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Beschluss

620 M 4082/11

AG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKASSE:2011:0920.620M4082.11.0A
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Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache … wird die am 18.08.2011 eingelegte Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.07.2011 zurückgewiesen. Gerichtliche und außergerichtliche Auslagen des Erinnerungsverfahrens hat der Drittschuldner zu 2. zu tragen.
Entscheidungsgründe
In der Zwangsvollstreckungssache … wird die am 18.08.2011 eingelegte Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.07.2011 zurückgewiesen. Gerichtliche und außergerichtliche Auslagen des Erinnerungsverfahrens hat der Drittschuldner zu 2. zu tragen. Durch vorgenannten Beschluss vom 07.07.2011 werden gepfändet die angeblichen Ansprüche des Schuldners auf "Zahlung des gesamten Arbeitseinkommens und vergleichbaren Einkommens ... sowie der gesamten Geldleistungen (Arbeitslosengeld)" unter anderem gegen den Drittschuldner zu 2 (im Folgenden Drittschuldner). Der Drittschuldner wendet sich gegen den Beschluss im Wesentlichen mit der Begründung, die in ihm bezeichneten zu pfändenden Forderungen seien nicht hinreichend genau bestimmt, für sämtliche Leistungen ALG 2 bestehe der besondere Pfändungsschutz des § 17 Abs.1 Satz 2 SGB XII zur Sicherung des sozio-kulturellen Existenzminimums. Die Erinnerung ist unbegründet. 1. Die angeblichen Forderungen des Schuldners sind im angefochteten Beschluss mit Ansprüchen auf Arbeitseinkommen „und vergleichbare Einkommen“ sowie auf die „gesamten Geldleistungen (Arbeitslosengeld)“ und damit als Ansprüche auf Geldleistungen nach dem SGB II, wie sie zu den gesetzlichen Aufgaben des Drittschuldners zählen, hinreichend genau bezeichnet. 2. Auf die Erinnerung hin war nicht festzustellen, dass der angefochtene Beschluss fehlerbehaftet sei. Dies wäre der Fall, wenn die in einem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannten angeblichen Ansprüche des Schuldners bspw. rechtlich nicht bestehen können oder aber - wie hier vom Drittschuldner vorgetragen - ihre Pfändbarkeit ausgeschlossen wäre. Der Auffassung, für sämtliche Leistungen ALG2 bestehe ein besonderer Pfändungsschutz, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei deshalb rechtswidrig und aufzuheben, wird nicht gefolgt. Ansprüche auf Arbeitslosengeld 11 sind grundsätzlich nicht unpfändbar, sondern können als Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe des § 54 Abs. 2, 4 SGB I grundsätzlich gepfändet werden (insoweit wird auf die Ausführungen zu II. des Beschlusses des Vollstreckungsgerichts Kassel vom 28.02.2011 (620 M 6375/10) verwiesen). Nichts anderes folgt aus der Regelung des § 850 e Nr. 2 a ZPO, die ebenfalls von einer Pfändbarkeit laufender Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch ausgeht. Im Übrigen eröffnet selbst das Sozialgesetzbuch einem Leistungsträger, wie dem Drittschuldner, in § 48 SGB I die Möglichkeit, laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts (eines Anspruchsberechtigten) zu dienen bestimmt sind, "abzuzweigen" und an Dritte (nämlich Ehegatten, Unterhaltsberechtigte) auszuzahlen. Mithin bezeichnet der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angebliche Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner, die einer Pfändung unterliegen können. Schließlich werden im angefochtetenen Beschluss zur Ermittlung des pfändbaren Betrags die Pfändungsfreigrenzen gemäß aktueller Bekanntmachung zu § 850 c ZPO (unpfändbar monatlich wenigstens 1.029,99 EUR) herangezogen, sodass das dem Schuldner zur Sicherung seines verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimums zu verbleibende Einkommen nicht angetastet sein dürfte. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.