; Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03, Rpfleger 2004, 232; Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 180/03, Rpfleger 2004, 111). Sie sind, vorbehaltlich der Sonderrege- lungen in §§ 850d und 850f ZPO, nur in dem durch § 850c ZPO zugelassenen Umfang pfändbar. Die danach zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen liegen, wie auch der Gesetzgeber hervorhebt (BT-Drucks. 15/1516, S. 68), deutlich über den Beträgen, die der erwerbsfähige Schuldner regelmäßig als Arbeitslosengeld II erhält. Vor diesem Hintergrund unterliegen seine sozialhilfe- rechtlichen Bezüge zur Sicherung seines Lebensunterhalts in aller Regel selbst dann nicht der Pfändung, wenn der ihm gemäß § 22 SGB II nach tatsächlich angemessenen Kosten zuzubilligende Bedarf für Unterkunft und Heizung im Einzelfall höher sein sollte, als der in die Pauschbeträge nach § 850c ZPO hier- für eingerechnete Betrag. Für die Berechnung der pfändungsfreien Beträge be- stimmt § 850e Abs. 2a ZPO, dass der pfandfreie Grundbetrag bei der gebote- 19 - 10 - nen Zusammenrechnung laufender Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch mit etwaigem Arbeitseinkommen des Schuldners in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen ist. Dadurch ist ge- währleistet, dass dem Schuldner, der beispielsweise nur Leistungen nach § 22 SGB II zur Deckung seiner Bedarfe für Unterkunft und Heizung erhält, diese laufenden Geldleistungen nicht durch Pfändung entzogen werden. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass der sozialhilfebedürftige Schuldner in besonders gelagerten Einzelfällen Geldleistungen nach dem Zwei- ten Buch Sozialgesetzbuch erhält, deren Betrag über den nach § 850c ZPO zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen liegt. Ergibt sich diese Konstellation allerdings nur deshalb, weil solche Leistungen für mehrere Monate in einem Zahlbetrag zusammengefasst werden, sind die Einzelbeträge ebenso wie bei den vergleichbaren Fällen der Nachzahlung rückständiger Lohnbeträge für die Berechnung des pfandfreien Betrages dem Leistungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt werden (vgl.: Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850c Rn. 3). (c) Für die verbleibenden Fälle, in denen der Schuldner laufende Geld- leistungen nach § 19 Abs. 1 SGB II in einer die Pfändungsfreigrenzen des § 850c übersteigenden Höhe erhält, besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein verfassungsrechtliches Gebot, diese überschießenden Beträge über den Regelungsbereich des § 54 Abs. 3 SGB I hinaus dem Pfän- dungszugriff des Gläubigers zu entziehen. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Die- ses umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Klei- 20 21 22 - 11 - dung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Si- cherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politi- schen Leben, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Be- zügen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706 Rn. 14 - unter Hinweis auf: BVerfG, NJW 2010, 505 Rn. 133 ff.; Be- schluss vom 13. November 2011 - VII ZB 7/11, nach juris). Es unterliegt keinem Zweifel und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt, dass die Pfändungsvorschriften in § 850c ZPO diesem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums in an- gemessener Weise Rechnung tragen. Gleiches gilt im Ergebnis für die Fälle, in denen die Vollstreckung wegen Unterhaltsforderungen (§ 850d ZPO) oder we- gen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 850f ZPO) betrieben wird. Hierzu hat der Senat darauf hingewiesen, dass dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt mindestens so viel pfandfrei zu belassen ist, wie er zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches So- zialgesetzbuch benötigt (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706 Rn. 9; Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 38/07, NJW-RR 2008, 733 Rn. 13; Urteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 114/03, BGHZ 162, 234 Rn. 26). Danach sind ihm jedenfalls die Re- gelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen (BGH, Beschluss vom 25. No- vember 2010 - VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706 Rn. 9), darüber hinaus Leis- tungen nach § 35 SGB XII, die er zur Deckung seiner Bedarfe für die Erhaltung einer angemessenen Unterkunft und Heizung erhält. 