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4 StR 308/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 308/12 vom 22. August 2012 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bochum vom 29. März 2012 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls, räuberischen Diebstahls, gefährlicher Körper- verletzung, versuchten Diebstahls und versuchter Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklag- ten, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. 1 - 3 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den Anlasstaten ent- wendete der unter umfassender Betreuung stehende Angeklagte in einem Fall den Inhalt zweier Briefkästen, die er zuvor aufgehebelt hatte. In einem weiteren Fall nahm er in einer Wohnung, in die er durch das offen stehende Schlafzim- merfenster eingestiegen war, zwei Geldbörsen mit Inhalt an sich, um diese für sich zu behalten. In zwei Fällen entwendete er jeweils ein Navigationsgerät aus einem geparkten Pkw bzw. einem unverschlossen abgestellten Lkw. In einem weiteren Fall setzte er sich mit Gewalt gegenüber einem Kaufhausdetektiv zur Wehr, der beobachtet hatte, wie der Angeklagte einen Pullover unter seiner Kleidung anzog, um diesen ohne Bezahlung mitzunehmen. Ferner brachte er dem Bewohner eines Grundstücks, auf dem er sich widerrechtlich aufhielt, durch zwei plötzliche Messerstiche stark blutende Stichverletzungen bei. Im Fall III. 6 der Urteilsgründe verschaffte sich der Angeklagte auf der Suche nach stehlenswerten Gegenständen durch eine nicht verschlossene Tür Zutritt zu einem Wohnhaus und setzte sich mit Schlägen und Tritten gegen seine Fest- nahme zur Wehr, nachdem er vom Hauseigentümer überrascht worden war. 2. Die Entscheidung zur Frage der Schuldfähigkeit und zur Unterbrin- gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus beruht auf fol- genden Feststellungen und Erwägungen der insoweit sachverständig beratenen Strafkammer: Der Angeklagte leidet unter einer Intelligenzminderung mit deutlich ver- langsamtem, inhaltsarmem und teilweise sprunghaftem Denken von geringer logischer Konsistenz. Seine Fähigkeiten zur Selbstreflexion, Selbstkritik, Reali- tätsprüfung und Abstraktionsfähigkeit sind deutlich eingeschränkt. Bei Bege- 2 3 4 - 4 - hung der festgestellten Taten war bei gegebener und erhalten gebliebener Ein- sichtsfähigkeit infolge seiner Intelligenzminderung seine Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert. Eine Psychose oder eine hirnorga- nische Erkrankung sowie eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung lagen indes nicht vor. Nach Auffassung des Landgerichts besteht bei dem Angeklagten auf- grund seines nicht besserungsfähigen oder heilbaren psychischen Zustandes ein erhebliches Rückfallrisiko für einschlägige Taten. Mit hoher Wahrscheinlich- keit seien ohne langfristig strukturierte Behandlung weitere erhebliche Strafta- ten zu erwarten, so dass der Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich sei; dies gelte umso mehr, als er die hier abgeurteilten Taten binnen kurzer Zeit be- gangen habe. Die zu erwartenden Taten seien dabei als Folgewirkung des psy- chischen Zustandes des Angeklagten, einer Intelligenzminderung mit einherge- henden Verhaltensauffälligkeiten, anzusehen. Eine Aussetzung der Vollstre- ckung der Anordnung zur Bewährung im Sinne von § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB komme nicht in Betracht. II. Die Ausführungen des Landgerichts zur erheblich verminderten Schuld- fähigkeit als Grundlage für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB setzt unter anderem die posi- tive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 6. März 1986 – 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 26; Senatsbeschluss vom 5 6 - 5 - 6. Februar 1997 – 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385). Dabei erfolgt die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit eines Täters, das Unrecht seiner Tat einzuse- hen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB be- zeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert war, in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren (vgl. im Einzelnen Boetticher/ Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57). Zuerst ist die Feststellung erforderlich, dass