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1 StR 442/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 442/12 vom 25. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Beschwerdeführer ist wegen keiner „anderen Handlung“ im Sinne des Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1 ff.) verurteilt worden als derjenigen, die seiner Übergabe zugrunde lag. Ungeachtet der gel- tend gemachten Abweichungen zwischen der ungarischen Bewilligungsent- scheidung und dem Urteil hinsichtlich der Tatzeiten - wobei der Generalbun- desanwalt zurecht darauf hinweist, dass es sich ersichtlich um bloße Schreib- fehler handelt, wie ein Vergleich der Beschreibung der Taten (z.B. Kfz- Kennzeichen und Tatorte) zeigt - stimmen die Tatzeiten im Europäischen Haft- befehl mit denen nach den Urteilsfeststellungen überein (vgl. hierzu EuGH, Ur- teil vom 1. Dezember 2008 - C-388/08 Rn. 59, NStZ 2010, 35 mit Anm. Heine; BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09 Rn. 14, BGHR IRG § 83h Abs. 1 Nr. 1 Spezialitätsgrundsatz 2). Unter keinem Gesichtspunkt ergibt - 3 - sich daher eine Änderung der Art der Straftat oder ein Grund für ein Absehen von der Vollstreckung nach den Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses (vgl. zu diesem Maßstab EuGH aaO Rn. 57, siehe auch Heine aaO S. 40). Deswegen braucht der Senat nicht zu entscheiden, inwieweit ein Verstoß ge- gen den Spezialitätsgrundsatz bei Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, wobei es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu- ropäischen Union um kein Verfahrens-, sondern um ein Vollstreckungshinder- nis und ein Verbot freiheitsbeschränkender Maßnahmen handelt (EuGH aaO Rn. 70 ff.; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011, 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; Beschluss vom 9. Februar 2012, 1 StR 148/11, NJW 2012, 1302), grundsätz- lich revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt (dies verneinend Heine aaO S. 40; vgl. aber BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011, 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100 zu Fallkonstellationen, in denen die revisionsgerichtliche Entscheidung unmittelbar die Vollstreckung beeinflusst) und ob es dazu jedenfalls der Erhebung einer Verfahrensrüge bedarf. Nack Rothfuß Hebenstreit Jäger Cirener