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Entscheidung

V ZB 143/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:021215BVZB143
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:021215BVZB143.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 143/13 vom 2. Dezember 2015 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt- Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 13. Septem- ber 2013 zu Ziffer 2 (Feststellungsantrag) aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Göttin- gen vom 18. August 2013 den Betroffenen in seinen Rechten ver- letzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren werden dem Landkreis Göttingen auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Das Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde Abschiebungs- haft gegen den Betroffenen angeordnet. Das Landgericht hat der dagegen ge- richteten Beschwerde stattgegeben und die sofortige Freilassung des Betroffe- nen angeordnet. Der Antrag des Betroffenen festzustellen, dass die Haftanord- 1 - 3 - nung des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat, ist von dem Landge- richt zurückgewiesen worden. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffe- ne diesen Antrag weiter. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist, was das Beschwerdegericht verkennt, ge- mäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG von Gesetzes wegen statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Vorschrift des § 62 FamFG, wel- che die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags für die Beschwerde ausdrücklich bestimmt, auf die Rechtsbeschwerde entsprechend anzuwenden. Diese bedarf daher auch dann keiner Zulassung, wenn bereits das Beschwer- degericht - wie hier - über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren die Über- prüfung der Entscheidung verlangt (Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - V ZB 12/12, InfAuslR 2013, 37 Rn. 4 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. a) Der Senat hat bereits entschieden, dass es für die Zulässigkeit eines im Beschwerdeverfahrens gestellten Antrags des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung ohne Bedeutung ist, ob sich die Haupt- sache vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts im Rechtssinne erledigt oder ob die Freiheitsentziehung - wie hier - durch die Entscheidung des Be- schwerdegerichts beendet wird. Im zuletzt genannten Fall kann der Betroffene neben der Aufhebung der Haftanordnung analog § 62 Abs. 1 FamFG die Fest- stellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung verlangen (Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - V ZB 12/12, InfAuslR 2013, 37 Rn. 5; Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 12 f.). Das gilt auch 2 3 4 - 4 - dann, wenn sich die Verletzung seiner Rechte der Begründung entnehmen lässt, mit der die Haftanordnung aufgehoben worden ist. Denn die Begrün- dungselemente einer Entscheidung stehen, weil sie der materiellen Rechtskraft nicht fähig sind, einer im Tenor getroffenen Feststellung nicht gleich. b) Das Beschwerdegericht, das die Haftanordnung des Amtsgerichts wegen verschiedener Mängel des Haftantrags zutreffend als rechtswidrig an- sieht, hätte deshalb auch dem Feststellungsantrag des Betroffenen stattgeben müssen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 18.08.2013 - 4 XIV 7/13 B - LG Göttingen, Entscheidung vom 13.09.2013 - 11 T 1/13 - 5 6