23 - 12 - Diese für die Pfändung von Arbeitseinkommen maßgeblichen Grundsät- ze gewährleisten die verfassungsrechtlich gebotene Sicherung des Existenzmi- nimums in gleicher Weise für die nach § 54 Abs. 4 SGB I zulässige Pfändung von Ansprüchen des erwerbsfähigen Schuldners auf Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Sie bean- spruchen ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 7/11, Rn. 12, nach juris) Geltung unabhängig von der Art des Einkommens oder des Leistungsbezugs und erfordern über die zugunsten des Schuldners in § 54 Abs. 3 und Abs. 5 SGB I angeordneten Pfändungsverbote bzw. Pfändungsbeschränkungen hin- aus keine Korrektur der Pfändungsvorschrift in § 54 Abs. 4 SGB I. (d) Die Ansprüche der Schuldnerin auf Arbeitslosengeld II sind nicht ent- sprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII unpfändbar. Die Vorschrift betrifft An- sprüche auf Leistungen der Sozialhilfe, die nach dem Dritten Kapitel des Zwölf- ten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Um solche Leistungen geht es hier nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch kommt in Ermangelung einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke nicht in Betracht. Sie ist insbe- sondere nicht deshalb geboten, weil, worauf die Rechtsbeschwerde allerdings mit Recht hinweist, die gemäß § 20 SGB II anzuerkennenden Regelbedarfe den Regelsätzen des § 28 SGB XII entsprechen und nach den dort niedergelegten Grundsätzen ermittelt werden. Ebenso wenig von Belang ist in diesem Zusam- menhang, ob beide Leistungsarten "Sozialhilfe" im Sinne des § 9 SGB I sind. Aus alledem lässt sich nicht ableiten, dass Ansprüche auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gleicher Weise unpfändbar sein müssen wie diejenigen auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Der Be- 24 25 - 13 - zug von Arbeitslosengeld II gemäß § 19 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähigen Leis- tungsberechtigten vorbehalten. Er schließt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aus, die nur solche Leis- tungsberechtigte erhalten, die nicht erwerbsfähig sind. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden und es bedarf auch aus dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots in Art. 3 Abs. 1 GG keiner Korrektur, dass der Ge- setzgeber in Ansehung der durch das Kriterium der Erwerbsfähigkeit bedingten Trennung beider Leistungssysteme nur die Pfändung der Ansprüche erwerbs- fähiger Leistungsberechtigter nach Maßgabe der für Arbeitseinkommen gelten- den Vollstreckungsvorschriften zulässt. (e) Ohne Erfolg rügt der Drittschuldner, das Interesse des Gläubigers an der Pfändung vermeintlicher Ansprüche auf Sozialleistungen sei nicht schüt- zenswert, weil die Pfändung in aller Regel an den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO scheitere und ihre Zulassung nur unnötigen Verwaltungsaufwand und Kosten produziere. Dieser Einwand, der in der Sache rechtspolitisch ist, mag in zukünftigen Gesetzgebungsverfahren eine Rolle spielen. Er rechtfertigt es jedoch nicht, diese Regelung derzeit nicht anzuwenden. Gleiches gilt für den Einwand, dass die unnütze Pfändung einem Gläubiger den ansonsten nicht möglichen Zugriff auf die Sozialdaten des Schuldners ermögliche. d) Die angefochtene Entscheidung ist schließlich nicht deshalb aufzuhe- ben, weil das Beschwerdegericht dem Amtsgericht keine Gelegenheit zu Abhilfe gegeben hat. § 572 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass das Gericht oder der Vorsitzende, des- sen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abhelfen muss, wenn er 26 27 28 - 14 - sie für begründet erachtet. Die hier unterbliebene Durchführung des Abhilfever- fahrens ist indes keine Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (OLG Stuttgart, MDR 2003, 110). Wird die Beschwerde, wie gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig, beim Beschwerdegericht eingelegt, so kann dieses nach zutreffender Auffassung jedenfalls dann davon absehen, eine Abhilfeent- scheidung des Erstgerichts einzuholen, wenn es die erstinstanzliche Entschei- dung für rechtmäßig hält und nach den Umständen berechtigter Anlass für die Annahme besteht, dass das Abhilfeverfahren zu keinem anderen Ergebnis füh- ren würde, eine Abhilfe also nicht zu erwarten ist (OLG Frankfurt, MDR 2002, 1391; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 572 Rn. 4 m.w.N.; aA: Schneider, MDR 2003, 253). Das ist aus den vom Beschwerdegericht zutreffend angeführten Gründen hier der Fall. - 15 - III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Kartzke Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 20.09.2011 - 620 M 4082/11 - LG Kassel, Entscheidung vom 13.10.2011 - 3 T 561/11 - 29