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V ZB 12/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 12/12 vom 30. August 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 13. Januar 2012 zu Ziffer 4 (Feststellungsantrag) und zu Ziffer 5 Satz 2 (außergerichtliche Kosten) aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Göttin- gen vom 1. September 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Göttingen auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen, einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation, mit Beschluss vom 1. September 2011 Abschie- bungshaft angeordnet. Das Landgericht hat der dagegen gerichteten Be- 1 - 3 - schwerde stattgegeben und die sofortige Freilassung des Betroffenen angeord- net, weil sich nicht feststellen ließ, dass die von dem Betroffenen gewünschte unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Auslandsvertretung von seiner Inhaftierung (Art. 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie- hungen) erfolgt war. Den Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat, hat das Landgericht zurückge- wiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene diesen Antrag wei- ter. II. Das Beschwerdegericht meint, dem Feststellungsantrag sei nicht zu ent- sprechen, da sich die Hauptsache nicht erledigt habe und die Voraussetzungen von § 62 FamFG somit nicht gegeben seien. Zudem lasse auch die stattgeben- de Entscheidung über die Beschwerde erkennen, dass die Haftanordnung rechtswidrig gewesen sei. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist, was das Beschwerdegericht verkannt hat, von Gesetzes wegen statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG). Nach ständi- ger Rechtsprechung des Senats ist die Vorschrift des § 62 FamFG, welche die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags für die Beschwerde aus- drücklich bestimmt, auf die Rechtsbeschwerde entsprechend anzuwenden (siehe nur Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151, Rn. 9 f.; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 2 3 4 - 4 - 153, Rn. 4). Die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen bedarf daher auch dann keiner Zulassung, wenn bereits das Beschwerdegericht - wie hier - über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und im Rechts- beschwerdeverfahren die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird (Se- nat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, Rn. 4; Be- schluss vom 31. März 2011 - V ZB 186/10, Rn. 5, juris). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Senat hat bereits entschie- den, dass es für die Zulässigkeit eines im Beschwerdeverfahren gestellten An- trags des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung ohne Bedeutung ist, ob sich die Hauptsache vor der Entscheidung des Be- schwerdegerichts im Rechtssinne erledigt oder ob die Freiheitsentziehung - wie hier - durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts beendet wird. In dem zuletzt genannten Fall kann der Betroffene neben der Aufhebung der Haftan- ordnung analog § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit sei- ner Inhaftierung verlangen (Beschluss vom 14. Oktober 2010 – V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39). Das gilt auch dann, wenn sich die Verletzung seiner Rechte der Begründung entnehmen lässt, mit der die Haftanordnung aufgehoben wor- den ist. Denn die Begründungselemente einer Entscheidung stehen, weil sie der materiellen Rechtskraft nicht fähig sind, einer im Tenor getroffenen Fest- stellung nicht gleich. 5 - 5 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 u. 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerde- werts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 01.09.2011 - 64 XIV 16/11 B - LG Göttingen, Entscheidung vom 13.01.2012 - 11 T 1/12 - 6