beim Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Aus- maß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangs- merkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungs- grad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhal- tensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbe- gehung beeinträchtigt worden sein. Dabei hat der Tatrichter bei der Entschei- dung über die Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB und bei der Annahme eingeschränkter Schuldfähigkeit nicht nur die Darlegungen des medizinischen Sachverständigen eigenständig zu überprüfen; er ist auch ver- pflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen (BGH, Beschluss vom 7. März 2006 – 3 StR 52/06, NStZ-RR 2007, 74). Das abschließende Urteil über die Erheblichkeit der Ver- minderung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist als Rechtsfrage aus- schließlich Sache des Richters (BGH, Urteil vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12 mwN). 2. Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe hier nicht. a) Den Urteilsausführungen ist schon nicht zu entnehmen, welches der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB das Landgericht in der Person des Angeklagten als gegeben ansieht. Die Strafkammer beschränkt 7 8 - 6 - sich im Urteil darauf mitzuteilen, der Angeklagte sei bei gegebener und erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit infolge seiner Intelligenzminderung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB; eine Psy- chose, eine hirnorganische Erkrankung oder eine tiefgreifende Bewusstseins- störung hätten bei Begehung der Taten nicht vorgelegen. b) Da sich das Landgericht auf die Mitteilung des Ergebnisses der Be- gutachtung des Angeklagten durch den psychiatrischen Sachverständigen be- schränkt, ist das als gegeben erachtete Eingangsmerkmal auch dem Gesamt- zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Zwar kann die hier vom Landgericht angenommene Intelligenzminderung des Angeklagten grundsätz- lich die Annahme von Schwachsinn im Sinne des § 20 StGB rechtfertigen, die bloße Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet sie aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1994 – 2 StR 366/94, BGHR StGB § 63 Zustand 17). Die Urteilsgründe verhalten sich jedoch nicht genauer zum Grad der beim Angeklagten vorhandenen Intelligenzminderung, die einerseits als leicht bis mit- telgradig (UA 4), an anderer Stelle als erheblich (UA 19) bezeichnet wird. Schon im Hinblick auf die denkbare Schwankungsbreite dieser Behinderung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 5 StR 240/10 für die Diagnose "Schwach- sinn") sind die Urteilsausführungen daher wenig aussagekräftig und für die revi- sionsgerichtliche Überprüfung unzureichend, zumal nicht mitgeteilt wird, ob und gegebenenfalls welche psychologischen Testverfahren der Beurteilung zu Grunde liegen. Ferner bleibt offen, in welchem Zusammenhang die Intelligenz- minderung mit den beim Angeklagten ebenfalls diagnostizierten Verhaltensauf- fälligkeiten steht. c) Es kommt hinzu, dass die Ausführungen zu einer möglichen hirnorga- nischen Schädigung als Ursache der Intelligenzminderung in sich widersprüch- 9 10 - 7 - lich sind. Zum einen nimmt die Strafkammer an, ursächlich für die leichte bis mittelgradige Intelligenzminderung des Angeklagten sei "mutmaßlich" ein ge- burtsbedingter frühkindlicher Hirnschaden (UA 4), an anderer Stelle - ebenfalls im Zusammenhang mit der beim Angeklagten vorliegenden Intelligenzminde- rung - wird das Vorliegen einer hirnorganischen Erkrankung verneint (UA 12). 3. Danach ist weder sicher feststellbar, von welcher Alternative des § 21 StGB das Landgericht ausgegangen ist, noch, ob nicht § 20 StGB anwendbar ist. Sowohl der Schuldspruch als auch die Anordnung nach § 63 StGB können daher mangels eindeutiger Feststellungen keinen Bestand haben. Die Beurtei- lung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als Grundlage für die Anordnung der Maßregel bedarf insgesamt neuer Prüfung durch den Tatrichter. Die Feststel- lungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler indes nicht be- troffen und können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich. 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